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   BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R   

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https://dejure.org/2017,36311
BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R (https://dejure.org/2017,36311)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R (https://dejure.org/2017,36311)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R (https://dejure.org/2017,36311)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 24 Abs 3 KSVG, § 35 Abs 1 S 2 KSVG vom 12.06.2007
    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter des Christopher Street Day zum Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen- Abgabepflicht wegen Werbung und ...

  • IWW

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Keine Künstlersozialabgabepflicht eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins als Veranstalter des Christopher Street Days in der Künstlersozialversicherung

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter des Christopher Street Day zum Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen- Abgabepflicht wegen Werbung und ...

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künstlersozialabgabe; Professionelle Kunstvermarktung; Nachhaltige nicht nur gelegentliche Kunst- bzw. Publizistikvermarktung; Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Abgabepflicht für KSA-pflichtige Unternehmen

  • rechtsportal.de

    Keine Künstlersozialabgabepflicht eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins als Veranstalter des Christopher Street Days in der Künstlersozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Künstlersozialversicherung; soziale Pflegeversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann fällt die Künstlersozialabgabe an? Das Bundessozialgericht schafft weiter Klarheit!

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day - Gemeinnütziger eingetragener Verein ist kein "professioneller Kunstvermarkter"

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter des Christopher Street Day zum Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen- Abgabepflicht wegen Werbung und ...

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Muss der Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day (CSD) für auftretende Künstler Künstlersozialabgabe entrichten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 285
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Der für das Recht des KSVG zuständige 3. Senat des BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der wesentliche Zweck eines Unternehmens - der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18) - durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet wird (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 36) .

    Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) .

    Der Öffentlichkeitsarbeit bzw (Fremd-)Werbung für Dritte dürfte hier allerdings schon entgegenstehen, dass dem Kläger gar kein Mandat von einer konkreten Person bzw Personengruppe - im Sinne eines Auftrags (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 41-43) - zur Öffentlichkeitsarbeit oder zur Werbung erteilt worden ist.

    a) Das Erfordernis der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit setzt eine auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegte, nicht nur gelegentliche Betätigung voraus (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 28; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 f) .

  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    a) Das Erfordernis der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit setzt eine auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegte, nicht nur gelegentliche Betätigung voraus (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 28; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 f) .

    Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (vgl bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 58).

    b) Eine nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe an Künstler hat der erkennende 3. Senat des BSG in seiner Rechtsprechung als gegeben erachtet, wenn jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet wurden, bei denen ein Unternehmen als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftrat (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 58, Nr. 16 S 103) .

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    In seiner Entscheidung vom 8.4.1987 (BVerfGE 75, 108, 161 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 14 f) hat das BVerfG Bedenken erhoben, dass - wie noch im KSVG 1981 - die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht wie die Fremdwerbung für Dritte gleichermaßen der Abgabepflicht unterworfen war.

    (aa) Für die Auferlegung eines fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrags, der sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt, bedarf es mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eines sachlichen Grundes (vgl Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, dazu in Bezug auf das KSVG BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 f) .

    Dieses Verhältnis ist von einer besonderen Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbstständigen Künstler und Publizisten geprägt, ähnlich wie in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis (vgl BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 12 f) .

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Laienchor - Gesangverein -

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 S 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 2 RdNr 9 f; BSGE 80, 141, 143 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 16 S 103 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 116) .

    Dieser Umfang war grundsätzlich nicht ausreichend, um die Abgabepflicht zu erfüllen (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 116) .

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators einer Großdemonstration zur Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden (vgl zu diesem Akzent in einem ähnlichen Fall BVerwGE 129, 42 RdNr 14 ff zu Art. 8 GG; vgl auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG BayVGH, Urteil vom 8.3.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, ; enger bei der Abwägung zum Vorliegen einer Versammlung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes BVerfG Beschluss vom 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 ua - Juris ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators einer Großdemonstration zur Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden (vgl zu diesem Akzent in einem ähnlichen Fall BVerwGE 129, 42 RdNr 14 ff zu Art. 8 GG; vgl auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG BayVGH, Urteil vom 8.3.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, ; enger bei der Abwägung zum Vorliegen einer Versammlung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes BVerfG Beschluss vom 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 ua - Juris ).
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators einer Großdemonstration zur Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden (vgl zu diesem Akzent in einem ähnlichen Fall BVerwGE 129, 42 RdNr 14 ff zu Art. 8 GG; vgl auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG BayVGH, Urteil vom 8.3.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, ; enger bei der Abwägung zum Vorliegen einer Versammlung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes BVerfG Beschluss vom 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 ua - Juris ).
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Der Kläger - als ein nicht typisch kunstverwertendes Unternehmen - ist auch nicht etwa deshalb zur KSA verpflichtet, weil er Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu eigenen Zwecken betreibt (vgl zu diesen Abgabetatbeständen allgemein auch Urteil des Senats vom 28.9.2017 - B 3 KS 3/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 30.05.2006 - B 3 KR 7/06 B

