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   BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Osnabrück, 19.09.1996 - S 3 KR 46/95
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2000, 296



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Wird zitiert von ... (131)  

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2001 - 4 LB 1133/01  

    Behindertegerechter Umbau eines Kraftfahrzeuges als Hilfsmittel in der

    Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (BSG, Urt. v. 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289, 290).

    Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, werden nur dann als Hilfsmittel der Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (BSG, Urt. v. 6.8.1998 a.a.O., FEVS 49, 380, 382; BSG Urt. v. 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289, 290; BSG, Urt. v. 30.1.2001 - B 3 KR 10/00 -, FEVS 52, 499).

    Maßstab ist dabei stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., FEVS 51, 289, 291).

    Dem Grundbedürfnis auf freie Bewegung in der eigenen Wohnung und in deren Nahbereich habe der Beklagte durch die Versorgung der Klägerin mit dem handbetriebenen Rollstuhl hinreichend Rechnung getragen (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 293).

    Diese Funktionen seien bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren u.a. durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 292).

    Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums sei nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 291).

    Zwar ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (BSG, Urt. v. 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R -, FEVS 49, 225, 230; BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 291).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auch die Ermöglichung des Schulbesuches zum Erwerb des für das Leben erforderlichen Basiswissens (BSG, Urt. v. 6.8.1998 - B 3 KR 3/97 R -, FEVS 49, 380, 383; BSG, Urt. v. 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289, 291; BSG, Urt. v. 30.1.2001 - B 3 KR 10/00 R -, FEVS 52, 499, 501; vgl. auch: Peters, Handbuch der Krankenversicherung (SGB V), 19. Aufl., § 33 SGB V Rdnr. 54).

    Das Bundessozialgericht hat diese Auffassung auch nicht etwa zwischenzeitlich revidiert; in seinem Urteil vom 16. September 1999 hat das Bundessozialgericht vielmehr auf diese Entscheidung ausdrücklich verwiesen (BSG, Urt. v. 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289, 291).

    Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (vgl. BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., FEVS 51, 289, 291) war M. zur Ermöglichung des Schulbesuchs in der Grundschule in Bad Gandersheim darauf angewiesen, dass sie mit dem behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeug ihrer Eltern zur Schule transportiert und abgeholt wurde.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.01.2006 - L 5 KR 139/05  

    Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums zähle nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer (Hinweis auf BSG 16.9.1999 B 3 KR 8/98 R, SozR 3 2500 § 33 Nr. 31).

    Besonderheiten des Wohnorts könnten nämlich für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein (Hinweis auf BSG 16.9.1999, aaO).

    Dem stünden die Urteile des BSG vom 16.9.1999 (aaO) und 10.10.2000 (aaO) nicht entgegen.

    Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) erfordert (BSG 16.9.1999, aaO; 10.10.2000, aaO).

    Besonderheiten des Wohnorts können für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgebend sein (BSG 16.9.1999, aaO; 21.11.2002 B 3 KR 8/02 R).

    Dieser vom BSG (16.9.1999 aaO; 21.11.2002 aaO) für den Fall, dass im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung liegen, aufgestellte Grundsatz muss entsprechend gelten, wenn die Fortbewegung in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Klägerin durch besondere Umstände, zB hügeliges Gelände, erschwert wird (ebenso LSG für das Saarland, 12.12.2001 - L 2 KR 4/00).

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das BSG in seinen Urteilen vom 16.9.1999 (aaO) und 21.11.2002 (aaO) aufgestellt hat, kann die Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht mit Defiziten bei nur ausnahmsweise gegebenen Witterungsbedingungen begründet werden.

    In seinem Urteil vom 16.9.1999 (aaO) hat das BSG ausdrücklich klargestellt, es halte die im Urteil vom 8.6.1994 angedeutete Auffassung, dass zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich noch zu Fuß zurücklegt, eine Lücke bestehe, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen sei, nicht aufrecht.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der vorliegende Sachverhalt gegenüber demjenigen der Urteile des BSG vom 16.9.1999 (aaO) bzw 10.10.2000 (aaO) keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R  

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 191 - Therapie-Tandem [jeweils mwN]).
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