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   BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R   

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BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R (https://dejure.org/2006,2115)
BSG, Entscheidung vom 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R (https://dejure.org/2006,2115)
BSG, Entscheidung vom 03. August 2006 - B 3 KR 6/06 R (https://dejure.org/2006,2115)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Rückzahlungsanspruch gegenüber Apotheker bei Nichteinhaltung der landesvertraglichen Abgabebestimmungen

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Rückzahlungsanspruch gegenüber Apotheker bei Nichteinhaltung der landesvertraglichen Abgabebestimmungen; allgemeine Leistungsklage; Geltung der Vorschriften für das Kaufrecht ab 1.1.2000; Arzneimittel- und Apothekenrecht; Rechnungs- und ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsforderung eines Apothekers im Falle der Herausgabe nach Ablauf der Vorlagefrist des Rezepts; Entsprechende Anwendung des Kaufrechts auf Verträge zwischen Krankenkassen und Apothekern; Arzneimittel als Bestandteil von Krankenbehandlungen

  • Judicialis

    SGB V § 31 Abs 3; ; SGB V § 69 S 3; ; SGB V § 129 Abs 2; ; SGB V § 129 Abs 5; ; BGB § 433 Abs 2; ; SGG § 54 Abs 5; ; AMG J: 1976 § 2 Abs 1 Nr 7; ; AMG J: 1976 § 2 Abs 4; ; ApoBetrO § 17 Abs 4; ; AMVV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen Apotheker

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Eine gesetzliche Ermächtigung der Krankenkassen zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den freiberuflich tätigen Apothekern besteht ebenso wenig wie ein Über-/Unterordnungsverhältnis; vielmehr sieht das Gesetz in § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Apothekern vor (BSGE 77, 194, 197 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 3 f und BSGE 94, 213, 214 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 7).

    b) Eine Beiladung der Versicherten B. nach § 75 Abs. 2 SGG war nicht erforderlich, weil die Entscheidung über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht so unmittelbar in die Rechtssphäre der Versicherten eingreift, dass sie ihr gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1; BSGE 77, 194, 196 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8).

    Da der Kläger das Medikament an die Versicherte als Sachleistung der KK abgegeben hat (BSGE 77, 194, 199 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8), wäre die Versicherte im Falle einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Beklagten nur dann selbst zur Zahlung verpflichtet, wenn sie dies so mit dem Kläger vereinbart hätte (aA Dettling, VSSR 2006, 1 ff).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Vorschriften des Kaufrechts über § 69 Satz 3 SGB V seit dessen Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in analoger Anwendung bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Apothekern, so weit es sich um die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten handelt (vgl BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 9), weil seitdem (vgl dazu BSGE 89, 24 = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1) die Rechtsbeziehungen zwischen Apothekern und Krankenkassen ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind (§ 69 Satz 1 SGB V).

    Der Apotheker, dem das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung angetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das Arzneimittel aushändigt (BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 11).

    Die jeweiligen Kaufvertragsangebote der Beklagten, die durch die Versicherte mit Überreichung der vertragsärztlichen Verordnung dem Kläger übermittelt worden sind, standen - wie generell alle derartigen Angebote - unter dem Vorbehalt bzw der Bedingung der Einhaltung der im Arzneilieferungsvertrag vom 4. Mai 1995 niedergelegten Abgabebestimmungen (§ 4 ALV), wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 2/05 R - BSGE 94, 213, 216 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 11, 12).

    Die Regelungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung könnten ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen, wenn die rechtswidrig bewirkten Leistungen im Ergebnis dennoch vergütet werden müssten (dazu grundlegend BSGE 94, 213, 220 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 23 mwN).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Eine gesetzliche Ermächtigung der Krankenkassen zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den freiberuflich tätigen Apothekern besteht ebenso wenig wie ein Über-/Unterordnungsverhältnis; vielmehr sieht das Gesetz in § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Apothekern vor (BSGE 77, 194, 197 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 3 f und BSGE 94, 213, 214 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 7).

    b) Eine Beiladung der Versicherten B. nach § 75 Abs. 2 SGG war nicht erforderlich, weil die Entscheidung über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht so unmittelbar in die Rechtssphäre der Versicherten eingreift, dass sie ihr gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1; BSGE 77, 194, 196 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8).

    Da der Kläger das Medikament an die Versicherte als Sachleistung der KK abgegeben hat (BSGE 77, 194, 199 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8), wäre die Versicherte im Falle einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Beklagten nur dann selbst zur Zahlung verpflichtet, wenn sie dies so mit dem Kläger vereinbart hätte (aA Dettling, VSSR 2006, 1 ff).

    Bis Ende 1999 fand hingegen wegen einer anderen Gesetzeslage das Kaufrecht des BGB unmittelbare Anwendung, weil Verträge über Arzneimittellieferungen an Versicherte überwiegend den Regeln des Privatrechts unterlagen (BSGE 77, 194, 200 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 7).

