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   BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R   

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BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R (https://dejure.org/2019,41980)
BSG, Entscheidung vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R (https://dejure.org/2019,41980)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R (https://dejure.org/2019,41980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5
    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - Versäumnis der Meldefrist

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - - Versäumnis der Meldefrist - Vorliegen eines Ausnahmefalls - Wiedereinsetzung in die verstrichene Wochenfrist - richterliches Institut zur Nachsichtsgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - - Versäumnis der Meldefrist - Vorliegen eines Ausnahmefalls - Wiedereinsetzung in die verstrichene Wochenfrist - richterliches Institut zur Nachsichtsgewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Die Meldeobliegenheit sei strikt zu handhaben, eine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist komme nicht in Betracht (so BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) .

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK erfolgen kann, ist mit Rücksicht darauf eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10).

    So kann sich die KK beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der AU berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der KK fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die KK von der AU keine Kenntnis erlangt hatte (vgl BSGE 52, 254, LS 2 und 258 ff = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ).

    c) Das LSG hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Wochenfrist für die AU-Meldung nicht in Betracht kommt, weil es sich bei der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V um eine Ausschlussfrist des materiellen Rechts handelt (vgl bereits zur Vorgängerregelung des § 216 Abs. 3 RVO: BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10).

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Bei unterbliebener oder verzögerter Meldung könnten sich Versicherte nicht auf fehlendes eigenes Verschulden berufen, auch bei einer rechtzeitig zur Post gegebenen, auf dem Postweg aber verlorengegangenen AU-Bescheinigung (so bereits BSGE 29, 271 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO) .

    Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Die strikte Auslegung der Meldeobliegenheit aufgrund eines BSG-Urteils aus dem Jahr 1969 (BSGE 29, 271 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO) sei heute nicht mehr gerechtfertigt, da sich seither die Verteilung der Verantwortungsbereiche verlagert habe.

    Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der KK zugegangen ist (so bereits BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO).

    Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene AU-Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des Krg daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird (vgl BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO S Aa 6 Rückseite).

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) suspendiere einen Versicherten nicht von seiner Meldepflicht (so BSG Urteil vom 18.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 127 vorgesehen) .

    a) Der Senat verweist zur Auslegung der genannten Regelung auf seine Ausführungen im Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 127 vorgesehen) .

    Derartige Ausnahmefälle sind auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG - wie etwa im Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (aaO) ausgeführt - nur in engen Grenzen anerkannt.

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 35/84

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit - Prüfung der ärztlichen

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    "Die Meldung der AU ist eine Tatsachenmitteilung (vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8 S 23 zur Vorläufervorschrift des § 216 Abs. 3 RVO) , die telefonisch, schriftlich, mündlich (vgl BSGE 26, 198, 202 = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO) oder auch in elektronischer Form erfolgen kann.

    Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn der KK die ärztliche Feststellung der AU bekannt gegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist, sofern er mit der Bekanntgabe an die KK einverstanden ist und dieser Verfahrensweise nicht widersprochen hat (vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8, LS und S 21) .

    Zur Meldung der AU gehört dabei notwendig der Hinweis auf die ärztliche Feststellung, während es einer separaten mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Versicherten, dass er arbeitsunfähig ist, neben der ärztlichen Feststellung gegenüber der KK nicht bedarf (so BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8 S 23) .

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr, vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15 f) .

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15) .".

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der AU darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17 ff) .

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 f; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26) .

    Überdies sollen die KKn die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17, 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 17 mwN; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 18) .

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der AU darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17 ff) .

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Darüber hinaus hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) einen Sonderfall für die Konstellation einer die KK nicht bzw nicht rechtzeitig erreichten AU-Bescheinigung angenommen, dass die KK einem Vertragsarzt Freiumschläge zur Übersendung der für die KK bestimmten Ausfertigungen der AU-Bescheinigung überlässt und die Bescheinigung dem auf die Ordnungsgemäßheit dieses Vorgehens vertrauenden Versicherten deshalb nicht ausgehändigt wird.

    Diese Rechtsfigur der Nachsichtgewährung, die maßgebend auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußt, hat das BSG vor Inkrafttreten des § 27 SGB X zum 1.1.1981 für Konstellationen unverschuldeter Fristversäumnisse herangezogen, um das damalige Fehlen einer gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung zu kompensieren; die Rechtsfigur hat aber durch Einführung des § 27 SGB X ihre eigenständige Bedeutung weitestgehend verloren (vgl bereits BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 37 unter Hinweis auf BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49) .

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 f; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26) .

    Überdies sollen die KKn die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17, 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, RdNr 17 mwN; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 18) .

