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   BSG, 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R   

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BSG, 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R (https://dejure.org/2009,11991)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R (https://dejure.org/2009,11991)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 5/08 R (https://dejure.org/2009,11991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Private Pflegeversicherung - Pflegegeld - Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen - Pflegeperson - Beihilfe

  • openjur.de

    Private Pflegeversicherung; Pflegegeldanspruch; Voraussetzung: Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen; Pflegeperson; Beihilfeberechtigung; Fortwirkung des Antrags bei angefochtenem Ablehnungsbescheid; Ent ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe I aus einer privaten Pflegeversicherung; Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 23; SGB XI § 37; VVG § 178b
    Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe I aus einer privaten Pflegeversicherung; Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 634 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R
    Nach dem Willen des Gesetzgebers darf Pflegegeld nur gezahlt werden, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt "sichergestellt" sind (BT-Drucks 12/5262 S 112).
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - Pflegegeldbezieher - Abruf von Pflegeeinsätzen auch bei

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R
    Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI dient ersichtlich der sozialen Sicherung des Pflegebedürftigen, dessen ausreichende Pflege die Wahl des Pflegegeldes nicht gefährden darf (BSGE 91, 174 = SozR 4-3300 § 37 Nr. 1; Linke, aaO, § 37 RdNr 10).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R
    Da es sich bei den Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, also den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld, bzw bei den entsprechenden Leistungen gemäß § 4 A Abs. 1 und 2 MB/PPV 1996 um Dauerleistungen handelt, wirkt der einmal gestellte Antrag auch nach Ablehnung der Leistung fort, sofern - wie hier in der seinerzeit noch geltenden Sechsmonatsfrist nach § 12 Abs. 3 VVG aF geschehen - die Ablehnungsentscheidung rechtzeitig angefochten worden ist und das gerichtliche Verfahren über das Leistungsbegehren andauert (BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 2).
  • BSG, 17.02.2022 - B 3 P 6/20 R

    Soziale Pflegeversicherung - Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade -

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wirkt der einmal gestellte Antrag auf Pflegeleistungen wegen ihres Dauerleistungscharakters auch nach Ablehnung der Leistung fort, sofern er rechtzeitig angefochten ist und der Rechtsstreit hierüber noch anhängig ist (vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 5/08 R - SozR 4-3300 § 37 Nr. 3 RdNr 14 mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2022 - L 30 P 69/20

    Pflegegeld - Pflegesachleistung - Pflegegrad - Sicherstellung der Pflege -

    Wenn nach alldem die erforderliche Pflege nur unzureichend oder gar nicht durchgeführt wird und daher nicht sichergestellt ist, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld auch dann nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit selbst festgestellt ist (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 5/08 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2012 - L 15 P 21/10
    Der Senat sieht sich durch die Entscheidung des BSG im vorangegangenen Revisionsverfahren (Az: B 3 P 5/08 R) in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass sich die Frage der Sicherstellung der Pflege danach bemisst, ob der Pflegebedürftige die für ihn als erforderlich angesehene Pflege durch eine oder ggf. mehrere Pflegepersonen erbringen lässt.

    Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 1 und Abs. 2 liegen nicht vor, nachdem das BSG in dem Revisionsverfahren (B 3 P 5/08 R) bereits die Rechtsfrage geklärt hat, welche Anforderungen an die Sicherstellung der Pflege zu stellen sind.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2011 - L 27 P 116/08

    Pflege; Sicherstellung

    Wenn die erforderliche Pflege nur unzureichend oder gar nicht durchgeführt wird und daher nicht sichergestellt ist, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld auch dann nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit selbst festgestellt ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 P 5/08 R, bei juris).
  • BSG, 31.07.2012 - B 3 P 11/12 B
    In diesem Zusammenhang hätte sich die Klägerin auch mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 P 5/08 R - SozR 4-3300 § 37 Nr. 3) auseinandersetzen müssen, wonach der Anspruch auf Pflegegeld die uneingeschränkte Sicherstellung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen auch dann voraussetzt, wenn das Pflegegeld hierfür allein nicht ausreicht oder der Leistungsanspruch unterhalb des Höchstbetrages der jeweiligen Pflegestufe (zB bei einem vertraglichen Leistungssatz von 30 % eines beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers) liegt.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 AY 4099/12
    Die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Übergabe des schriftlich abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 5/08 R - juris) als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ergibt sich bereits aus dem Zweck des Zugunstenverfahrens des § 44 SGB X und den genannten, zu berücksichtigenden Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts.
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