Rechtsprechung
   BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32795
BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R (https://dejure.org/2012,32795)
BSG, Entscheidung vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R (https://dejure.org/2012,32795)
BSG, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R (https://dejure.org/2012,32795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,32795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Nr 2 SGB 5, § 108 Nr 3 SGB 5, § 109 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 109 Abs 2 S 1 SGB 5, § 109 Abs 2 S 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages - Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages; Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages - Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 108; SGB V § 109
    Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages; Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Insoweit werde der Rechtsprechung des BSG zugestimmt (unter Verweis auf BSG, Urteile vom 29.5.1996 - 3 RK 23/95 - SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 und - 3 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 109 Nr. 2).

    Aus diesem Grunde ist die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, wenn sie beteiligtenfähig ist (§ 70 SGG) , sonst ihr Rechtsträger - hier das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren - gemäß § 75 Abs. 1 S 1 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, was geschehen ist (BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2 S 16 f).

    b) Bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB V kommt es auf den im Einzugsbereich des Krankenhauses bestehenden konkreten Bedarf an (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 251 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) .

    Dabei gebührt jedoch - abweichend vom Krankenhausplanungsrecht - den bestehenden Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern ein faktischer Vorrang (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 107 Nr. 1; BSGE 82, 261 = SozR 3-2500 § 110 Nr. 2; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) ; denn bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern wird nach § 109 Abs. 1 S 2 SGB V der Abschluss eines Versorgungsvertrages fingiert.

    Reichen die bereits kraft Gesetzes zugelassenen Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung aus, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob der Bedarf durch den Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages besser gedeckt werden kann (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 251 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) .

    Maßgeblich ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf der gesamten Bevölkerung (einschließlich aller GKV-Versicherten) und nicht etwa ein mit dem tatsächlichem Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 88, 111, 114 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8; ebenso BVerwGE 72, 38, 47) .

    Der Krankenhausplan hat insoweit keine Tatbestands- oder Bindungswirkung (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    Er bindet nur intern die Krankenhausplanungsbehörden, nicht aber die Krankenkassen (BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) .

    Die dem Krankenhausplan zugrunde liegende Bedarfsanalyse und Bedarfsberechnung ist daher bei einem Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages von den Krankenkassen und im Rechtsstreit auch von den Gerichten voll zu überprüfen (BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) .

    Die Bedarfsprüfung nach § 108 Nr. 3 iVm § 109 Abs. 2 SGB V ist auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorzunehmen (vgl hierzu BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    Maßgeblich ist dabei in erster Linie die Bedarfslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, hier also der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren, weil eine Statusentscheidung begehrt wird, die prinzipiell nur für die Zukunft getroffen werden kann (BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) .

    Die Leistungsklage kann allerdings auch dann begründet sein, wenn ein Bedarf zwar nicht mehr in der aktuellen Situation besteht, wohl aber in dem abgelaufenen Zeitraum ab Eingang des Angebots der Klägerin auf Abschluss des Versorgungsvertrages einmal bestanden hat und der Vertrag, der zu jenem Zeitpunkt hätte geschlossen werden müssen, bis zur Gegenwart nicht wieder hätte gekündigt werden können (§ 110 SGB V) ; auch unter solchen Voraussetzungen bestünde ein Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages für die Zukunft (BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) .

    Er wurde vom erkennenden Senat in früheren Entscheidungen gebilligt, soweit diese statistischen Erhebungen durch eine prognostische Bewertung des künftigen Bedarfs aus statistischen Trends unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts abgeschätzt werden (BSG, Urteil vom 29.5.1996 - 3 RK 26/95- BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG, Urteil vom 26.4.2001 - B 3 KR 18/99 R - BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Insoweit werde der Rechtsprechung des BSG zugestimmt (unter Verweis auf BSG, Urteile vom 29.5.1996 - 3 RK 23/95 - SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 und - 3 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 109 Nr. 2).

    Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns aller Krankenkassenverbände führt nach der neueren Rechtsprechung demgegenüber zur Qualifikation der gemeinsam Handelnden als eine Behörde (BSGE 78, 233, 237 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1) .

    Ist ein sich allein bewerbendes Krankenhaus bedarfsgerecht und bietet es die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der GKV-Versicherten (§ 109 Abs. 3 S 1 SGB V) , so hat sein Träger nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages (BSGE 78, 233, 238 ff = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1) .