  • BSG, 13.04.1967 - 5 RKn 76/64

    Gewährung von Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit - Rechtzeitige Meldung der

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    "Die Meldung der AU ist eine Tatsachenmitteilung (vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 8 S 23 zur Vorläufervorschrift des § 216 Abs. 3 RVO) , die telefonisch, schriftlich, mündlich (vgl BSGE 26, 198, 202 = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO) oder auch in elektronischer Form erfolgen kann.

    Der Versicherte muss seine AU jedenfalls nicht persönlich mitteilen, vielmehr kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter übermittelt werden (vgl BSGE 26, 198, 202 = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO) .

  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 67/79

    Versäumung der Ausschlussfrist - Verspätung - Fristablauf - Nachholung der

    Auszug aus BSG, 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R
    Diese Rechtsfigur der Nachsichtgewährung, die maßgebend auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußt, hat das BSG vor Inkrafttreten des § 27 SGB X zum 1.1.1981 für Konstellationen unverschuldeter Fristversäumnisse herangezogen, um das damalige Fehlen einer gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung zu kompensieren; die Rechtsfigur hat aber durch Einführung des § 27 SGB X ihre eigenständige Bedeutung weitestgehend verloren (vgl bereits BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 37 unter Hinweis auf BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49) .
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82

    Anspruch auf Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Zahlung von Krankengeld -

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Zustimmung

  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 31/73

    Kein Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

  • BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 216 Abs. 3 RVO

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R

    Zur verspäteten elektronischen Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Bezug genommen ist damit auf die Obliegenheit des Versicherten, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs zeitgerecht die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (vgl hierzu aus der Rechtsprechung des Senats zur bis 31.12.2020 geltenden Rechtslage BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr. 9; BSG vom 26.9.2019 - B 3 KR 1/19 R - juris; BSG vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R - juris) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse erfolgt maßgeblich zu dem Zweck, ihr die Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (zB BSG Urteil vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R - juris RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 17) .
  • SG Speyer, 10.07.2020 - S 19 KR 580/17

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - kein Erfordernis einer

    Sie ist insbesondere nicht gemäß § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen (entgegen BSG vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R).

    Allein die Bezeichnung einer Frist als (materielle) Ausschlussfrist genügt ebenfalls nicht, um den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 5 SGB X unumgänglich anzunehmen (siehe BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R -, Rn. 72; BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R -, Rn. 30; BSG, Urteil vom 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R -, Rn. 13; mit ausschließlich dieser Begründung allerdings nun BSG, Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 24).

    Zwar wurde vom BSG die seit 1981 bestehende Möglichkeit der Wiedereinsetzung bislang übersehen, in der Sache jedoch durch die Bildung zahlreicher Ausnahmetatbestände in manchem Fall eine entsprechende Rechtswirkung erzeugt (erstmals wurde vom BSG die Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R -, Rn. 38; BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R -, Rn. 39 erwähnt, die Anwendbarkeit des § 27 SGB X aber noch offengelassen; ausdrücklich verneinend nun BSG, Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 24 unter Hinweise auf die allerdings für die Zeit vor der Einführung des § 27 SGB X und zu § 216 Abs. 3 RVO ergangene Entscheidung des BSG, Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 -).

    Die in der derzeitigen Rechtsprechung für die Begründung favorisierte Verteilung der Risikosphären ("in ganz bestimmter Weise festgelegte Verteilung der Verantwortungsbereiche": BSG, Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 25), bei der angenommen wird, dass die Krankenkasse die Versicherungsleistung dann nicht zu erbringen hat, wenn jedenfalls ihr nichts vorzuwerfen ist, steht zu dem Verständnis des SGB als Recht zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB I) und insbesondere dem Sinn der Sozialversicherung, z.B. dem Recht der Mitglieder auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) in deutlichem Widerspruch.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2020 - L 1 KR 126/18
    Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (Urteil des BSG vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R -, vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - und vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, Urteil des BSG vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rn. 19; BSG v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris Rn 15).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat als beachtliche Ausnahmefälle bisher nur Konstellationen anerkannt, in denen die Fristüberschreitung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt hatte, der Versicherte handlungs- oder geschäftsunfähig gewesen ist oder er alles in seiner Macht stehende zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretenden Fehlentscheidung gehindert worden ist (BSG v. 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rn 22; v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris Rn 20).

    Eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch wegen der Versäumung der Wochenfrist für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Frist aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist (BSG v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris Rn 24).

    Auch kommt wegen einer Versäumung dieser Frist ein Rückgriff auf das richterrechtlich entwickelte Institut der Nachsichtgewährung nicht in Betracht (BSG v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris Rn 25).

