Rechtsprechung
   BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R   

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https://dejure.org/2019,31124
BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R (https://dejure.org/2019,31124)
BSG, Entscheidung vom 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R (https://dejure.org/2019,31124)
BSG, Entscheidung vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R (https://dejure.org/2019,31124)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung und Anpassung von Pflegesätzen sowie Entgelten für Unterkunft und Verpflegung - Bemessung der Höhe eines Gewinn- bzw Risikozuschlags - Rechtswidrigkeit einer pauschalen Orientierung an der für die Verzinsung von Sozialleistungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung durch die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung im Land Nordrhein-Westfalen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Ist die Schiedsstelle berechtigt, einen pauschalen 4%- Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungsfestsetzung für Pflegeeinrichtungen - und kein Gewinnzuschlag

  • datev.de (Kurzinformation)

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4 %-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen Gewinnzuschlag von 4 % für Pflegeeinrichtungen festsetzen - Forderung einer Pflegeeinrichtung auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung müssen zunächst auf Schlüssigkeit und Plausibilität ...

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, 2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der Pflegeversicherung, 3. Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die ...

    Pflegeversicherung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, 2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der Pflegeversicherung, 3. Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die ...

    Pflegeversicherung

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Darf eine Schiedsstelle die Vergütungen und Entgelte von Pflegeeinrichtungen unter Zugrundelegung eines pauschalen Gewinnzuschlags in Höhe von 4 % festsetzen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 129, 116
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 22 ff; dazu zB Hänlein, Externer Vergleich und ortsübliche Vergütung in der stationären Pflege, Freiburg im Breisgau, 2010; zuletzt BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14 mwN) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI ("Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung") .

    Plausibel sind die begehrten Pflegesätze grundsätzlich dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decken (vgl zuletzt BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14, 26).

    Dass auch plausibel und nachvollziehbar dargelegte Gestehungskosten im Einzelfall bereits unterschiedliche Gewinnmöglichkeiten enthalten können, macht in gleicher Weise auch das Senatsurteil vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R (BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 19) deutlich, nach dem ein externer Vergleich zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung auch in Bezug auf die mit den Gestehungskosten geltend gemachte Zahlung von Tariflöhnen erforderlich ist.

    Erst dieser externe Vergleich bietet eine Orientierung an den Marktpreisen und bindet die geforderten Pflegesätze in eine Gesamtbetrachtung ein, die eine abschließende Bewertung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Pflegeeinrichtungen ermöglicht (so bereits BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 23) .

    Ohne externen Vergleich lässt sich nicht ermessen, ob die geforderten Pflegesätze über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen hinausreichen oder nicht bzw ob sie sich gerade noch im unteren Drittel vergleichbarer Pflegevergütungen halten bzw ob, in welcher Höhe und aus welchen Gründen sie ggf darüber hinausgehen (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 19 ff, insbes 32 ff; BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 18 ff, insbes 23) .

    Zwar gehört die Kalkulation der Möglichkeit, mit der Pflegevergütung Gewinne zu erzielen, nach der Rechtsprechung des Senats zum Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle (vgl zB BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 25 ff; zur Berücksichtigung eines Gewinn- bzw Risikozuschlags vgl aus der Literatur zB: Iffland RsDE 74 , 1 ff; Friedrich/Herten/Neldner/Hoff/Uhlig/Plantholz, Unternehmerisches Wagnis in der stationären Pflege, Heidelberg, 2018, S 31 ff, auch mit Daten zur regional differenzierten Bemessung des unternehmerischen Wagnisses auf S 65 f ; Bieback SGb 2018, 321, 323 ff; ders SRa 2019, 99 ff; zum Recht der Kinder- und Jugendhilfe: Kepert ZFSH/SGB 2019, 428 ff) ; allerdings gibt das Gesetz dafür richtungsweisende Maßgaben vor, nach denen jedenfalls eine derartige pauschale Orientierung an den Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte rechtswidrig ist.

    Im Vordergrund steht im vorliegend betroffenen Sozialleistungsbereich der sozialen Pflegeversicherung die Sicherstellung der Versorgung von auf stationäre Pflege angewiesenen Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (ähnlich bereits BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 23) .