    Nur im Zuge einer solchen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern haben die Krankenkassen einen Entscheidungsspielraum (BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 81, 182, 184 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 87, 25, 27 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) ; ansonsten geht es um eine gebundene Entscheidung der Krankenkassen.

    b) Bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB V kommt es auf den im Einzugsbereich des Krankenhauses bestehenden konkreten Bedarf an (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 251 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) .

    Dabei gebührt jedoch - abweichend vom Krankenhausplanungsrecht - den bestehenden Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern ein faktischer Vorrang (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 107 Nr. 1; BSGE 82, 261 = SozR 3-2500 § 110 Nr. 2; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) ; denn bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern wird nach § 109 Abs. 1 S 2 SGB V der Abschluss eines Versorgungsvertrages fingiert.

    Reichen die bereits kraft Gesetzes zugelassenen Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung aus, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob der Bedarf durch den Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages besser gedeckt werden kann (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 251 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) .

    Der Bindung hieran können sich die Krankenkassen auch nicht ohne Weiteres durch die Möglichkeit der Kündigung des Versorgungsvertrages von Plankrankenhäusern nach § 110 SGB V entziehen (BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3; BSGE 81, 182, 185 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1) .

    Erfüllen mehrere Krankenhäuser, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrages bewerben, die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 S 1 SGB V, würde die Zulassung aller Bewerber aber den festgestellten Bedarf übersteigen, entscheidet die in § 109 Abs. 1 S 1 SGB V genannte Gesamtheit aller Krankenkassenverbände und Ersatzkassen nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) .

    Maßgeblich ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf der gesamten Bevölkerung (einschließlich aller GKV-Versicherten) und nicht etwa ein mit dem tatsächlichem Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 88, 111, 114 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8; ebenso BVerwGE 72, 38, 47) .

    Der Krankenhausplan hat insoweit keine Tatbestands- oder Bindungswirkung (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 KR 18/99 R

    Revisibilität tatrichterlicher Feststellungen - Bedarfsnotwendigkeit eines

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, auch wenn das Begehren der Klägerin auf Zeiten gerichtet ist, in denen sich die Finanzierung der Betriebskosten eines Krankenhauses nicht mehr aus tagesgleichen Pflegesätzen, sondern wesentlich aus Fallpauschalen entsprechend dem System der Diagnosis Related Groups (DRGs) nach dem Krankenhausentgeltgesetz speist (dies bisher offen lassend BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 8 S 49, 52).

    Dabei gebührt jedoch - abweichend vom Krankenhausplanungsrecht - den bestehenden Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern ein faktischer Vorrang (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 107 Nr. 1; BSGE 82, 261 = SozR 3-2500 § 110 Nr. 2; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) ; denn bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern wird nach § 109 Abs. 1 S 2 SGB V der Abschluss eines Versorgungsvertrages fingiert.

    Maßgeblich ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf der gesamten Bevölkerung (einschließlich aller GKV-Versicherten) und nicht etwa ein mit dem tatsächlichem Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 f = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 88, 111, 114 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8; ebenso BVerwGE 72, 38, 47) .

    f) Bei der Frage, ob ein Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der GKV-Versicherten erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB V) , handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht gemäß § 128 Abs. 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    Der Krankenhausplan hat insoweit keine Tatbestands- oder Bindungswirkung (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    Die Bedarfsprüfung nach § 108 Nr. 3 iVm § 109 Abs. 2 SGB V ist auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorzunehmen (vgl hierzu BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    So hat der erkennende Senat auch schon in einer früheren Entscheidung die Einbeziehung von Krankenhäusern, die 34, 38, 40 und 47 km entfernt liegen, als sachgerecht bewertet, weil die Patienten bei der Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung auf derartige Grenzen regelmäßig keine Rücksicht nehmen (BSG, Urteil vom 26.4.2001 - B 3 KR 18/99 R - BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    Er wurde vom erkennenden Senat in früheren Entscheidungen gebilligt, soweit diese statistischen Erhebungen durch eine prognostische Bewertung des künftigen Bedarfs aus statistischen Trends unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts abgeschätzt werden (BSG, Urteil vom 29.5.1996 - 3 RK 26/95- BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG, Urteil vom 26.4.2001 - B 3 KR 18/99 R - BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    b) Zum anderen besteht die Möglichkeit, den tatsächlichen Bettenbedarf mit Hilfe einer analytischen Bedarfsermittlungsformel zu ermitteln (so schon angedeutet im BSG-Urteil vom 26.4.2001 - B 3 KR 18/99 R - BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8 mwN; zu den möglichen Methoden vgl DKG "Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern" - Stand September 2010, S 8 ff) .

