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   BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R   

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BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R (https://dejure.org/1998,4395)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R (https://dejure.org/1998,4395)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1998 - B 3 P 12/97 R (https://dejure.org/1998,4395)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Die im Gesetz gemeinte "Anleitung" und "Beaufsichtigung" geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso bereits Urteil vom 9. März 1994 - 3/1 RK 12/93 - SozR 3-2500 § 53 Nr. 6 zu § 53 SGB V aF).

    Der Senat hat ferner entschieden, daß bei der erforderlichen Anleitung und Beaufsichtigung iS des § 14 Abs. 3 SGB XI, wozu auch die tatsächliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung einer Verrichtung gehört, nur der jeweils erforderliche konkrete Zeitaufwand der Pflegeperson für die einzelne Anleitung und Beaufsichtigung anzusetzen ist, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; so auch schon Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 18/94 - SozR 3-2500 § 53 Nr. 9 zu § 53 SGB V aF).

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 18/94

    Art und zeitlicher Umfang der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens im

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Der Senat hat ferner entschieden, daß bei der erforderlichen Anleitung und Beaufsichtigung iS des § 14 Abs. 3 SGB XI, wozu auch die tatsächliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung einer Verrichtung gehört, nur der jeweils erforderliche konkrete Zeitaufwand der Pflegeperson für die einzelne Anleitung und Beaufsichtigung anzusetzen ist, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; so auch schon Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 18/94 - SozR 3-2500 § 53 Nr. 9 zu § 53 SGB V aF).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R

    Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein in der ursprünglichen Fassung des § 15 Abs. 3 SGB XI enthaltenes Regelungsdefizit bezüglich der für die einzelnen Pflegestufen erforderlichen zeitlichen Mindestvoraussetzungen durch die Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB XI auch für die zurückliegende Zeit seit dem Inkrafttreten des SGB XI ausgefüllt worden ist (Urteil vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 6/97 R

    Nächtliche Pflege als Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III, höhere

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Der Senat hat ferner entschieden, daß bei der erforderlichen Anleitung und Beaufsichtigung iS des § 14 Abs. 3 SGB XI, wozu auch die tatsächliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung einer Verrichtung gehört, nur der jeweils erforderliche konkrete Zeitaufwand der Pflegeperson für die einzelne Anleitung und Beaufsichtigung anzusetzen ist, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; so auch schon Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 18/94 - SozR 3-2500 § 53 Nr. 9 zu § 53 SGB V aF).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Der vom Gesetzgeber als abschließend verstandene Verrichtungskatalog in § 14 Abs. 4 SGB XI (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) läßt eine Auslegung, die eine sachgerechte Berücksichtigung des allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs bei geistig Behinderten ermöglichen könnte, nicht zu.
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 P 4/97 R

    Pflegeversicherung - Begleitung - Behinderter - Behindertenwerkstatt -

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Die im Gesetz gemeinte "Anleitung" und "Beaufsichtigung" geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso bereits Urteil vom 9. März 1994 - 3/1 RK 12/93 - SozR 3-2500 § 53 Nr. 6 zu § 53 SGB V aF).
  • BSG, 09.03.1994 - 1 RK 12/93

    Anspruch auf Pflegegeld der Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Die im Gesetz gemeinte "Anleitung" und "Beaufsichtigung" geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso bereits Urteil vom 9. März 1994 - 3/1 RK 12/93 - SozR 3-2500 § 53 Nr. 6 zu § 53 SGB V aF).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 5/97 R

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - hauswirtschaftliche Versorgung - Grundpflege -

