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   BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R   

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BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R (https://dejure.org/2011,3124)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R (https://dejure.org/2011,3124)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R (https://dejure.org/2011,3124)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - Krankenkasse - Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterverfolgung des Klagebegehrens - keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike; Krankenkasse; Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel; sozialgerichtliches Verfahren; Weiterverfolgung des Klagebegehrens; keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 19 Abs 1 Halbs 1 SGB 5, § 19 Abs 1 Halbs 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - Krankenkasse - Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterverfolgung des Klagebegehrens - keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer an Spaltbildung der Wirbelsäule Erkrankten auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike; Leistungsanspruch eines Krankenversicherten nach beendeter Mitgliedschaft; Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten sog. nachgehender Leistungsansprüche zur ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - Krankenkasse - Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterverfolgung des Klagebegehrens - keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - Krankenkasse - Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterverfolgung des Klagebegehrens - keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 108, 206
  • NZS 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (41)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Auch bei erwachsenen Versicherten kann die Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, wenn das Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich (Erschließung des Nahbereichs unter zumutbaren Bedingungen) erforderlich ist (Abgrenzung zu BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 - Rollstuhl-Bike als Fahrradersatz).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 16.9.1999 (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31) , wonach "ein Rollstuhl-Bike für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel der gesetzlichen KV" ist.

    Die in früheren Entscheidungen angedeutete Möglichkeit, dass "zwischen dem durch einen Selbstfahrrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist" (so noch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 27 - Rollstuhl-Boy), hat der Senat nicht weiter verfolgt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II).

    dd) Der Nahbereich wurde in der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (stRspr, erstmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II; zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15 - Barcodelesegerät) , wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m (BSG Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R, RdNr 16 - Therapie-Tandem IV) bzw 200 m (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12 RdNr 15 f - Liegedreirad) zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des Nahbereichs angesehen worden ist.

    Dagegen umfasst der von der GKV zu gewährleistende Basisausgleich nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 186 - Rollstuhl-Bike II) .

    Dabei soll mit dem Versorgungsziel des Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 SGB V) grundsätzlich eine Gleichstellung des behinderten Menschen mit Nichtbehinderten erreicht werden, wobei allerdings im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs kein Gleichziehen mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten zu gewährleisten ist, sondern lediglich ein Aufschließen zu den Grundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 185 - Rollstuhl-Bike II) , um die Zuständigkeit der GKV von der anderer Träger abzugrenzen.

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13 ff mwN) .

    Nach stRspr gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 aaO und Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R aaO, jeweils mwN).

    dd) Der Nahbereich wurde in der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (stRspr, erstmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II; zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15 - Barcodelesegerät) , wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m (BSG Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R, RdNr 16 - Therapie-Tandem IV) bzw 200 m (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12 RdNr 15 f - Liegedreirad) zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des Nahbereichs angesehen worden ist.

    In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt (vgl zum Zusammenhang zwischen dem Grundbedürfnis auf Mobilität und dem Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens: BSG Urteil vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 15) .

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Maßgebend für die Leistungspflicht einer Krankenkasse ist auch in derartigen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft des Versicherten (insoweit Aufgabe von BSG vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R = BSGE 99, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1).

    § 19 Abs. 1 SGB V gilt auch für einmalige Leistungen (BSGE 90, 220, 229 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 11 mwN).

    Maßgebend für die Leistungspflicht ist in diesen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, dh der Abgabe des Hilfsmittels, bestehende Mitgliedschaft (BSGE 90, 220, 229 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 11) , so dass die Beklagte vorliegend ab dem 1.7.2010 nicht mehr zur Gewährung des Rollstuhl-Bikes verurteilt werden kann.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 23.1.2003 (B 3 KR 7/02 R - BSGE 90, 220, 229 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 10 f) in einer entsprechenden Fallkonstellation einen nachgehenden Leistungsanspruch bejaht hat, wird diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 19 SGB V nicht fortgeführt.

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die der Entscheidung des 3. Senats vom 23.1.2003 (BSGE 90, 220, 229 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 10 f) zugrunde liegende Fallkonstellation vom Gesetzgeber übersehen wurde und somit eine planwidrige Regelungslücke besteht, die im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte.

  • OLG Nürnberg, 31.01.1986 - 6 U 3600/85

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Mit dem Merkzeichen "G" sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die einem gehbehinderten Menschen dadurch entstehen, dass er öfter als ein nicht behinderter Mensch - nämlich auch für kürzere und üblicherweise zu Fuß zu bewältigende Wegstrecken - auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist (BT-Drucks 8/2453, S 11 zu § 59 SchwbG; BSGE 62, 273, 276 f = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 4; Dreher, ZfS 1986, 65, 67).