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG zu den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II (BVerfGE 119, 331 = NZS 2008, 198 = NVwZ 2008, 183) und dem dort niedergelegten verfassungsrechtlichen Gebot der grundsätzlichen Trennung der Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern hat der 1. Senat des BSG in jüngster Zeit die Frage aufgeworfen, ob wegen der zur mittelbaren Staatsverwaltung auf Bundesebene gehörenden Tätigkeit der Ersatzkassen und der zur mittelbaren Staatsverwaltung auf Landesebene gehörenden Tätigkeit der Krankenkassen (Primärkassen) die Qualifizierung der Krankenkassen und Ersatzkassen in ihrer Gesamtheit als eine Behörde, die Einstufung ihrer Ablehnungsentscheidung als behördlicher Verwaltungsakt und ihrer Zustimmung als einheitliche, gemeinsame Willenserklärung aufrechterhalten werden kann (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 15 - 29) .

    Zudem umfasst der gestellte Antrag zur Leistungsklage sowohl die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Willenserklärung aller Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrages als auch die Möglichkeit der Abgabe von zwei Willenserklärungen, nämlich der Krankenkassenverbände einerseits und der Ersatzkassen, vertreten durch den Beklagten zu 2) als Vertreter mit Abschlussvollmacht (§ 212 Abs. 5 SGB V) , andererseits (im Ergebnis ebenso BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 25 - 29) .

    Der nunmehr als Beklagter zu 2) geführte Verband der Ersatzkassen eV (vdek) ist - in analoger Anwendung der Regelungen zu einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 13) - seit dem 1.7.2008 für den Bereich der Ersatzkassen der richtige Beklagte.

    An dieser Rechtsprechung ist trotz der vom LSG geäußerten Bedenken festzuhalten; denn die einen Rechtsanspruch von vornherein verneinende Auslegung des § 109 SGB V ist mit den Grundrechten der Krankenhausbetreiber, insbesondere der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, nicht zu vereinbaren (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 31; ebenso BVerfGE 82, 209 zu §§ 1, 8 KHG).

    Unter Berücksichtigung etwa der Erfahrungen zur angebotsinduzierten Nachfrage, die der Gesetzgeber mit vergleichbaren Abrechnungssystemen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung gemacht hat, kann eine Überschreitung der Beurteilungsgrenzen des Gesetzgebers nicht festgestellt werden (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 32, 33) .

    Nach den Feststellungen des LSG bietet die A. Klinik die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung (§ 109 Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB V) , weil es über eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende personelle, räumliche und medizinisch-apparative Ausstattung verfügt (Maßstab des § 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und die Zuverlässigkeit des Krankenhausträgers iS des § 30 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 41 ff) ; dies wird von den Beklagten und vom Beigeladenen auch nicht in Zweifel gezogen.

    Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 SGB V sind daher ergänzende Krankenhäuser aufgrund koordinierender Planung (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 22) .

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 6/96

    Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages für ein Spezialkrankenhaus mit

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Nur im Zuge einer solchen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern haben die Krankenkassen einen Entscheidungsspielraum (BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 81, 182, 184 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 87, 25, 27 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) ; ansonsten geht es um eine gebundene Entscheidung der Krankenkassen.

    Dabei gebührt jedoch - abweichend vom Krankenhausplanungsrecht - den bestehenden Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern ein faktischer Vorrang (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 107 Nr. 1; BSGE 82, 261 = SozR 3-2500 § 110 Nr. 2; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) ; denn bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern wird nach § 109 Abs. 1 S 2 SGB V der Abschluss eines Versorgungsvertrages fingiert.

    Der Bindung hieran können sich die Krankenkassen auch nicht ohne Weiteres durch die Möglichkeit der Kündigung des Versorgungsvertrages von Plankrankenhäusern nach § 110 SGB V entziehen (BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3; BSGE 81, 182, 185 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1) .

    Zudem ist der Krankenhausplan von wertenden und ordnungspolitisch lenkenden Elementen geprägt, wie es zB bei dem teilweise vorgesehenen Vorrang von Großkrankenhäusern mit umfassendem Leistungsangebot gegenüber kleineren Häusern mit höherer Spezialisierung der Fall ist (vgl dazu auch BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5) .

