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   BSG, 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R   

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https://dejure.org/1998,3524
BSG, 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R (https://dejure.org/1998,3524)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R (https://dejure.org/1998,3524)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1998 - B 3 P 16/97 R (https://dejure.org/1998,3524)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Pflegegeld - Minderung - Härteleistung - Pflege - Sachleistung - Pflegekasse

  • Judicialis

    GG Art 3; ; SGB XI § 36; ; SGB XI § 37; ; SGB XI § 38; ; SGB XI § 36 Abs 1 Satz 1; ; SGB XI § 36 Abs 1 Satz 3; ; SGB XI § 36 Abs 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anteilige Kürzung des Pflegegeldes bei bei nicht voll in Anspruch genommenen Sachleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 398
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R
    Denn die Unterscheidung danach, ob die Pflege durch professionelle Kräfte erfolgt oder nicht, beruht auf einem sachlichen Grund; im übrigen hat der Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang von sozialen Leistungen auch in der Pflegeversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl dazu BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R - nicht veröffentlicht -).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R
    Denn die Unterscheidung danach, ob die Pflege durch professionelle Kräfte erfolgt oder nicht, beruht auf einem sachlichen Grund; im übrigen hat der Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang von sozialen Leistungen auch in der Pflegeversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl dazu BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R - nicht veröffentlicht -).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R
    Denn die Unterscheidung danach, ob die Pflege durch professionelle Kräfte erfolgt oder nicht, beruht auf einem sachlichen Grund; im übrigen hat der Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang von sozialen Leistungen auch in der Pflegeversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl dazu BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R - nicht veröffentlicht -).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 P 2762/11

    Soziale Pflegeversicherung - Härtefallleistungen nach § 36 Abs 4 SGB 11 - kein

    Der Gesetzgeber hat im Übrigen sowohl § 36 Abs. 4 SGB XI als auch § 37 SGB XI seit ihrem Erlass mehrmals (insbesondere durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro - Achtes Euro-Einführungsgesetz - vom 23. Oktober 2001, BGBl. I, 2702, sowie durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - vom 28. Mai 2008, BGBl. I, 874) geändert, ohne Veranlassung zu einer Angleichung der Vorschriften gesehen zu haben, obwohl sich das BSG schon in seinem Urteil vom 26. November 1998 (B 3 P 16/97 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 1) mit der Unterschiedlichkeit der Regelungen auseinander gesetzt und diese für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hatte.

    Wie das BSG in seinem zuvor zitierten Urteil vom 26. November 1998 (aaO) nämlich zu Recht entschieden hat, liegt dieser vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, in Fällen der Inanspruchnahme einer Pflege(sach)leistung nach Maßgabe von §§ 36, 38 oder 43 SGB XI aufstockende Leistungen in Härtefällen vorzusehen, in § 37 SGB XI jedoch keinen weiteren Pflegegeldzuschlag "zur Vermeidung von Härten" zu statuieren, ein sachlicher Grund zugrunde, der diese Differenzierung rechtfertigt.

    Es liegt darin vielmehr eine systemgerechte Beibehaltung der Differenzierung beider Systeme auch im Bereich der besonderen Härtefälle und folglich auch insoweit eine Unterscheidung mit sachlichem Grund (so ausdrücklich auch BSG, Urteil vom 26. November 1998, aaO).

  • BSG, 10.04.2012 - B 3 P 1/12 B
    Dass in dieser Differenzierung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 1).
  • BSG, 29.12.2021 - B 3 P 6/21 B

    Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III

    Es fehlt an substanziell neuem Vorbringen zu den vom BSG bereits als rechtmäßig erachteten Differenzierungen bei den Härtefall-Regelungen zwischen dem Pflegegeld von in häuslicher Umgebung lebenden Pflegebedürftigen einerseits und bei Sach-und Kombinationsleistungen oder bei vollstationären Leistungen für Pflegebedürftige andererseits (vgl BSG vom 10.4.2008 - B 3 P 4/07 R - SozR 4-3300 § 43 Nr. 2 RdNr 18; vgl bereits BSG vom 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 1 = juris RdNr ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2008 - L 14 P 6/07

    Voraussetzungen einer Gewährung von Härtefallleistungen zusätzlich zu Leistungen

    Das Bundessozialgericht (BSG), dem sich der Senat anschließt, hat dazu ausgeführt (SozR 3-3300 § 38 Nr. 1), dass kein Widerspruch darin liege, dass zwar § 36 Abs. 4 SGB XI zusätzliche Pflegeeinsätze in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten vorsieht, § 37 SGB XI es bei vergleichbarem Pflegebedarf aber bei dem Pflegegeld der Stufe III belässt.
  • BSG, 28.06.2012 - B 3 P 7/12 B
    7 Zum einen setzt sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht mit dem - vom LSG zitierten - Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.1998 (B 3 P 16/97 R - BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 1) auseinander, in dem die härtefallrechtliche Ungleichbehandlung der Versicherten, die Pflegegeld beziehen (§ 37 SGB XI), mit jenen, die Pflegesachleistungen (stationär: § 43 Abs. 3 SGB XI; ambulant: § 36 Abs. 4 SGB XI; als ambulante Kombinationsleistung: § 38 SGB XI) erhalten, als von einem sachlichen Grund getragen und damit verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet worden ist.
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