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   BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R   

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BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R (https://dejure.org/2001,4298)
BSG, Entscheidung vom 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R (https://dejure.org/2001,4298)
BSG, Entscheidung vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R (https://dejure.org/2001,4298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Kriegsopferversorgung - Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - orthopädische Schuhe - Schädigung - schädigungsunabhängige Behinderung eines Fußes

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kriegsopferversorgung - Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - orthopädische Schuhe - Schädigung - schädigungsunabhängige Behinderung eines Fußes

  • Wolters Kluwer

    Krankenkasse - Leistungsgewährung - Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung - Angelegenheiten der Sozialversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung - Kostenerstattungspflicht - Kriegsfolgen

  • Judicialis

    BVG § 18 c Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des Trägers der Kriegsopferversorgung bei schädigungsunabhängiger Behinderung eines Fußes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ein Paar Schuhe ist rechtlich trennbar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93

    Kostenbeteiligung der Krankenkassen bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem

    Auszug aus BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R
    Da weder die dem Beschädigten gewährte Leistung als solche streitig ist, noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es vielmehr nur um eine Lastenverteilung aus leistungsrechtlichen Verpflichtungen zweier Leistungsträger geht, werden die Rechte des Beschädigten bzw Versicherten selbst durch die Entscheidung nicht berührt (BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 2).

    Zur Verneinung ihrer daraus folgenden Erstattungspflicht kann sich die Beklagte nicht auf das Urteil des Senats vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 3/93 - (SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) berufen, in dem entschieden worden ist, daß bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem Hilfsmittel eine Kostenbeteiligung der Krankenkassen wegen der durch Nichtschädigungsleiden verursachten Mehrkosten nicht in Betracht kommt.

  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 49/83

    Versorgungskrankengeld - Heilverfahren - Schädigungsfolge - Altersversicherung -

    Auszug aus BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R
    Der Senat ist an seiner Entscheidung, daß es sich um eine Angelegenheit der Krankenversicherung handelt, nicht durch die Entscheidung des für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zuständigen 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. März 1985 - 9a RV 49/83 - (SozR 3100 § 19 Nr. 15) iS des § 41 SGG gehindert.
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R
    Eine solche gesetzliche Vorleistungspflicht, die im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein muß (BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 § 104 Nr. 7), kommt hier nicht in Betracht.
  • BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91

    Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens

    Auszug aus BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R
    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG BVerwG SGb 1992, 545; BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 44/83

    Zulässigkeit des Rechtswegs bei Rechtsänderung

    Auszug aus BSG, 22.08.2001 - B 3 KR 9/00 R
    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG BVerwG SGb 1992, 545; BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01 KR R

    Krankenkasse - Kostentragung - Kostenbeteiligung - Beschädigter - Heilbehandlung

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 3. Senats vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 und vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 3/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) habe es sich zum einen bei dem hier in Rede stehenden "Zahnersatz" nicht um eine teilbare Leistung gehandelt; schon der Heil- und Kostenplan sei für die Sachleistung als Ganzes erstellt worden, und die angefallenen Kosten ließen sich nicht im Einzelnen auf jeden zu ersetzenden Zahn aufteilen; darüber hinaus sei die Unterkieferprothese auch auf einer einheitlichen metallenen Unterkonstruktion befestigt worden, die die Leistung technisch untrennbar und eine exakte Kostenaufteilung auf die einzelnen Zähne unmöglich mache.

    Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass - ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs. 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist - die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 201/75 - SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - SozR 3100 § 18c Nr. 9, S 25 - jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs. 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S 7 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4, S 17 f).

    Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs. 1 BVG den durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen bedingten Mehraufwand der schädigungsbedingten Behandlung nur, wenn die als Heilbehandlung gewährte Gesamtleistung unteilbar ist; letzteres hängt nicht von der Art der Durchführung der Behandlung, sondern davon ab, ob eine sachliche und rechnerische Abgrenzung ausscheidet (vgl BSG Urteile vom 16. März 1978 - 10 RV 29/77 - SozR 3100 § 18 Nr. 5, vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Versorgungsträger; vgl auch BSG Urteile vom 5. April 1974 - 9 RV 54/73 - SozR 3100 § 19 Nr. 1 und vom 24. März 1977 - 10 RV 71/76 - SozR 3100 § 19 Nr. 4 - zum Ersatzanspruch der Krankenkasse, wenn nur der Mehraufwand für eine von der Krankenkasse geschuldete Leistung schädigungsbedingt ist).

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 9/01.KR R

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Versorgungsträgers für

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 3. Senats vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 und vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 3/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2) habe es sich zum einen bei dem hier in Rede stehenden "Zahnersatz" nicht um eine teilbare Leistung gehandelt; schon der Heil- und Kostenplan sei für die Sachleistung als Ganzes erstellt worden, und die angefallenen Kosten ließen sich nicht im Einzelnen auf jeden zu ersetzenden Zahn aufteilen; darüber hinaus sei die Unterkieferprothese auch auf einer einheitlichen metallenen Unterkonstruktion befestigt worden, die die Leistung technisch untrennbar und eine exakte Kostenaufteilung auf die einzelnen Zähne unmöglich mache.

    Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass - ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs. 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist - die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 201/75 - SozR 3100 § 18c Nr. 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 - 10 RV 29/76 - SozR 3100 § 18c Nr. 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 - 1 RA 81/77 - SozR 3100 § 18c Nr. 9, S 25 - jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs. 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2, S 7 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4, S 17 f).

    Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs. 1 BVG den durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen bedingten Mehraufwand der schädigungsbedingten Behandlung nur, wenn die als Heilbehandlung gewährte Gesamtleistung unteilbar ist; letzteres hängt nicht von der Art der Durchführung der Behandlung, sondern davon ab, ob eine sachliche und rechnerische Abgrenzung ausscheidet (vgl BSG Urteile vom 16. März 1978 - 10 RV 29/77 - SozR 3100 § 18 Nr. 5, vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 31/93 - SozR 3-3100 § 18c Nr. 2 und vom 22. August 2001 - B 3 KR 9/00 R - SozR 3-3100 § 18c Nr. 4 zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Versorgungsträger; vgl auch BSG Urteile vom 5. April 1974 - 9 RV 54/73 - SozR 3100 § 19 Nr. 1 und vom 24. März 1977 - 10 RV 71/76 - SozR 3100 § 19 Nr. 4 - zum Ersatzanspruch der Krankenkasse, wenn nur der Mehraufwand für eine von der Krankenkasse geschuldete Leistung schädigungsbedingt ist).

  • SG Hildesheim, 27.05.2010 - S 27 VS 8/04
    Der Kläger kann aus diesem Grund nicht bereits gem. § 9 S. 1 OrthV die linksseitige Schuhzurichtung vom Beklagten verlangen; nach dieser Norm sind u.a. Schuhe i.S.d. § 5 OrthV auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß von einem anderen Sozialleistungsträger zu versorgen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.08.2001, Az.: B 3 KR 9/00 R, juris Rn. 19).
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Rechtsprechung
   BSG, 11.10.2001 - B 3 KR 9/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,32942
BSG, 11.10.2001 - B 3 KR 9/00 R (https://dejure.org/2001,32942)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2001 - B 3 KR 9/00 R (https://dejure.org/2001,32942)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - B 3 KR 9/00 R (https://dejure.org/2001,32942)
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