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   BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R   

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BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R (https://dejure.org/1999,977)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R (https://dejure.org/1999,977)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1999 - B 3 P 6/99 R (https://dejure.org/1999,977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes stellen einheitliche Maßnahme dar

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes stellen einheitliche Maßnahme dar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behindertengerechte Umbauten - Gewährung eines Zuschusses - Änderung des behinderungsbedingten Bedarfes

  • Judicialis

    SGB XI § 40 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 40 Abs. 4 S. 3, § 40 Abs. 4 S. 1
    Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes stellen einheitliche Maßnahmen in der Pflegeversicherung dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 355
  • DB 1999, 2569
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R
    Der Senat hat für den Bereich der Krankenversicherung bereits entschieden, daß Treppenlifte zu den technischen Hilfen gehören, die der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Behinderten dienen, und damit nicht zu den Hilfsmitteln zu rechnen sind (Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 14/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 zu § 33 SGB V), die von den Krankenkassen zu leisten sind.
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    Die vom BSG (SozR 3-3300 § 40 Nr. 2) offengelassene Frage, ob ein zweiter Zuschuss gewährt werden könne, wenn eine bereits bezuschusste technische Hilfe nach einem Defekt repariert oder ersetzt werden müsse, habe hier keine Relevanz.

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 4 - Personenaufzug) .

    aa) Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 f = Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN) .

    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9 RdNr 20).

    bb) Beispielhaft ist der Senat von einer nachträglichen objektiven Änderung der Pflegesituation bisher in Fällen des Hinzutretens einer weiteren Behinderung oder bei altersbedingter Ausweitung des Pflegebedarfs eines behinderten Menschen ausgegangen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; vgl auch BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 S 26).

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R

    Soziale Pflegeversicherung

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV (§ 33 SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 28 f - WC-Automatik; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23 S 59 f - Treppenlift, Auffahrrampe; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug) .

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und die beim Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte.

    a) Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 f - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN) .

    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9).

    b) Beispielhaft ist der Senat von einer nachträglichen objektiven Änderung der Pflegesituation bisher in Fällen des Hinzutretens einer weiteren Behinderung oder bei altersbedingter Ausweitung des Pflegebedarfs eines behinderten Menschen ausgegangen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; vgl auch BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 S 26).

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R

    Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht

    Der Versicherte forderte einen zweiten Zuschuss in gleicher Höhe, weil er meinte, es handele sich um zwei separate "Maßnahmen" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Senat hat seinerzeit die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2), weil die Installierung beider Treppenlifte eine einheitliche "Maßnahme" darstellte, die deshalb auch nur einmal bezuschusst werden konnte.

    Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI bzw des § 4 Abs. 7 MB/PPV 1996 umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 3), was in jenem Fall für die Installierung beider Treppenlifte zutraf, weil beide Baumaßnahmen auf dem damals gegebenen objektiven Pflegebedarf beruhten.

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2).

    Der erkennende Senat hat das Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder die altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs eines Behinderten nur beispielhaft als Voraussetzung für die Gewährung eines zweiten Zuschusses genannt (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 5); beim Verbleib des Pflegebedürftigen in seiner bisherigen Wohnung, um den es damals ging, dürfte dies auch die einzige Möglichkeit sein, damit weitere Umbauarbeiten eine gesonderte zweite Maßnahme iS des § 40 Abs. 4 SGB XI bzw § 4 Abs. 7 MB/PPV 1996 darstellen und somit erneut bezuschusst werden können.

    Maßgeblich ist allein die nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 5), um abzugrenzen, ob verschiedene Einzelmaßnahmen eine Gesamtmaßnahme darstellen, die nur einmal bezuschusst werden kann, oder ob es sich rechtlich um zwei verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen handelt, die auch mehrfach bezuschusst werden können.

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift und Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (BSG, aaO, und SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Eine Maßnahme in diesem Sinne umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10; SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN).
  • LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13

    Keine Übernahme von Reparaturkosten einer Maßnahme zur Verbesserung des

    Entgegen der Kommentierung im Kasseler Kommentar habe das BSG im Urteil vom 03.11.1999 (Az. B 3 P 6/99 R) ausdrücklich offengelassen, ob ein zweiter Zuschuss bei unverändertem Pflegebedarf gewährt werden könne, wenn eine technische Hilfe, deren Einbau bereits bezuschusst worden war, wegen eines - nicht vom Pflegebedürftigen zu vertretenden - Defektes repariert oder ersetzt werden muss und dadurch Kosten in beträchtlicher Höhe anfallen.

    Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XI und den der Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergibt sich ferner, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Pflegebedarfs objektiv erforderlichen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelschritte (Einzelmaßnahmen) zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI darstellen, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (vgl. so die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt daher erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert, z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs, und dadurch im Laufe der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die (im Falle der nachträglichen Antragstellung) bei Durchführung der ersten Umbaumaßnahme bzw. (im Falle der vorangehenden Antragstellung) bei Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Ausdrücklich offengelassen hat das BSG bislang allerdings die Frage, ob ein zweiter Zuschuss auch dann gewährt werden kann, wenn eine "Maßnahme" nicht durch einen veränderten Pflegebedarf verursacht worden ist, sondern darauf beruht, dass eine technische Hilfe (z. B. ein Treppenlift), deren Einbau bereits bezuschusst worden ist, nach einem - nicht vom Pflegebedürftigen zu vertretenden - Defekt repariert oder ersetzt worden ist und dadurch erneut pflegebedingte Kosten in beträchtlicher Höhe angefallen sind (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13).