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Der Schiedsspruch ist ein Verwaltungsakt, der von der Schiedsstelle als Behörde iS von § 1 Abs. 2 SGB X erlassen wurde (stRspr, vgl zuletzt BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 16).

    a) Einer paritätisch und sachkundig besetzten Schiedsstelle kommt - nach ständiger Rechtsprechung aller mit Schiedsverfahren befassten Senate des BSG - bei ihrer Entscheidungsfindung grundsätzlich ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl zB BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 29 mwN ; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26 18a KHG>; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 18 ; BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9, 14 und BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 2 RdNr 12 ; BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 1, RdNr 22, 39 und BSG SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 32 ).

    Der Schiedsspruch muss in einem fairen Verfahren auf der Basis eines hinreichend ermittelten Sachverhalts ergehen und sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums halten (stRspr vgl insbesondere BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 30 mwN) .

    ee) Für beide genannten Prüfungsschritte unterliegt eine Schiedsstelle wie die Beklagte grundsätzlich der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X (vgl hierzu ausführlich BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44 f; zu - für die Pflegeversicherung nicht einschlägigen - bereichsspezifischen Ausnahmen in einem anderen Sozialleistungsbereich vgl zB Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 3 KR 2/18 R, Leitsatz 2 und juris RdNr 52 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 130b Nr. 3 vorgesehen ) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 22 ff; dazu zB Hänlein, Externer Vergleich und ortsübliche Vergütung in der stationären Pflege, Freiburg im Breisgau, 2010; zuletzt BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14 mwN) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI ("Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung") .

    Der Senat hat in dieser Hinsicht bereits in seinem Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25) ausgeführt, dass aus den dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennbar und seine Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall beurteilbar sein muss.

    Ohne externen Vergleich lässt sich nicht ermessen, ob die geforderten Pflegesätze über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen hinausreichen oder nicht bzw ob sie sich gerade noch im unteren Drittel vergleichbarer Pflegevergütungen halten bzw ob, in welcher Höhe und aus welchen Gründen sie ggf darüber hinausgehen (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 19 ff, insbes 32 ff; BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 18 ff, insbes 23) .

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 20/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Die Beklagte ist schon aufgrund ihrer formellen Beschwer durch das ihren Anträgen nicht folgende Urteil des LSG rechtmittelbefugt (vgl allgemein zB BSGE 86, 126, 129 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 289 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 13; BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 1, RdNr 16).

    a) Einer paritätisch und sachkundig besetzten Schiedsstelle kommt - nach ständiger Rechtsprechung aller mit Schiedsverfahren befassten Senate des BSG - bei ihrer Entscheidungsfindung grundsätzlich ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl zB BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 29 mwN ; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26 18a KHG>; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 18 ; BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9, 14 und BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 2 RdNr 12 ; BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 1, RdNr 22, 39 und BSG SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 32 ).

    In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit regelmäßig aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs wenigstens andeutungsweise erkennbar sind und dass er Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält (vgl zB zuletzt Senatsurteile vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R, BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 1, RdNr 55 und B 3 KR 21/17 R, SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 41 f ; BSG BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; kritisch mit Blick auf Rspr des BVerwG zum Krankenhausfinanzierungsrecht Bieback jurisPR-SozR 8/2019 Anm 1 unter C) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats werden die Interessen der Pflegebedürftigen sowie der nach § 85 Abs. 2 SGB XI an einer Pflegesatzvereinbarung nicht zu beteiligenden sonstigen Kostenträger von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen, weshalb jedenfalls im Regelfall die Beiladung nicht notwendig iS von § 75 Abs. 2 SGG ist (BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 17; BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr. 1, RdNr 23) .

    Zwar werden die Interessen der Heimbewohner/innen von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 15; BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr. 1, RdNr 23) .

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats werden die Interessen der Pflegebedürftigen sowie der nach § 85 Abs. 2 SGB XI an einer Pflegesatzvereinbarung nicht zu beteiligenden sonstigen Kostenträger von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen, weshalb jedenfalls im Regelfall die Beiladung nicht notwendig iS von § 75 Abs. 2 SGG ist (BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 17; BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr. 1, RdNr 23) .

    Zwar werden die Interessen der Heimbewohner/innen von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 15; BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr. 1, RdNr 23) .

