Rechtsprechung
   BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem - Fahrradausflüge - Familie - soziale Integration - Kommunikation

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem - soziale Integration - Kommunikation

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Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (45)  

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R  

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 - Rollstuhl-Bike - und Nr. 32 - Therapie-Tandem; Urteile des Senats vom 23. Juli 2002, B 3 KR 3/02 R - Dreirad - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 21. November 2002, B 3 KR 8/02 R - nicht veröffentlicht) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R  

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Denn die zu seiner Bedienung notwendige Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollten, üblicherweise nicht akzeptiert (so schon BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, USK 2002-88, RdNr 19).

    Dazu hat der Senat in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt (BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, USK 2002-88, RdNr 20): "Vorliegend kann dahinstehen, ob gemeinsame Fahrradausflüge mit der Familie überhaupt ein relevanter Faktor für die soziale Integration und Kommunikation eines Behinderten sein können, der die Gewährung eines Therapie-Tandems erforderlich machen könnte.

    Soweit die - vom SG herangezogene und von der Klägerin zitierte - Rechtsprechung des 8. Senats (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 und 28) über die vorgenannten Grundsätze hinausgeht, hat der nunmehr ausschließlich für das Hilfsmittelrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 3. Senat dazu in der Vergangenheit wiederholt Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich bei diesen früheren Fällen um besondere Fallkonstellationen gehandelt habe, in denen ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkungen vorlagen und den gemeinsamen Fahrradausflügen in der konkreten Familiensituation eine große Bedeutung zukam (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32, S 193 und BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 -, USK 2002-88, RdNr 20), was in den jeweils zur Entscheidung stehenden späteren Verfahren nicht der Fall gewesen sei.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B  

    Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung,

    Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht geschuldet wird das Ermöglichen von Freizeitbeschäftigungen wie Wandern, Dauerlauf, Ausflüge uä, die das "Stimulieren aller Sinne", die "Erfahrung von Geschwindigkeit und Raum", das "Erleben physischen und psychischen Durchhaltens" sowie das "Gewinnen von Sicherheit und Selbstbewusstsein" mit sich bringen (so BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, USK 2002-88, RdNr 17 f mwN).

    Entsprechendes gilt für ein Therapie-Tandem, welches dem Speedy-Tandem vergleichbar ist - allerdings mit dem Unterschied, dass die Begleitperson den hinteren Sitz einnimmt und der behinderte Mensch vor ihm sitzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 und Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, USK 2002-88).

    Denn die Anwesenheit einer Begleitperson, dh eines Erwachsenen, wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollen, üblicherweise nicht akzeptiert (so schon BSG, Urteil vom 21.11.2002, aaO, RdNr 19).

    Dazu hat der Senat in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt (BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, USK 2002-88, RdNr 20):.

    Soweit die Klägerin rügt, diese Rechtsprechung des 3. Senats des BSG stehe im Widerspruch zu älterer Rechtsprechung des 8. Senats (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 und 28), ist dies ebenfalls nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil der nunmehr ausschließlich für das Hilfsmittelrecht zuständige 3. Senat dazu wiederholt Stellung genommen und ausgeführt hat, dass es sich bei den früheren Fällen um besondere Fallkonstellationen gehandelt hat, in denen ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkungen vorlagen und den gemeinsamen Fahrradausflügen in der konkreten Familiensituation eine große Bedeutung zukam (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 21, und BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, USK 2002-88, RdNr 20).

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