    Aus der Gestaltung von § 40 Abs. 4 SGB XI unter Berücksichtigung der oben genannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R und vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R, beide veröffentlicht in Juris) ist zu entnehmen, dass der berücksichtigungsfähige Bedarf im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI insbesondere von zwei Komponenten bestimmt wird, nämlich dem individuellen Wohnumfeld und dem Pflegebedarf des Versicherten.

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 P 4/08 R

    Anspruch auf Einbau einer Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift und Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (BSG, aaO, und SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R

    Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine

    Die einschränkende Auslegung des LSG trifft im Ergebnis jedoch zu: Der behindertengerechte Umbau der Wohnung und der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen, sind keine (technischen) Pflegehilfsmittel im Sinn von § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung von Abs. 1 und Abs. 4 des § 40 SGB XI. Für Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen dienen, sieht das SGB XI in § 40 Abs. 4 eine eigenständige und spezielle Regelung vor, die einen Rückgriff auf § 40 Abs. 1 SGB XI ausschließt (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1999, B 3 P 6/99 R).
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R

    Pflegeversicherung - Gegensprechanlage - zuschußfähige Maßnahme iS von § 40 Abs 4

    Der erkennende Senat hat zwar offengelassen, inwieweit sich der Hilfsmittelbegriff der Krankenversicherung mit demjenigen der Pflegeversicherung deckt (Urteil vom 3. November 1999, B 3 P 6/99 R = SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 - Treppenlift - vgl auch Urteil vom 3. November 1999, B 3 P 3/99 R = SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 - Rolladenantrieb -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 10 P 60/09

    Pflegeversicherung

    Es hat sich dabei auf die Entscheidung des BSG vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R, gestützt.

    Zutreffend ist, dass es sich bei dem Duschumbau und dem Treppenlift-Einbau jeweils um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes iSd § 40 Abs. 4 SGB XI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R, juris Rn 12f; Urteil vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R, juris Rn 11; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S. 177ff zum Treppenlift als Wohnumfeld verbessernde Maßnahme).

    Der Maßnahmenbegriff im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI und des gleichlautenden § 4 Abs. 7 MB/PPV 1995 umfasst auch sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind bzw. waren (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06, juris Rn 19; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 3).

    Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06, juris Rn 19; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahmen noch nicht notwendig waren (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06 R, juris Rn. 19; BSG vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R, juris Rn 13).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

    Zuschüsse in der Pflegeversicherung bei nachträglicher Beantragung,

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 24/00 R

    Pflegeversicherung - Bezuschussung - Neubau eines behindertengerecht gestalteten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 10 P 95/14

    Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift; Treppenlift als

  • LG Köln, 23.06.2015 - 5 O 488/05

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2012 - L 4 P 1/12

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - L 6 P 2/06

    Deckenliftanlage - Pflegehilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des

  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2011 - L 4 P 2397/10

    Private Pflegeversicherung - Wartungskosten für einen Treppenlifter - Maßnahme

  • LSG Sachsen, 28.05.2015 - L 1 P 27/11

    Pflegeversicherung - Ermessensentscheidung; Gesamtmaßnahme; Maßnahme zur

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.05.2006 - L 5 P 1/06

    Erneute Zuschussgewährung für Wohnumfeldverbesserung durch Pflegekasse

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 10 (6) P 49/07

    Pflegeversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2008 - L 27 P 48/08

    Deckenlifter - Pflegehilfsmittel - Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

  • LSG Brandenburg, 10.08.2000 - L 1 P 2/99
  • LSG Sachsen, 07.01.2009 - L 1 P 15/08

    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der sozialen

  • SG Hildesheim, 05.11.2003 - S 51 P 41/02
  • SG Koblenz, 24.04.2009 - S 3 P 106/08

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1999 - L 16 P 37/98

    Pflegeversicherung - technische Hilfe - Zuschuß zum Einbau eines Innen- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2006 - L 6 P 49/05

    Pflegeversicherung

  • LSG Bayern, 21.11.2007 - L 2 P 51/05

    Bestehen eines Anspruchs auf einen weiteren Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung

  • LSG Bayern, 20.02.2004 - L 7 P 31/03

    Keine erneute Bezuschussung des Einbaus eines Treppenliftes nach Erhalt eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2002 - L 3 P 8/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - L 4 P 2873/09
  • SG Hannover, 25.10.2002 - S 29 P 3/01
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2012 - L 27 P 55/11

    Erfolgsaussicht - Prozesskostenhilfe - Zuschuss

  • LSG Bayern, 30.07.2004 - L 7 P 17/04

    Ausschlussgrund für die Zulassung einer Berufung nach dem Sozialgerichtsgesetz;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2003 - L 3 P 54/02

    Zuschuss für eine behindertengerechte Umgestaltung des Terrassenzuganges;

  • BSG, 02.12.2008 - B 3 P 20/08 B
  • LSG Sachsen, 21.05.2003 - L 1 P 19/02
  • SG Nürnberg, 24.03.2003 - S 9 P 16/02
  • SG Aachen, 01.08.2000 - S 13 P 90/99

    Pflegeversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 15 P 22/16
  • SG Lüneburg, 30.08.2006 - S 5 P 12/05
  • SG Duisburg, 16.09.2003 - S 15 P 40/03
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