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Fehlende Einwände oder Prüfungen der als Vertragsparteien am Verfahren beteiligten Kostenträger dürfen sich daher weder zum Nachteil der Heimbewohner/innen noch zum Nachteil der am Verfahren nicht beteiligten Kostenträger auswirken (so bereits BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 68 zu dem Gesichtspunkt, dass die Nichtbeteiligten nicht "Opfer von Beweislastentscheidungen" werden dürfen) .
  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz gegen Nutzenbewertungsbeschluss und

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    ee) Für beide genannten Prüfungsschritte unterliegt eine Schiedsstelle wie die Beklagte grundsätzlich der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X (vgl hierzu ausführlich BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44 f; zu - für die Pflegeversicherung nicht einschlägigen - bereichsspezifischen Ausnahmen in einem anderen Sozialleistungsbereich vgl zB Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 3 KR 2/18 R, Leitsatz 2 und juris RdNr 52 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 130b Nr. 3 vorgesehen ) .
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 19/82

    Honorar - Kassenarzt - Vertragsarzt - Honoraranspruch des Vertragsarztes -

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Bei den Vergütungs- und Entgeltansprüchen der Leistungserbringer gegen die Kostenträger als ihre Schuldner handelt es sich zweifelsfrei nicht um Sozialleistungen (vgl für Vergütungsansprüche der Kassen-/Vertragsärzte bereits BSG BSGE 56, 116, Leitsatz und 117 ff = SozR 1200 § 44 Nr. 10 S 33 ff).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
    Die Mitwirkung der von den Auswirkungen der Entscheidung über die Höhe der Pflegesätze und Entgelte in erster Linie betroffenen Personen hat aber auch für die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsetzung durch nur auf untergesetzlicher Ebene tätige Institutionen besondere Bedeutung (vgl zur fehlenden hinreichenden Legitimation von Rechtsetzungsakten gegenüber Dritten, deren Angelegenheiten dadurch "mit hoher Intensität" geregelt werden, ohne dass die Drittbetroffenen daran selbst mitwirken können BVerfGE 140, 229 RdNr 22 ) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 8/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) werden die Interessen der Pflegebedürftigen sowie der nach § 85 Abs. 2 SGB XI an einer Pflegesatzvereinbarung nicht zu beteiligenden sonstigen Kostenträger von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen, weshalb jedenfalls im Regelfall die Beiladung nicht notwendig i.S.v. § 75 Abs. 2 SGG ist ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 15 mwN; BSG , Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - juris, Rn 17).

    b) Der hier angefochtene Schiedsspruch ist ein Verwaltungsakt, der von der Schiedsstelle als Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch ( SGB X ), erlassen wurde (stRspr, z. B. BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 14 mwN).

    aa) Einer paritätisch und sachkundig besetzten Schiedsstelle kommt - nach ständiger Rechtsprechung aller mit Schiedsverfahren befassten Senate des BSG - bei ihrer Entscheidungsfindung grundsätzlich ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 18 mwN).

    In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit regelmäßig aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs wenigstens andeutungsweise erkennbar sind und dass Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 18 mwN) .

    Ohne eine ersichtlich erfolgte Einbeziehung der Interessenvertretung aber basiert ein ohne gesetzlich vorgesehene Partizipation der von den Auswirkungen der Entgelt- und Vergütungsfestsetzungen der in erster Linie betroffenen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ergangener Schiedsspruch "weder auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren noch auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt, weshalb der Schiedsspruch auch inhaltlich nicht auf der nach dem Gesetz heranzuziehenden Beurteilungsgrundlage beruht" (vgl BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 23) .

    Die nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI die festgesetzten Vergütungen sind auch "für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich" ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 19 ff 23) .

    Die dabei grundsätzlich treuhänderische Wahrnehmung der Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner durch die nicht in erster Linie von einer Vergütungs- bzw. Entgelterhöhung betroffenen Pflegekassen ist nicht in jeder Hinsicht geeignet, die vorgeschriebene Mitwirkung der gewählten Interessenvertretung funktionell und rechtlich zu kompensieren ( BSG , Urteil vom 26. September 2019, aaO, Rn 24).

    Im Pflegesatzverfahren hat das Pflegeheim Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen und - soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist - auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 85 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB XI ) ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 26, mwN).

