Rechtsprechung
   BSG, 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Private Pflegeversicherung - Kostenerstattung für häusliche Pflege - keine Beschränkung auf Tageshöchstsatz - Berechnung des anteiligen Pflegegeldes bei Kombinationsleistung - Verwaltungsakt - Versicherungsnehmer als Anspruchsberechtigter - Einrichtung der Behindertenhilfe - Zahlungsanspruch - Heimträger Feststellungsklage - Leistungsklage

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • NWB SteuerXpert START
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2002, 38



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 26/04 R  

    Krankenversicherung - Zuschuss zur stationären Sterbebegleitung in einem Hospiz -

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach das SGB XI keine Tagespflegehöchstsätze für Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege vorsehe (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2), sei auf den zu entscheidenden Fall zu übertragen.

    Trotz der geringen Normdichte der gesetzlichen Vorgaben des SGB XI bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Vertiefung, ob mit Blick auf die im Jahre 1999 geltenden Regelungen des Heimgesetzes und den Rechtsgedanken einer für die Versicherten optimierten Leistungsverteilung aus § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie aus § 38 SGB XI (vgl zur Anwendbarkeit der Kombinationsleistung bei häuslicher und vollstationärer Pflege BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 LS 2) bereits vor Geltung des § 87a SGB XI davon auszugehen war, dass die Monatspauschalbeträge nach § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XI auf alle in Betracht kommenden Einzeltage zu verteilen sind.

    Entgegen ihrer Ansicht kann die Beklagte nichts aus der Rechtsprechung des BSG für sich ableiten, wonach die Kostenerstattung für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nicht auf einen Tageshöchstsatz beschränkt ist (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2).

    Dies bedeutet, dass die Versicherungsleistungen nicht für den ganzen Monat reichen, wenn die Aufwendungen vor Ablauf des Kalendermonats bereits den Betrag von 2.800 DM erreicht haben (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 S 12).

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

    Diese Ausnahme ist jedoch auf Fallgestaltungen beschränkt, bei denen erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 S 13 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2001 - L 10 P 41/99  

    Pflegeversicherung

    Dieser Ausspruch ist wiederum bezifferbar und damit unmittelbar als Leistungsurteil nach § 54 Abs. 5 SGG zu verstehen (vgl. auch BSG vom 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R -).

    Das private Pflegeunternehmen erbringt im Gegensatz zur Pflegekasse keine Sachleistung (vgl. auch BSG vom 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R -), sondern erstattet nur die notwendigen Aufwendungen.

mehr
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Soweit vereinzelt eine sogenannte Elementenfeststellungsklage für möglich gehalten worden ist, betrifft dies Fallgestaltungen, in denen der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 9; BSG vom 13.3. 2001 - B 3 P 10/00 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 - juris RdNr 35).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R  

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - erwerbsmäßige Pflege - ehrenamtliche Pflege -

    Der Umstand, dass die Beklagte für den gesamten Monat August 1999, also auch für die Zeit der Ersatzpflege, zu Recht auch die Sachleistung nach § 43a SGB XI (500 DM) gezahlt hat, mindert nicht den auf zwei Wochen dieses Monats beschränkten Anspruch nach § 39 SGB XI. Die Leistung hätte allerdings, wie vom Senat bereits entschieden (Urteil vom 13. März 2001 - B 3 P 10/00 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 2), analog § 38 SGB XI beim bereits gewährten Pflegegeld berücksichtigt werden müssen (Pflegesachleistung der Pflegestufe II bei vollstationärer Pflege 2.500 DM abzüglich geleisteter 500 DM = 2.000 DM, damit verbraucht 20 vH; für das Pflegegeld im August verblieben 80 vH von 800 DM, also 640 DM; somit hätten nur 640 DM Pflegegeld gezahlt werden dürfen und nicht, wie gewährt, 773, 33 DM).
  • BSG, 13.03.2001 - B 3 P 17/00 R  

    Pauschale Leistung bei stationärer Einrichtung der Behindertenhilfe auch bei

    Da die stationäre Pflege, wie sich insbesondere aus dem Leistungserbringerrecht des SGB XI ergibt, trotz der Leistungshöchstgrenzen als Sachleistung gewährt wird, läßt dies den Schluß zu, daß es sich auch bei der anteiligen Übernahme der in Behinderteneinrichtungen entstehenden Pflegekosten, soweit es die soziale Pflegeversicherung betrifft, um eine Sachleistung handelt, obgleich die Behinderteneinrichtungen dem Leistungserbringerrecht des SGB XI nicht unterliegen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 13. März 2001, B 3 P 10/00 R).
  • LSG Bayern, 19.01.2010 - L 17 U 390/06  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Gewährung nach fünfjährigem

    Eine solche Feststellung wäre nämlich auf die Feststellung der Rechtsfrage, ob der Anspruch auf Übergangsleistungen verjährt ist und somit auf die Feststellung eines einzelnen Elements gerichtet (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2), nicht hingegen auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses iS des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGG (s. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 55 RdNr 9 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - L 10 AS 216/10  

    Wohnungswechsel; vorherige Zusicherung; Anforderungen; konkretes Wohnungsangebot;

    Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten, hier der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein Zusicherungsanspruch iS von § 22 Abs. 2 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen(st Rspr.; vgl. nur BSG SozR 4 -2700 § 136 Nr. 3 RdNr 21 mwN)Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz allerdings nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R, juris RdNr 17 mwN), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 Seite 13 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 84/03  

    Krankenversicherung

    Allerdings gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn wie vorliegend zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 2.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2009 - L 16 B 77/08  

    Krankenversicherung

    Wie der Senat schon im Beschluss vom 27.04.2009 über das (unbegründete) Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden des Senats ausgeführt hat, kann bei einem öffentlichen Verwaltungsträger davon ausgegangen werden, dass er sich an Gesetz und Verfassung hält (vgl. dazu die bereits zitierten Ausführungen von Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur ähnlichen Problematik bei Leistungs- und Feststellungsklagen gegen öffentliche Träger: BSG in SozR 3-3300 § 38 Nr. 2, BSGE 10, 24; 12, 46; 36, 71 sowie Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Aufl., 2008, § 55 RNr 19b mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.10.2010 - L 18 AS 1841/10  

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Zusicherung zu den Unterkunftskosten;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 148/07  

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers; Feststellungsklage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zusicherung des kommunalen Trägers nach §

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2011 - L 12 AS 2591/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Arbeitslosengeld II -

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - L 4 KR 2877/11  

    Krankenversicherung - Übertragbarkeit eines gem § 109 SGB 5 geschlossenen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2002 - L 16 P 2/01  

    Pflegebedarf eines Kindes

  • SG Köln, 26.05.2006 - S 26 KR 104/04  

    Krankenversicherung

  • BSG, 10.03.2001 - B 3 P 17/00 R  

    Pflegeversicherung - pauschale Leistung bei stationärer Einrichtung der

  • LSG Bayern, 02.08.2002 - L 7 P 41/01  
  • LSG Saarland, 28.07.2004 - L 2 KR 21/02  

    Krankenversicherung - stationäre oder teilstationäre Versorgung in

  • SG Nürnberg, 18.06.2012 - S 9 P 170/11  

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung des anteiligen Pflegegeldes

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