    Die Bedarfsprüfung nach § 108 Nr. 3 iVm § 109 Abs. 2 SGB V ist auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorzunehmen (vgl hierzu BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) .

    Sie erlauben keinen zwingenden Rückschluss auf eine ausreichende Behandlungskapazität, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Kapazitätsgrenze erreicht und ein wachsender Bedarf erkennbar ist (BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 6/96 - BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5) .

  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R

    Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Klage - ermessensfehlerfreie

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Nur im Zuge einer solchen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern haben die Krankenkassen einen Entscheidungsspielraum (BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 81, 182, 184 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 87, 25, 27 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) ; ansonsten geht es um eine gebundene Entscheidung der Krankenkassen.

    Dabei gebührt jedoch - abweichend vom Krankenhausplanungsrecht - den bestehenden Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern ein faktischer Vorrang (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 182 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 107 Nr. 1; BSGE 82, 261 = SozR 3-2500 § 110 Nr. 2; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7; BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 8) ; denn bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern wird nach § 109 Abs. 1 S 2 SGB V der Abschluss eines Versorgungsvertrages fingiert.

    Vorstellbar ist lediglich die Feststellung eines bisher verdeckten Bedarfs, wenn der Versorgungsvertrag mit dem konkurrierenden Krankenhaus nichtig ist (BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) .

    Erfüllen mehrere Krankenhäuser, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrages bewerben, die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 S 1 SGB V, würde die Zulassung aller Bewerber aber den festgestellten Bedarf übersteigen, entscheidet die in § 109 Abs. 1 S 1 SGB V genannte Gesamtheit aller Krankenkassenverbände und Ersatzkassen nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird (BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 87, 25 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) .

  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 7/96

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes durch die Gartenbau-Krankenkasse,

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Anders als das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung (unter Verweis auf BSG aaO und das Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) gehe der Senat jedoch davon aus, dass der Krankenhausplan hinsichtlich seiner Feststellungen zum Umfang des bestehenden Bedarfs sowie dessen Deckung durch Plankrankenhäuser eine Tatbestands- und damit Bindungswirkung für die Entscheidung über den Versorgungsvertrag entfalte.

    Die bisherige Rechtsprechung des BSG ist davon ausgegangen, dass bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Krankenkassenverbände als Behörde iS von § 1 Abs. 2 SGB X anzusehen ist (BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) .

    b) Bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB V kommt es auf den im Einzugsbereich des Krankenhauses bestehenden konkreten Bedarf an (BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 251 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) .

    Der Bindung hieran können sich die Krankenkassen auch nicht ohne Weiteres durch die Möglichkeit der Kündigung des Versorgungsvertrages von Plankrankenhäusern nach § 110 SGB V entziehen (BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3; BSGE 81, 182, 185 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 5; BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1) .

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 88/00

    Zur Versagung der Aufnahme eines privaten Krankenhauses in den "Krankenhausplan

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Bedarfsgerechtigkeit im KHG hat das BVerfG nicht nur gebilligt, sondern ausdrücklich für geboten gehalten, um den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht zu werden (BVerfGE 82, 209, 225 f; ebenso Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 - NJW 2004, 1648, 1649) .

    Um die Bettenkapazität im Krankenhausplan nicht zu vergrößern, hat nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Ausgleich über die Merkmale der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen (§ 1 KHG) : Durch die Neuaufnahme eines zur Bedarfsdeckung ebenso geeigneten, aber kostengünstiger arbeitenden Krankenhauses könnten teurere Planbetten entbehrlich werden, sodass das weniger wirtschaftlich arbeitende Krankenhaus aus dem Krankenhausplan bei dessen Fortschreibung zu streichen ist (BVerfG NJW 2004, 1648, 1649) .

    Bei Zweifeln über das Vorhandensein eines Bedarfs empfiehlt sich daher die Beantragung der Planaufnahme, weil dort die vorübergehende Überschreitung der Grenze der Bedarfsdeckung aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen ist (BVerfG NJW 2004, 1648, 1649) .