    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 27 mwN) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung) .

    Plausibel sind die begehrten Pflegesätze grundsätzlich dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decken ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 27 mwN).

    Das Pflegeheim hat deshalb nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen geeignete Nachweise darzulegen und - soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist - nach § 85 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ggf. zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, einschließlich pflegesatzerheblicher Angaben zum Jahresabschluss nach § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 29 f) .

    Jedenfalls lässt sich aber erst in Kenntnis dieser Bezugskategorien im Vergleich mit anderen Einrichtungen überhaupt beurteilen, ob und in welcher Höhe ein am Umsatz bemessener Gewinnzuschlag leistungsgerecht sein kann ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 31 u. 32 mwN) .

    Dazu hat sie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation hinreichend zu prüfen und deren Angemessenheit im externen Vergleich zu bewerten ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 33 u 34 mwN) .

    Zwar gehört die Kalkulation der Möglichkeit mit der Pflegevergütung Gewinne zu erzielen nach der Rechtsprechung des BSG zum Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 37 mwN); allerdings gibt das Gesetz dafür richtungsweisende Maßgaben vor.

    § 29 Abs. 1 SGB XI konkretisiert dies u.a. dahin, dass Leistungen, die nicht wirksam oder nicht wirtschaftlich sind oder das Maß des Notwendigen übersteigen, nicht beansprucht werden können, nicht bewilligt und Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirkt werden dürfen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 38 mwN) .

    Langfristig sind bei steigenden Kosten auch die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekassen zu erhöhen, so dass steigende Kosten jedenfalls auf lange Sicht mittelbar auch zu steigenden Beiträgen führen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 39) .

    Bei auf diese Weise weitgehend sichergestellter Refinanzierung aller notwendigen prospektiven Kosten kann es jedenfalls nicht gerechtfertigt sein einen identischen zusätzlichen Gewinnzuschlag an den üblichen Gewinnmargen von Unternehmen der freien Wirtschaft zu orientieren ( BSG , U rteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 40).

    Ausgehend von den Entscheidungen des BSG vom 16. Mai 2013 ( B 3 P 2/12 R) und vom 26. September 2019 ( B 3 P 1/18 R) hat die Beklagte die Möglichkeit, die Auslastungsquote zu berücksichtigen.

    Soweit die Beklagte in ihrer Entscheidung für die Einrichtung davon ausgegangen ist, dass sich über die Auslastungsquote keine hinreichenden Gewinnmöglichkeiten ergeben, weil diese zu unwägbar seien, und deshalb die Pflegesätze unter Berücksichtigung eines prospektiven Gewinns von 4, 96 % festgesetzt hat, steht diese Beurteilung in ihrer Pauschalisierung nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 84 SGB XI und der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris).

    Zwar hat die Beklagte den Gewinnzuschlag nicht - wie in dem der BSG -Entscheidung ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris) zugrundeliegenden Fall in Nordrhein-Westfalen - über eine Heranziehung des Verzugszinses von 4 % aus § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch ( SGB I ) , ermittelt.

    Dies hat die Beklagte bei einem neuen Schiedsspruch berücksichtigen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 47 u 48) .

    Der Streitwert entspricht der auf die Anzahl der Heimbewohner und auf den streitigen Zeitraum hochgerechneten Differenz zwischen den von der Klägerseite angebotenen und den von der Schiedsstelle festgesetzten Beträgen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 49) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 14/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) werden die Interessen der Pflegebedürftigen sowie der nach § 85 Abs. 2 SGB XI an einer Pflegesatzvereinbarung nicht zu beteiligenden sonstigen Kostenträger von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen, weshalb jedenfalls im Regelfall die Beiladung nicht notwendig i.S.v. § 75 Abs. 2 SGG ist ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 15 mwN; BSG , Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - juris, Rn 17).

    b) Der hier angefochtene Schiedsspruch ist ein Verwaltungsakt, der von der Schiedsstelle als Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch ( SGB X ), erlassen wurde (stRspr, z. B. BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 14 mwN).

    aa) Einer paritätisch und sachkundig besetzten Schiedsstelle kommt - nach ständiger Rechtsprechung aller mit Schiedsverfahren befassten Senate des BSG - bei ihrer Entscheidungsfindung grundsätzlich ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 18 mwN).