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Es ist auch hier zu betonen, daß die Pflegeversicherung vom Gesetzgeber nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Pflegebedarfs ausgerichtet worden ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 5/97 R - zur Veröffentlichung bestimmt, zur grundsätzlichen Ausklammerung der Behandlungspflege).
  • Drs-Bund, 19.12.1997 - BT-Drs 13/9528
    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R
    Die im "Ersten Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Entwicklung der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung am 1. Januar 1995" vom 19. Dezember 1997 (Erster Pflegebericht der Bundesregierung - BT-Drucks 13/9528, S 25 ff) aus den statistischen Ergebnissen der Medizinischen Dienste abgeleitete Folgerung, geistig Behinderte würden bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen gegenüber somatisch Kranken und Behinderten nicht benachteiligt, kann sich nicht auf die Vorschriften des SGB XI zur Bemessung des Pflegebedarfs stützen.
  • SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Bei einem Erwachsenen kommt es in diesen Fällen insoweit z.B. darauf an, ob und inwieweit die Notwendigkeit zur ständigen Aufforderung, Anleitung und Kontrolle oder auch zu aktiver Hilfe besteht (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1993, 1 RK 43/92 = USK 9369, S. 337 ff.; BSG, Urteil vom 9. März 1994, 3/1 RK 7/93; BSG, Urteil vom 9. März 1994, 3/1 RK 12/93; BSG, Urteil vom 8. März 1995, 9 RVs 5/94 = NZS 1995, S. 571 ff., BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Dies ist etwa der Fall, wenn bei der Mundpflege die Aufforderung, die Zähne zu putzen, nicht ausreicht, sondern Einzelanweisungen nach der Art erforderlich sind, dass die Zahnpastatube aufzuschrauben ist, oder wenn die Pflegeperson den Vorgang und das Ergebnis jeweils kontrollieren muss, oder wenn zum Anziehen die bloße Aufforderung nicht ausreicht, sondern die Kleidungsstücke jeweils vorsortiert werden müssen, bzw. eine nachfolgende Kontrolle erforderlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 9. März 1994, 3/1 RK 12/93 und 3/1 RK 7/93 und BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Dies deshalb, weil eine allgemeine Beaufsichtigung eines geistig Behinderten oder psychisch Kranken keine Hilfe bei der Durchführung einzelner Verrichtungen darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 1998, B 3 P 4/97 R, a.a.O., vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R und insbesondere vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Insoweit sind nicht nur diejenigen Verrichtungen zu berücksichtigen, die im Vergleich zu einem gesunden Kind noch gar nicht ausgeführt werden können, sondern auch diejenigen, bei denen innerhalb des Kataloges des § 14 Abs. 4 SGB XI ein erheblich höheres Maß an Aufforderung, Anleitung und Kontrolle durch die Pflegeperson erforderlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

  • BVerfG, 22.05.2003 - 1 BvR 452/99

    Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung

    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. November 1998 - B 3 P 12/97 R -,.
  • LSG Hessen, 15.03.2001 - L 14 P 450/98

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit - Down-Syndrom

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in drei Urteilen vom 26. November 1998 (-- B 3 P 2/98 R --, -- B 3 P 13/97 R -- und -- B 3 P 12/97 R --) insbesondere zur Pflegestufe I bei frühkindlichen Hirnschädigungen (cerebrales Anfallsleiden, Morbus down und frühkindlichem Hirnschaden) Stellung genommen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2003 - L 16 P 6/02

    Pflegeversicherung

    Die Notwendigkeit von Anweisungen und Mahnungen bei Unruhe oder Aggressivität, die Notwendigkeit, daß gelegentlich zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden muß, sowie die Erforderlichkeit allgemeiner Aufsicht, die lediglich darin besteht, zu überwachen, ob die Verrichtungen des täglichen Lebens vom Betroffenen ordnungsgemäß ausgeführt werden, reichen hier nicht aus (vgl. BSG Urt.v. 26.11.98 B 3 P 12/97 R = USK 98 111; Urt. v. 30.3.00 B 3 P 10/99 R = USK 2000-70).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2002 - L 16 P 115/00

    Pflegeversicherung

    Wie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 29.07.2002 erläutert, ist ein solcher allgemeiner Aufsichtsbedarf, der nicht Gegenstand der in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgeführten "Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" ist, nach der Rechtsprechung des BSG bei Einstufung nach dem SGB XI nicht zu berücksichtigen (etwa Urt.v. 26.11.1998 B 3 P 12/97 = USK 98 111 und Parallellentsch.
  • LSG Bayern, 18.06.2004 - L 7 P 4/04

    Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I; Feststellung der

    Laut BSG-Urteil vom 26.11.1998 Az.: B 3 P 12/97 R würden die allgemeine Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft der Pflegeperson und deren Aufforderung an den Behinderten zur Durchführung bestimmter Verrichtungen (mögen sie auch im Laufe des Tages immer wieder notwendig werden und in ihrer Summierung durchaus auch eine nervliche Belastung für die Pflegeperson darstellen) keine nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu berücksichtigende Hilfeleistung darstellen, weil sie mit keiner derartigen Bindung der Pflegeperson einhergehen würden.
  • SG Oldenburg, 24.09.2002 - S 91 P 40/02
    Wie das Bundessozialgericht entschieden hat, stellt es keine einen Verfassungsverstoß begründende Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens dar, daß eine sachgerechte Berücksichtigung des allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs geistig Behinderter im Rahmen des SGB XI nicht möglich ist (Urteil vom 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R-).
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