    Zwar wird in der Rechtsprechung des BSG als Ausnahmefall, in dem es auf die Nahtlosigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld nicht ankommt, neben einer vertragsärztlichen Fehlberatung auch die Konstellation anerkannt, dass ein Versicherte wegen Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage war, rechtzeitig innerhalb der für die Verlängerung geltenden Frist einen Arzt zur Feststellung des Fortbestands der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen (Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R, BSG v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris Rn 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2020 - L 9 KR 234/19

    Krankengeld; Ruhen; Wochenfrist; Schließung der Geschäftsstelle; Nachsendeauftrag

    Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 18, juris).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung gegenüber der Krankenkasse zu erfolgen hat, ist mit Rücksicht darauf eine Ausschlussfrist (zuletzt BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 17, juris).

    Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit in den ärztlichen Bescheinigungen über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist (so zuletzt BSG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 17/18, juris; Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R -, Rn. 20, juris).

  • SG Berlin, 12.07.2023 - S 223 KR 868/22

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich

    Dies ist z.B. nach der Rechtsprechung des BSG bei der Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Ruhen des Krankengeldanspruches bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit) der Fall (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 24, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 KR 2461/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnungsgesuch - Verfahrensverzögerung -

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier auf das Bruttokrankengeld abzustellen, das sich nach § 47 SGB V unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Bruttobetrags LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2019 - L 11 KR 3841/18 - juris, Rn. 20, nachgehend BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris; Senatsurteil vom 23. April 2021 - L 4 KR 2668/20 - nicht veröffentlicht).

    Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatsachenmitteilung, die telefonisch, schriftlich, mündlich oder auch in elektronischer Form erfolgen kann (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • SG Köln, 08.03.2022 - S 23 KR 1875/21
    Denn mit der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2021 für die Risikosphären bei der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Änderung für die Zukunft vorgenommen (BSG, Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2020 - L 4 KR 426/17
    Bei verspäteter Meldung ist die Zahlung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr, zuletzt bspw BSG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R, BSGE [vorgesehen] = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8 = juris, jeweils Rn 19 mwN; Urt. v. 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R, juris Rn 20; Urt. v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R, juris Rn 18).

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRSpr, zuletzt bspw BSG, Urt. v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R, juris Rn 18).

    Das BSG hat Ausnahmen von den strengen Grundsätzen lange Zeit lediglich in engen Grenzen anerkannt (die grds sowohl für Fehler bei der Feststellung als auch bei der Meldung der AU gelten, s. BSG, Urt. v. 8. August 2019 - B 3 KR 18/18 R, juris Rn 18; Urt. v. 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R, juris Rn 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2021 - L 28 KR 236/19

    Krankengeld - Ruhen - Folgearbeitsunfähigkeit - verspätete Meldung - Frist -

    Insofern liegt der Sachverhalt anders als in Fällen des Nichtzugangs der vom Versicherten selbst auf dem Postweg abgesandten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - B 3 KR 5/19 R - juris Rn. 21), weil es vorliegend bereits nicht zu einer Aushändigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Klägerin gekommen ist und insofern nicht zu dem maßgeblichen Übergang des Risikos auf die Versicherte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 9 KR 224/20

    Arbeitsunfähigkeit - Ruhen des Anspruchs - Verspätete Meldung - Beweislast -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - L 11 KR 1735/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung eines Gerichtsbeschlusses durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 - L 1 KR 361/21

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - rechtzeitige Meldung des

  • LSG Sachsen, 15.01.2020 - L 1 KR 394/17

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2019 - L 5 KR 2554/19

    Krankenversicherung - Weitergewährung von Krankengeld - Meldeobliegenheit nach §

  • SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 3488/18

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2023 - L 18 AL 17/23

    Kurzarbeitergeld - Versäumung der Antragsfrist - Beweislast - Wiedereinsetzung

  • BSG, 16.11.2020 - B 3 KR 4/20 B

    Anspruch auf Zahlung von Krankengeld

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 2698/19

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2021 - L 10 KR 214/21

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

  • LSG Hamburg, 07.06.2021 - L 1 KR 124/20

    Besetzung des Gerichts bei dessen Entscheidung über einen gegen einen Richter

  • BSG, 04.05.2022 - B 3 KR 18/21 B

    Fortzahlung von Krankengeld; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 9 KR 399/19

    Krankengeld - Ruhen wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 16 KR 211/20
  • SG Münster, 30.06.2021 - S 25 KR 176/21

    Krankengeldanspruch - Ruhen bei nicht rechtzeitiger Meldung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16/4 KR 556/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2020 - L 16 KR 422/17
  • LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 747/20
  • SG Gelsenkirchen, 05.05.2022 - S 46 KR 586/21
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