    In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit regelmäßig aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs wenigstens andeutungsweise erkennbar sind und dass Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 18 mwN) .

    Ohne eine ersichtlich erfolgte Einbeziehung der Interessenvertretung aber basiert ein ohne gesetzlich vorgesehene Partizipation der von den Auswirkungen der Entgelt- und Vergütungsfestsetzungen der in erster Linie betroffenen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ergangener Schiedsspruch "weder auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren noch auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt, weshalb der Schiedsspruch auch inhaltlich nicht auf der nach dem Gesetz heranzuziehenden Beurteilungsgrundlage beruht" (vgl BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 23) .

    Die nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI die festgesetzten Vergütungen sind auch "für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich" ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 19 ff 23) .

    Die dabei grundsätzlich treuhänderische Wahrnehmung der Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner durch die nicht in erster Linie von einer Vergütungs- bzw. Entgelterhöhung betroffenen Pflegekassen ist nicht in jeder Hinsicht geeignet, die vorgeschriebene Mitwirkung der gewählten Interessenvertretung funktionell und rechtlich zu kompensieren ( BSG , Urteil vom 26. September 2019, aaO, Rn 24).

    Im Pflegesatzverfahren hat das Pflegeheim Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen und - soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist - auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 85 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB XI ) ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 26, mwN).

    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 27 mwN) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung) .

    Plausibel sind die begehrten Pflegesätze grundsätzlich dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decken ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 27 mwN).

    Das Pflegeheim hat deshalb nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen geeignete Nachweise darzulegen und - soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist - nach § 85 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ggf. zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, einschließlich pflegesatzerheblicher Angaben zum Jahresabschluss nach § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 29 f) .

    Jedenfalls lässt sich aber erst in Kenntnis dieser Bezugskategorien im Vergleich mit anderen Einrichtungen überhaupt beurteilen, ob und in welcher Höhe ein am Umsatz bemessener Gewinnzuschlag leistungsgerecht sein kann ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 31 u. 32 mwN) .

    Dazu hat sie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation hinreichend zu prüfen und deren Angemessenheit im externen Vergleich zu bewerten ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 33 u 34 mwN) .

    Zwar gehört die Kalkulation der Möglichkeit mit der Pflegevergütung Gewinne zu erzielen nach der Rechtsprechung des BSG zum Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 37 mwN); allerdings gibt das Gesetz dafür richtungsweisende Maßgaben vor.

    § 29 Abs. 1 SGB XI konkretisiert dies u.a. dahin, dass Leistungen, die nicht wirksam oder nicht wirtschaftlich sind oder das Maß des Notwendigen übersteigen, nicht beansprucht werden können, nicht bewilligt und Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirkt werden dürfen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 38 mwN) .

    Langfristig sind bei steigenden Kosten auch die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekassen zu erhöhen, so dass steigende Kosten jedenfalls auf lange Sicht mittelbar auch zu steigenden Beiträgen führen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 39) .

    Bei auf diese Weise weitgehend sichergestellter Refinanzierung aller notwendigen prospektiven Kosten kann es jedenfalls nicht gerechtfertigt sein einen identischen zusätzlichen Gewinnzuschlag an den üblichen Gewinnmargen von Unternehmen der freien Wirtschaft zu orientieren ( BSG , U rteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 40).

    Ausgehend von den Entscheidungen des BSG vom 16. Mai 2013 ( B 3 P 2/12 R) und vom 26. September 2019 ( B 3 P 1/18 R) hat die Beklagte die Möglichkeit, die Auslastungsquote zu berücksichtigen.

    Soweit die Beklagte in ihrer Entscheidung für die Einrichtung davon ausgegangen ist, dass sich über die Auslastungsquote keine hinreichenden Gewinnmöglichkeiten ergeben, weil diese zu unwägbar seien, und deshalb die Pflegesätze unter Berücksichtigung eines prospektiven Gewinns von 4, 96 % festgesetzt hat, steht diese Beurteilung in ihrer Pauschalisierung nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 84 SGB XI und der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris).