    Allerdings gehen die mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" verbundenen Vergünstigungen (unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr - § 145 iVm § 147 Abs. 1 SGB IX) über den engeren Umkreis der Wohnung des behinderten Menschen hinaus, weil zum einen die den Ausgleich begründenden Wegstrecken nicht zwingend von der eigenen Wohnung ausgehen bzw zu ihr hinführen (Dreher, ZfS 1986, 65, 67) und zum anderen mit dem Merkzeichen "G" nicht nur Mobilitätsdefizite im Nahbereich der Wohnung, sondern darüber hinaus auch solche in Bezug auf Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art ausgeglichen werden.

    Infolge dessen ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs "G" die Wegstrecke und somit die Entfernung im Sinne einer Mindestwegstrecke für die Leistungspflicht ausschlaggebend (Dreher, ZfS 1986, 65, 68 f) , während im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Wegeart, dh der mit der Zurücklegung des Weges verbundene Zweck im Sinne des Mobilitätsziels, leistungsrechtlich von Bedeutung ist.

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (zum mittelbaren Behinderungsausgleich zuletzt: BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - Scalamobil, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 18 mwN).

    Nach stRspr gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.3.2011 aaO und Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R aaO, jeweils mwN).

    bb) Das hier betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich (BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 20 ff mwN - Scalamobil).

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 S 163 - Therapie-Tandem II; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 141 - Therapie-Tandem I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26 - Rollstuhl-Boy).

    Die in früheren Entscheidungen angedeutete Möglichkeit, dass "zwischen dem durch einen Selbstfahrrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist" (so noch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 27 - Rollstuhl-Boy), hat der Senat nicht weiter verfolgt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II).

  • BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87

    Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Das Merkzeichen "G" wird zuerkannt, wenn infolge einer Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden können (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) , wobei die "Wegstrecken im Ortsverkehr" von der Rechtsprechung im Sinne einer Länge von bis zu 2 km bei einer Gehdauer von 30 Minuten konkretisiert worden sind (so schon BSGE 62, 273, 274 ff = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 3 ff).

    Mit dem Merkzeichen "G" sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die einem gehbehinderten Menschen dadurch entstehen, dass er öfter als ein nicht behinderter Mensch - nämlich auch für kürzere und üblicherweise zu Fuß zu bewältigende Wegstrecken - auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist (BT-Drucks 8/2453, S 11 zu § 59 SchwbG; BSGE 62, 273, 276 f = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 4; Dreher, ZfS 1986, 65, 67).

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Bei diesem sog unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (stRspr, BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 24 RdNr 18 mwN - Badeprothese).

    Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in den Fällen der Erst- und Ersatzausstattung, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 24 RdNr 18 - Badeprothese).

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Die Wegefähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, dh das gesundheitliche Vermögen, viermal am Tag eine Wegstrecke von 500 m in einem Zeitraum von 20 Minuten zurückzulegen (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - RdNr 13 und 15) , ist ein wesentliches Kriterium für die Erwerbsfähigkeit.
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
    Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind vom Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 10 RdNr 16 - Reha-Kinderwagen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 258 f - Therapiedreirad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 158 f - Rollstuhl-Bike I) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 13 ff - schwenkbarer Autositz II) gesehen worden.
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 16/05 R

    Krankenversicherung - Ausstattung mit Liegedreirad anstelle eines

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • BVerwG, 27.09.1993 - 1 B 73.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 115/71

    Kein Abzug eines Kinderfreibetrags für ein nichteheliches Kind beim Vater;

  • BSG, 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Geh- bzw Wegefähigkeit -

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R

    Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R

    Auszahlung von Geldleistungen durch den Rentenversicherungsträger - neue

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Reha-Kinderwagen - Kind mit

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 55/90

    Klagebefugnis einer Mitberechtigten

  • BFH, 16.10.2002 - I R 17/01

    Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • BSG, 18.07.2007 - B 12 P 4/06 R

    Zuständigkeit - Durchführung - Pflegeversicherung bei Deutscher

  • BSG, 27.06.1978 - 4 RJ 87/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Beiladung eines

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Im Einzelfall kann deshalb der Gesichtspunkt, dass ein erneutes Verfahren unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie nicht zumutbar erscheint, ein Feststellungsinteresse auch dann begründen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der künftig zuständige Träger nach Klärung der Fragen, die das Feststellungsinteresse ursprünglich begründet haben, abweichend entscheidet (vgl BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 22 für den Anspruch auf ein Hilfsmittel nach Wechsel der Krankenkasse) .
  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für die Bestimmung des Nahbereichs der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 14 - Kraftknoten; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 17 - behinderungsgerechter PKW; zuletzt BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike) .

    Aus diesem Grund nimmt der Senat auch bezüglich anderer Hilfsmittel grundsätzlich auf einen abstrakten, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängigen Maßstab zB bei der Bestimmung des Nahbereichs Bezug (stRspr, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike) .

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl näher zu diesem Grundbedürfnis BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34 ff; BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 19 f; vgl auch - frühere Rspr zusammenfassend - BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 47) .

    Hinzu kommt ggf die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (vgl bereits BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; BSG SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 22) .

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