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 37/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanungsrecht - Identität - Arztgruppe -

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    Sie gilt insbesondere dann nicht, wenn für den bedarfsplanungsrechtlichen Begriff der "Arztgruppe" kein korrespondierender bundeseinheitlich verwendeter Begriff des Fachgebietes (zB in der Muster-WBO) existiert, denn die Auslegung und Anwendung des planungsrechtlichen Begriffs der "Arztgruppe" kann nicht von Bundesland zu Bundesland variieren (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 10 RdNr 20; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 S 17 f zum Nervenarzt) .

    b) Im Bereich der bedarfsgesteuerten vertragsärztlichen Versorgung (§ 99 SGB V) erfolgt die Abgrenzung der Planungsbereiche ebenfalls in Anlehnung an die kommunalen Gliederungen (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 3) .

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 30/02 R

    Revisionsverfahren - Gegenrüge - Geltendmachung der maßgeblichen Gesichtspunkte

    Auszug aus BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R
    In diesem Zusammenhang geht der 6. Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Frage, welche ärztlichen Leistungen zu einem bestimmten Fachgebiet gehören oder aber außerhalb dieses Gebietes liegen und deshalb als sachfremd zu behandeln sind, in erster Linie nach der jeweiligen Gebietsdefinition in der WBO zu beurteilen ist, wobei ergänzend die hierzu ergangenen landesrechtlichen Richtlinien, denen der Charakter einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zukommt, heranzuziehen sind (BSG, Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R und Beschluss vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 7; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7) .

    Für den besonderen Fall, dass sich ein Gebiet im Laufe der Zeit aus dem Schwerpunkt eines größeren Gebietes zu einem eigenständigen Fachgebiet entwickelt, wird darauf hingewiesen, dass Überschneidungen zwischen beiden Gebieten zumindest für eine Übergangszeit nach der Verselbstständigung des "Tochterfachs" unvermeidlich und vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG hinzunehmen sind, so dass der für das "Mutterfach" umfassend ausgebildete Arzt nicht automatisch die Berechtigung verliert, solche Leistungen zu erbringen, die nunmehr zu den gebietsprägenden Leistungen des verselbstständigten "Tochterfachs" zählen (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 zum Bereich der Chirurgie und Plastischen Chirurgie) .

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 52/94

    Erbringung chirotherapeutischer Leistungen durch Anästhesisten

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 21/96

    Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und stationärer Rehabilitation, notwendige

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/98 R

    Privatklinik - Kündigung - Versorgungsvertrag - Nichtauslastung - Krankenhausbett

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 27/03 R

    Vertragsarzt

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 46/05 B

    Rechtliche Beurteilung von Weiterbildungsordnungen, Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 75/04 R

    Vertragsarzt

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

  • BVerwG, 25.10.2011 - 3 B 17.11

    Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan; bedarfsgerechte Versorgung;

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84

    Bereiterklärung eines Krankenhauses - Annahmeverfahren - Beiladung der

  • BSG, 27.01.1981 - 5a/5 RKn 14/79

    Bundesknappschaft - Krankenhausbedarfsplan - Erlaß einesVerwaltungsakt -

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Krankenhaus leistungsfähig, wenn es dauerhaft über die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für ein Krankenhaus der betreffenden Art erforderliche personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung verfügt (vgl BVerfG vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209, 226 = juris RdNr 72; BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 9/11 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 25 RdNr 36; BVerwG vom 16.1.1986 - 3 C 37.83 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9 = juris RdNr 66 f; BVerwG vom 25.3.1993 - 3 C 69.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 8 = juris RdNr 34; BVerwG vom 11.11.2021 - 3 C 6.20 - GesR 2022, 152 = juris RdNr 19) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18

    Krankenversicherung - Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zur

    Die bereits zugelassenen Krankenhäuser und Hochschulkliniken genössen einen faktischen Vorrang (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R).

    Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn 20) sei zulässig.

    Das SG schließe sich der Rechtsauffassung des BSG an, dass bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern ein Verwaltungsakt ergehe und die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Krankenkassenverbände wie "eine Behörde" im Sinne des (iSd) § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn 20).

    Hierfür sprächen praktisch das gesetzliche Erfordernis des gemeinsamen Handelns aller Krankenkassenverbände sowie die Regelung des § 211a SGB V. Die Beklagten seien vorliegend entsprechend § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V zutreffend benannt; diese würden in Prozessstandschaft durch den Beklagten zu 6 vertreten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn 23).