    Zwar hat die Beklagte den Gewinnzuschlag nicht - wie in dem der BSG -Entscheidung ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris) zugrundeliegenden Fall in Nordrhein-Westfalen - über eine Heranziehung des Verzugszinses von 4 % aus § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch ( SGB I ) , ermittelt.

    Dies hat die Beklagte bei einem neuen Schiedsspruch berücksichtigen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 47 u 48) .

    Der Streitwert entspricht der auf die Anzahl der Heimbewohner und auf den streitigen Zeitraum hochgerechneten Differenz zwischen den von der Klägerseite angebotenen und den von der Schiedsstelle festgesetzten Beträgen ( BSG , Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris, Rn 49) .

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R

    Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bezüglich der Pflegesätze und Entgelte einer

    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze; soweit der Senat das zuletzt teilweise anders gesehen hat, hält er daran nicht fest (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 44 ff) .

    An den zuletzt formulierten Einwänden hiergegen (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 44 f) hält der Senat deshalb nicht weiter fest (zu möglichen Bemessungsbesonderheiten vgl allerdings unten RdNr 26) .

    Müssen deshalb die voraussichtlichen Gestehungskosten einer Einrichtung und deren Gewinnerwartungen grundsätzlich jeweils gesondert betrachtet werden - was auch dem Hinweis des Senats auf Gewinnmöglichkeiten im Rahmen von Gestehungskosten zu Grunde lag (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 30) -, erlaubt das für die Gewinnerwartungen grundsätzlich nur eine einheitliche Bewertung für alle Leistungen der Einrichtung (mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Aufwendungen) im Anschluss an die Bestimmung der voraussichtlichen Gestehungskosten, wenn nicht anzunehmen sein sollte, dass eine Vergütung des Unternehmerrisikos iS von § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI bei Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten schlechterdings ausgeschlossen ist.

    c) Allerdings deckt diese Ausgestaltung weiter nicht die Vorstellung, dass der Aushandlung oder Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten schematisch feste Gewinnerwartungen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu Grunde zu legen wären; daran hält der Senat fest (so bereits BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 26; im Ergebnis ebenso BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 37: keine pauschale Orientierung an Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte).

    Auch könnte bei Auslagerungen von Leistungen auf Dritte ggfs zu fragen sein, ob sie Unternehmerrisiken ebenso begründen wie für mit eigenem Personal und eigenen Mitteln erbrachte Leistungen und deshalb in gleicher Weise Gewinnchancen rechtfertigen können (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 46) .

    Bei der abschließenden Bewertung von Pflegesätzen und Entgelten kann die Schiedsstelle von weiteren Ermittlungen absehen, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird; an letztens formulierten strengeren Anforderungen hält der Senat nicht vollständig fest (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41) .

    b) Hiernach hat sich die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34: Gesamtverantwortung) grundsätzlich von allen Umständen (selbst) zu überzeugen, die nach den aufgezeigten Maßstäben für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit bedeutsam sind (§ 20 Abs. 2 SGB X).

    Insoweit tritt die Verantwortung der Schiedsstelle für das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht deshalb oder in dem Maße zurück, weil oder soweit die Vertragspartner selbst vor Anrufung der Schiedsstelle in einzelnen Fragen Verständigungen erzielt haben; daran hält der Senat fest (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Soweit die Entscheidung des Senats zuletzt vom 26.9.2019 dahin verstanden werden konnte, dass die Schiedsstelle auch unabhängig von Einwänden aus dem Kreis der Vertragspartner oder sich aufdrängenden Zweifeln zu eigenen Ermittlungen oder weitergehenden Prüfungen veranlasst sein könnte (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) , hält er deshalb daran nicht fest.

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 7/22 R

    Schiedsspruch über Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung;

    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze; soweit der Senat das zuletzt teilweise anders gesehen hat, hält er daran nicht fest (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 44 ff) .

    An den zuletzt formulierten Einwänden hiergegen (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 44 f) hält der Senat deshalb nicht weiter fest (zu möglichen Bemessungsbesonderheiten vgl allerdings unten RdNr 26) .