    Streitwert in Streitigkeiten über die Abgabepflicht zur

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (vgl BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 5) .
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
    Daher sind - klassisch - insbesondere Werbeagenturen abgabepflichtig, die im Auftrag ihrer Kunden Werbeproduktionen erstellen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 8) .
  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KS 3/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

  • BSG, 28.06.1994 - 12 BK 2/93
  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an

  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 38/93

    Pädagogische Hochschule; Musiklehrer; Unternehmen; Künstlersozialabgabepflicht

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 17/96

    Künstlersozialabgabepflicht von Karnevalsgesellschaften

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R

    Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    c) Das auch nach Inkrafttreten des § 24 Abs. 3 KSVG weiterhin bestehende Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit der Kunstverwertung des Eigenwerbers bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird durch systematische Erwägungen bestätigt, weil auch für die als Referenz herangezogenen Abgabetatbestände der typischen kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmer iS der Katalogtatbestände von § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG das stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" iS von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" vorliegen muss (vgl BSG vom 28.9.2017 - B 3 KS 2/16 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 20 RdNr 22 mwN) .
  • SG Münster, 11.07.2019 - S 14 BA 32/18

    Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt "Schaltschränke" im Münsteraner

    Das gelte grundsätzlich auch für (gemeinnützige) Vereine ( Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 33/92; sowie Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R).

    Mit dem BSG erfordere die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG aber, dass über die Fremdwerbung der Werbeunternehmer die umworbenen Personen für das Werbeziel eines Dritten zu gewinnen versuche (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R).

    Nach dem BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R (betreffend die Berliner "Christopher Street Day"- Veranstaltung) diene der dortige Vereinszweck der gesellschaftspolitischen Demonstration mittels Parade und künstlerischem Bühnenprogramm ebenfalls keiner konkreten Gruppe oder Einzelperson, so dass auch dort § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG zu verneinen gewesen sei.

    Nach dem Willen des BSG reiche es für die Bejahung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG nicht aus, wenn künstlerische Aufträge lediglich im Rahmen einer nur einmal jährlich stattfindenden Großveranstaltung erteilt würden, selbst wenn dies mit erheblichen Vorbereitungen und organisatorischem Planungsaufwand einhergehen möge, Hinweis auf BSG Urteil vom 28.09.2017- B 3 KS 2/16 R - Christopher-Street-Day).

    Mit den Grundsätzen des BSG Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 6/13 R seien auch mehrtägige Veranstaltungen und nach dem BSG Urteil vom 28.09.2017- B 3 KS 2/16 R mehreren Wochen umfassende Großveranstaltungen, die umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erfordern und organisiert werden müssten, als eine einheitliche Veranstaltungen zu werten.

    Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt jedoch mit dem BSG einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus, BSG Urteil vom 28.9.2017 - B 3 KS 2/16 R, juris.

    Dieses Normverständnis folgt aus der Gesetzeshistorie und einer verfassungskonform engen Auslegung angesichts der eben rein fremdnützigen Abgabenlasten (dazu ausführlich BSG Urt. v.28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R, juris Rn. 24, 25- 27, "Berliner Christopher Street Day"-Fall, mit zustimmender Besprechung von Richter, DStR 2018, 1129 ff., 1132, mwN aus Rspr. und Literatur).

  • LSG Sachsen, 28.08.2018 - L 9 KR 25/16

    Abgabepflicht nach dem KSVG

    Die Klägerin ist nicht nach dem abschließenden Katalogtatbestand von § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abgabepflichtig, da sie kein "professioneller Kunstvermarkter" bzw. typischer Verwerter von Kunst oder Publizistik ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 20 und 22, juris).

    Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 22, juris).

    Auch der - von der Beklagten hier für relevant gehaltene - Katalogtatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG setzt eine solche professionelle Kunst- bzw. Publizistikverwertung als wesentlichen Unternehmenszweck voraus (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 23, juris).

    Charakteristisch dafür ist, dass das Unternehmen im Rahmen der Veranstaltungen der Öffentlichkeit seinen Unternehmenszweck präsentiert und mit Hilfe der beauftragten selbständigen Künstler zugleich auch öffentlichkeitswirksam für sich selbst wirbt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 32, juris).

  • LSG Sachsen, 19.07.2018 - L 9 KR 183/13

    Abgabepflicht nach dem KSVG

    Die Auftragserteilung war somit auch nicht von einer regelmäßigen Wiederkehr, Dauerhaftigkeit oder nachhaltigen Unternehmenstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 32, 33, juris) geprägt.
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