    Die Genehmigung sei ein Behördeninternum; ihr Fehlen würde die Ablehnungsentscheidung nicht rechtswidrig machen und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu dem Abschluss eines Versorgungsvertrages durch das Endurteil ersetzt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 24).

    Aus diesem Grunde sei auch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beizuladen gewesen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 24).

    Soweit das BSG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einer (unzulässigen) Mischverwaltung, offen gelassen hat, ob die Ablehnungsentscheidung bezüglich des Abschlusses des Versorgungsvertrages als schlichte Willenserklärung oder als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 18 ff sowie Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 22; gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes sprechen sich etwa Bockholdt, in: Hauck/Noftz, Werkstand III/2019, § 109 SGB Rn 16 und Knittel, in: Krauskopf, Werkstand: Juni 2019, § 109 SGB V Rn 7, jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN) aus), kann dies der Senat auch vorliegend offen lassen.

    Da die Beklagten durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 25.01.2013, Widerspruchsbescheide der einzelnen Beklagten) gehandelt haben, musste jedenfalls zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft die Anfechtungsklage erhoben werden (vgl auch BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 22).

    Die Leistungsklage umfasst sowohl die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung aller Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrages als auch die Möglichkeit der Abgabe von zwei Willenserklärungen, der Krankenkassenverbände einerseits und der Ersatzkassen andererseits (vgl BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris Rn 22, 27 sowie Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 26).

    a. Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit kann offen bleiben, ob die Beklagten, die nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund des gemeinsamen Handelns als eine Behörde anzusehen sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn 20), entsprechend einen (gemeinsamen) Widerspruchsbescheid statt jeweils - wie vorliegend geschehen - eigene Widerspruchsbescheide hätten erlassen müssen.

  • SG Mainz, 17.10.2017 - S 14 KR 649/13

    Krankenversicherung - Versorgungsvertrag zur Krankenhausbehandlung - Praxisklinik

    Richtige Klageart für das Klagebegehren des Abschlusses eines Versorgungsvertrags ohne Konkurrentenlage ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S 1, Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - Rn. 20).

    Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts an, dass bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern ein Verwaltungsakt ergeht und die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Krankenkassenverbände wie "eine Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X anzusehen ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R -, juris Rn. 20).

    Es handelt sich um die in § 109 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Landesverbände der Krankenkassen und die "Ersatzkassen gemeinsam", die in Prozessstandschaft der vdek vertritt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - juris 23).

    Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Ausschluss eines Krankenhauses aus der Krankenhausversorgung durch Rechtsakt(e) der Krankenkassen einen existenzgefährdenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedeutet, der im Hinblick darauf, dass ca. 90 % der Bevölkerung in der GKV versichert sind, nahe an eine Einschränkung der Berufsfreiheit heranreicht und deshalb das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn. 32).

    Die Genehmigung ist ein Behördeninternum; ihr Fehlen würde die Ablehnungsentscheidung nicht rechtswidrig machen und würde im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zum Abschluss eines Versorgungsvertrages durch das Endurteil ersetzt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R -juris Rn. 24).

    Aus diesem Grunde war auch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 75 Abs. 1. S. 1. Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - juris Rn. 24; BSGE 78, 243), was durch die Kammer erfolgte.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 KR 3211/17

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - fehlende

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R -, in juris) habe der Betreiber eines Krankenhauses zwar die Wahl, ob er die Zulassung zur Versorgung der Versicherten mit stationären Leistungen durch die Aufnahme in den Krankenhausplan oder durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages zu erreichen versuche.

    Dies entspreche der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16.05.2012 (- B 3 KR 9/11 R -, in juris, Rn. 69).

    Dies steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 29.05.1996 - 3 RK 23/95 -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R -, in juris, Rn. 39), wonach der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V subsidiär gegenüber der Aufnahme in den Krankenhausplan ist.

    Aus dem vom BSG postulierten Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung folgt, dass die Krankenkassen an die Vorgaben im Krankenhausplan gebunden sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - L 11 KR 2751/07 -, in juris; a.A. nachfolgend BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R -, in juris, Rn. 43; so wie hier Knittel in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Stand: Juli 2020, § 109 Rn. 15; Schrinner in Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2018, § 109 Rn. 15).

    Der Streitwert wird endgültig auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2011 - B 3 KR 9/11 R -, in juris).