    Müssen deshalb die voraussichtlichen Gestehungskosten einer Einrichtung und deren Gewinnerwartungen grundsätzlich jeweils gesondert betrachtet werden - was auch dem Hinweis des Senats auf Gewinnmöglichkeiten im Rahmen von Gestehungskosten zu Grunde lag (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 30) -, erlaubt das für die Gewinnerwartungen grundsätzlich nur eine einheitliche Bewertung für alle Leistungen der Einrichtung (mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Aufwendungen) im Anschluss an die Bestimmung der voraussichtlichen Gestehungskosten, wenn nicht anzunehmen sein sollte, dass eine Vergütung des Unternehmerrisikos iS von § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI bei Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten schlechterdings ausgeschlossen ist.

    c) Allerdings deckt diese Ausgestaltung weiter nicht die Vorstellung, dass der Aushandlung oder Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten schematisch feste Gewinnerwartungen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu Grunde zu legen wären; daran hält der Senat fest (so bereits BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 26; im Ergebnis ebenso BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 37: keine pauschale Orientierung an Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte).

    Auch könnte bei Auslagerungen von Leistungen auf Dritte ggfs zu fragen sein, ob sie Unternehmerrisiken ebenso begründen wie für mit eigenem Personal und eigenen Mitteln erbrachte Leistungen und deshalb in gleicher Weise Gewinnchancen rechtfertigen können (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 46) .

    Bei der abschließenden Bewertung von Pflegesätzen und Entgelten kann die Schiedsstelle von weiteren Ermittlungen absehen, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird; an letztens formulierten strengeren Anforderungen hält der Senat nicht vollständig fest (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41) .

    b) Hiernach hat sich die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34: Gesamtverantwortung) grundsätzlich von allen Umständen (selbst) zu überzeugen, die nach den aufgezeigten Maßstäben für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit bedeutsam sind (§ 20 Abs. 2 SGB X).

    Insoweit tritt die Verantwortung der Schiedsstelle für das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht deshalb oder in dem Maße zurück, weil oder soweit die Vertragspartner selbst vor Anrufung der Schiedsstelle in einzelnen Fragen Verständigungen erzielt haben; daran hält der Senat fest (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Soweit die Entscheidung des Senats zuletzt vom 26.9.2019 dahin verstanden werden konnte, dass die Schiedsstelle auch unabhängig von Einwänden aus dem Kreis der Vertragspartner oder sich aufdrängenden Zweifeln zu eigenen Ermittlungen oder weitergehenden Prüfungen veranlasst sein könnte (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) , hält er deshalb daran nicht fest.

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruch des Einrichtungsträgers auf Realisierung eines angemessenen Unternehmergewinns bzw. eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 25 f.; U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27 ff.; U.v. 8.12.2022 - B 8 S0 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, 20 ff.) seien entgegen der Ansicht der Klägerin auch auf das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII übertragbar.

    Insbesondere aus der von der Schiedsstelle in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, BSGE 113, 258) folge gerade keine solche Unterscheidung; vielmehr werde der "Unternehmergewinn" mit der Vergütung des "Unternehmerrisikos" gleichgesetzt (ebenso BSG, U.v.26.9.2019 - B 3 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27, 29 f., U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 19 ff.).

    Der Beklagte gehe insoweit unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. September 2019 (B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 37) davon aus, dass für die Höhe des allgemeinen Unternehmerrisikos keine konkrete Benennung der Risiken erforderlich sei, und fordere eine Berücksichtigung im Entgelt mit 2% in Bezug auf die Gesamtkosten (Schriftsatz vom 24.11.2021, S. 16).

    Allerdings gehe der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass über die geltend gemachten Kosten auch Gewinnchancen abgebildet werden (dazu BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 30) .

    Jedenfalls lässt sich aber erst in Kenntnis dieser Bezugskategorien im Vergleich mit anderen Einrichtungen überhaupt beurteilen, ob und in welcher Höhe ein am Umsatz bemessener Gewinnzuschlag leistungsgerecht sein kann (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 32) .

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Der Schiedsspruch ist bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Schiedsstelle die normativen Vorgaben des § 75 SGB XII nicht eingehalten und damit ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 25).

    Soweit die Vergütung nicht durch eine Einigung der Vertragsparteien unstreitig festgesetzt wird, ist die Angemessenheitsprüfung der geforderten Vergütung sowohl nach der ersten Prüfungsstufe als auch anhand des externen Vergleichs in vollem Umfang Aufgabe der Schiedsstelle, die diese grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführen hat (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 31).

    Dazu hat sie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation hinreichend zu prüfen und deren Angemessenheit im externen Vergleich zu bewerten (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 34).

    Der Kläger ist nicht dazu berechtigt, nicht konkretisierte Risiken prozentual bezogen auf die prospektiven Personal- und Sachkosten zu kalkulieren (ebenso: BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 37 ff; Thüringer LSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - L 8 SO 787/18 KL - juris Rn. 71; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL - juris Rn. 40, 43; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2018 - L 23 SO 300/15 KL - juris Rn. 46).

    Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütung dürfte regelmäßig auch die Höhe eines oder mehrerer Geschäftsführerentgelte und -nebenleistungen (darunter Dienstwagenregelungen, Bonus- und Freistellungsregelungen, der Geschäftsführung zuarbeitender Personalkörper) sein, durch welche mehr oder weniger große Teile der Gewinne bereits abgeschöpft werden können (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 29, 30, 37).

    Das Gebot der Zurückhaltung muss jedenfalls allgemein insbesondere für Gewinnmargen gelten, die Leistungserbringer zusätzlich fordern, sofern ihre Aufwendungen bereits vollständig prospektiv refinanziert werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 40, 43).

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 2/22 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin einen Verstoß insbesondere gegen § 85 Abs. 3 SGB XI. Auf der Grundlage des Urteils des erkennenden Senats vom 26.9.2019 (Verweis auf B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5) habe das LSG zu Unrecht in die Plausibilitätsprüfung bereits eine Angemessenheitsprüfung "integriert".

    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).

    Im Schiedsverfahren über Pflegevergütungen nach dem SGB XI hat sich die Schiedsstelle nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34: Gesamtverantwortung) grundsätzlich von allen Umständen (selbst) zu überzeugen, die für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit bedeutsam sind (§ 20 Abs. 2 SGB X) .

    Deshalb tritt die Verantwortung der Schiedsstelle für das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht deshalb oder in dem Maße zurück, weil oder soweit die Vertragspartner selbst vor Anrufung der Schiedsstelle in einzelnen Fragen Verständigungen erzielt haben; daran hält der Senat fest (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116) habe die Schiedsstelle zunächst die voraus-sichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen und in einem zweiten Schritt die Leistungsgerechtigkeit anhand der Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen zu prüfen.

    Allerdings lege der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung gesehen habe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

    Abschließend wird ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt Entscheidung vom 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R) die Schiedsstelle zunächst die voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen und in einem zweiten Schritt die Leistungsgerechtigkeit anhand der Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen zu prüfen habe.

    Denn das Gericht geht - entgegen der Ansicht der Klägerin - davon aus, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem Anspruch des Einrichtungsträgers auf Realisierung eines angemessenen Unternehmergewinns bzw. eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - juris Rn. 25 f.; U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 27 ff.; U.v. 8.12.2022 - B 8 S0 8/20 R - juris 20 ff.) auch auf das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII übertragbar sind.

    Der Beklagte geht insoweit unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. September 2019 (B 3 P 1/18 R - juris Rn. 37) davon aus, dass für die Höhe des allgemeinen Unternehmerrisikos keine konkrete Benennung der Risiken erforderlich sei, und fordert eine Berücksichtigung im Entgelt mit 2% in Bezug auf die Gesamtkosten (Schriftsatz vom 24.11.2021, S. 16).

    Allerdings geht der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen ist und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen hat (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sieht, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R - juris Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale

  • BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 4/20 R

    Krankenversicherung - Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel (hier:

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - L 30 P 12/17

    Schiedsstelle - Festsetzung von Pflegesätzen sowie Entgelte für Unterkunft und

  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur

  • LSG Bayern, 03.02.2022 - L 4 P 8/20

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Schiedsspruch nach Abschluss

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2020 - L 6 P 18/19

    Soziale Pflegeversicherung - Landesrahmenvertrag nach § 75 Abs 1 SGB 11 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 - L 1 KR 107/22

    Krankenversicherung - Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 130b SGB 5 -

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 31/20

    Rechtmäßigkeit der Kostentragungsregelung der Schiedsstelle nach SGB 11 § 76

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