    Der Vertragsarzt als "Schlüsselfigur" der Arzneimittelversorgung (vgl BSGE 77, 194, 200 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1) verordnet dem Versicherten ein bestimmtes Arzneimittel, das er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwendig erachtet.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Da die Beklagte sich gegenüber der Klage ausschließlich im Wege der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, steht die Klageforderung (Hauptforderung) selbst außer Streit, ohne dass es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (vgl auch BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 jeweils RdNr 6).

    Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl BSGE 93, 137, 140 f = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 und BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-3100 § 113 Nr. 1).

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    a) Das LSG hat zu Recht die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bejaht, weil zwischen den Beteiligten ein Gleichordnungsverhältnis besteht, das gleichzeitig eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten - und damit eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG - ausschließt (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1).

    b) Eine Beiladung der Versicherten B. nach § 75 Abs. 2 SGG war nicht erforderlich, weil die Entscheidung über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht so unmittelbar in die Rechtssphäre der Versicherten eingreift, dass sie ihr gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1; BSGE 77, 194, 196 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8).

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl BSGE 93, 137, 140 f = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 und BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-3100 § 113 Nr. 1).
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/05 R

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Entsprechendes gilt bei sonstigen Verstößen gegen die Vorgaben des § 129 SGB V und die sie konkretisierenden Bestimmungen des Rahmenvertrages, so auch bei einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 SGB V, das durch § 129 Abs. 1 SGB V eine Konkretisierung in der Arzneimittelversorgung erfahren hat (Urteil des Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/05 R - für SozR vorgesehen).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Vergütungsanspruch eines Apothekers bei Ausgabe der Arzneimittel an Versicherte

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Vorschriften des Kaufrechts über § 69 Satz 3 SGB V seit dessen Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in analoger Anwendung bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Apothekern, so weit es sich um die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten handelt (vgl BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 9), weil seitdem (vgl dazu BSGE 89, 24 = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1) die Rechtsbeziehungen zwischen Apothekern und Krankenkassen ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind (§ 69 Satz 1 SGB V).
  • LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 770/03
    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Juli 2005 - L 6 KR 770/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Apothekers steht unter der Bedingung der Abgabe in Gemäßheit mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen (vgl. BSGE 94, 213 Rn. 18; BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 6/06 R Rn. 21).

    Denn nach den hier maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften und kollektivvertraglichen Bestimmungen (s. o.) hatte der Angeklagte Z. wegen des vom Landgericht in den Vordergrund gestellten kollusiven Zusammenwirkens mit dem nicht zur kassenärztlichen Abrechnung berechtigten MVZ (s. o.) und - ohne dass es daneben noch entscheidend darauf ankäme - auch aufgrund seiner unzulässigen Einflussnahme auf das Verordnungsverhalten (Verstoß gegen die vermögensschützende Abgabebestimmung des § 7 Abs. 1 AVV) keinen Zahlungsanspruch gegen die TK erworben (vgl. BSGE 94, 213 Rn. 18; BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 6/06 R Rn. 21).

  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Zytostatikazubereitung -

    Deshalb tritt der Kontrahierungszwang der Apotheker auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 2, RdNr 27) erst ein, wenn alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für die Abgabe eines Arzneimittels erfüllt sind, soweit sie ein Apotheker zu prüfen hat.
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung

    Demgemäß sind - ähnlich wie im Bereich der Rückabwicklung von Zahlungsansprüchen bei zu Unrecht erfolgter Krankenhausbehandlung (vgl zB BSG BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, RdNr 11; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 2/08 KR R, RdNr 11, juris; BSG BSGE 101, 33 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 9, RdNr 17 f) - auch die aus einer zu Unrecht erfolgten Zahlung folgenden Erstattungsansprüche einer KK dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl bereits BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 7/09 R, RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 130a Nr. 4 vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 2 RdNr 19) .

    So verneint der 3. Senat zB Vergütungsansprüche, wenn - wegen Ruhens einer Arzneimittelzulassung in Deutschland - ein rechtswidriger Arzneimitteleinzelimport stattgefunden hatte (BSGE 94, 213 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1, RdNr 12 ff ) , wenn die ausgelieferte Menge den Umfang der ärztlichen Verordnung überschritt (BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 1, RdNr 17 ff ) , wenn der Versicherte die einmonatige Frist zur Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung in der Apotheke überschritten hatte (BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 2, RdNr 21 ff ) oder wenn die Regelungen eines landesvertraglichen ALV über das bei nachträglichen Mengenänderungen in der ärztlichen Verordnung vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurden (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R, RdNr 26 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 129 Nr. 5 vorgesehen; vgl ferner: BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 RdNr 14 ff < Kein Verstoß gegen einen landesrechtlichen ALV in Bezug auf die verspätete Einreichung von Verordnungen zur Bezahlung bei der KK>; BSG, Urteil vom 17.12.2009, aaO, RdNr 32 ff < Kein Erstattungsanspruch der KK bei Versäumung vertraglicher Retaxierungsfristen>).

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