  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Zudem besteht nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (vgl. zur einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift aber auch Urteile des Bundesozialgerichts vom 29. Mai 1996  3 RK 23/95, BSGE 78, 233; vom 28. Juli 2008 B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177, und vom 16. Mai 2012 B 3 KR 9/11 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 25, wonach ein sich allein bewerbendes Krankenhaus, das bedarfsgerecht ist und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages hat).
  • BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zum verfassungsrechtlichen Verbot einer Mischverwaltung aus Bund und Ländern (vgl BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 364 f = SozR 4-4200 § 44b Nr. 1; ferner BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-1100 Art. 91e Nr. 1, RdNr 81) haben sowohl der erkennende 1. Senat als auch der 3. Senat des BSG die Frage, ob an der Einordnung der Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Verwaltungsakt festzuhalten ist, zuletzt offengelassen (vgl BSG vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 19; BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 9/11 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 25 RdNr 22) .

    Für Teile des Krankenhauses, die nicht im Krankenhausplan enthalten sind, kommt daneben eine Zulassung durch einen echten Versorgungsvertrag in Betracht (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 9/11 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 25 RdNr 29, mwN) .

    Neben dem prospektiven Gewinn der nächsten drei Jahre aus der Behandlung Versicherter (vgl BSG vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 9/11 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 25 RdNr 73) hat der Senat hier ausnahmsweise unter Berücksichtigung der langjährigen Dauer des Rechtsstreits auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betonte Bedeutung der hier streitigen 15 Vertragsbetten für die Fortexistenz des Krankenhauses berücksichtigt.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 4 KR 4446/15

    Krankenhaus - Landesverbände der Krankenkassen - vorläufige Untersagung des

    Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, da die Antragstellerin zumutbar auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in der Hauptsache durch eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid und eine Leistungsklage auf Vertragsschluss verwiesen werden könne (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - juris).

    Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - juris, Rn. 23) genügt es aber, anstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden Ersatzkassen, ihren Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen.

    Aus der von den Antragsgegnern angeführten Entscheidung (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R - juris), wonach eine Leistungsklage auf Abschluss eines Versorgungsvertrages in der Hauptsache möglich sei, ergibt sich nichts anderes.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 KR 4432/12
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (B 3 KR 9/11 R) trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

    Am 23.05.2011 hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt (B 3 KR 9/11 R).

    Mit Urteil vom 16.05.2012 (B 3 KR 9/11 R) hat das BSG das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 - L 4 P 5153/12

    Soziale Pflegeversicherung - Versorgungsvertrag - Geltendmachung eines erhöhten

    Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis (Satz 10; zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R -, in juris).

    Bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern sieht das BSG die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Krankenkassenverbände als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X an (Urteile vom 20. November 1996 - 3 RK 7/96 -, 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R - und 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R -, alle in juris).

  • OVG Hamburg, 13.08.2021 - 5 Bs 47/21

    Erlass von Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid durch dieselbe Behörde -

    Dies rechtfertigt es, die gemeinsam handelnden Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auf Bundesebene, bei der es sich um ein Spezifikum des Sozialrechts handelt, mit dem der Gesetzgeber Interessenkonflikte zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern aufzulösen beabsichtigt (s. allgemein Axer, Gemeinsame Selbstverwaltung, in: Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, 339, 341), als eine Behörde zu qualifizieren (vgl. zur Qualifikation der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen als eine "Behörde" aufgrund des Erfordernisses des gemeinsamen Handelns im Rahmen von § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 3 KR 9/11 R, juris Rn. 20; Urt. v. 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 20.11.1996, 3 RK 7/96, juris Rn.11; Urt. v. 29.5.1996, 3 RK 23/95, juris Rn. 19).

    Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der grundsätzlichen Trennung der Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 20.12.2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, juris Rn. 161 ff.; BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 3 KR 9/11 R, juris Rn. 21; Urt. v. 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R, juris Rn. 19 ff.), da hier keine Selbstverwaltungsträger auf Ebene der Länder beteiligt sind.

  • SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11

    Regelungen eines Schiedsspruchs zur Anhebung der Vergütung der Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - L 4 KR 2877/11

    Krankenversicherung - Übertragbarkeit eines gem § 109 SGB 5 geschlossenen

  • SG Wiesbaden, 15.03.2013 - S 17 KR 310/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2012 - L 11 KA 50/10
  • VG Lüneburg, 31.07.2023 - 6 A 207/20

    Entgeltkalkulation; funktionale Behörde; Krankenhaus;

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 33 K 4.21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht