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   BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R   

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BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R (https://dejure.org/2004,2525)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R (https://dejure.org/2004,2525)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - B 3 P 7/03 R (https://dejure.org/2004,2525)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auch ohne erneute Antragstellung - Bindungswirkung eines vom privaten Pflegeversicherungsunternehmens ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflegegeld nach Pflegestufe III gegen eine private Pflegeversicherung; Leiden an einer psycho-motorischen Retardierung, einer Kleinhirn-Unterentwicklung, einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf) sowie Blaseninkontinenz / Darminkontinenz; "Dauerwirkung" ...

  • Judicialis

    VVG § 64 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Leistungen aus der Pflegeversicherung bei gerichtlichem Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Dieser Mehraufwand rechtfertigt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den von der Klägerin nachvollziehbar dargelegten besonderen Aufwand für die Reinigung des Ortes der Nahrungsaufnahme und des Therapiestuhls, für das angesichts der Verschmutzungen notwendige vermehrte Waschen, Trocknen, Bügeln und Sortieren von Wäsche sowie für den einmal wöchentlich zusätzlich erforderlichen Wechsel der Bettwäsche (vgl BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 S 23, und vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 S 77 f).

    Dies ist mangels besserer Erkenntnisse weiterhin nicht zu beanstanden (vgl hierzu bereits BSG, Urteil vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10).

    Die BRi weisen keinen nach außen verbindlichen Rechtscharakter auf; sie besitzen weder die Qualität einer Rechtsverordnung noch sind sie Satzungen, sie sind vielmehr "Verwaltungsbinnenrecht" (so Udsching aaO § 17 RdNr 4; vgl zur Verbindlichkeit der BRi auch BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 S 77 f).

    Eine Hilfeleistung findet "nachts" statt, wenn diese zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens objektiv erforderlich ist (BSG, Urteile vom 18. März 1999, SozR 3-3300 § 15 Nr. 5, vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10, und vom 17. Mai 2000, SozR 3-3300 § 14 Nr. 14).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Diese Verrichtung gehört zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand (vgl das Senatsurteil vom 26. November 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 S 60 f).

    Eine solche Anleitung hat zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen iS einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 S 62; vgl auch BT-Drucks 12/5262, S 96).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass in geeigneten Fällen, insbesondere bei geistig gesunden Kindern, eine konkrete Schätzung des jeweiligen Mehraufwands erfolgt (vgl BSG, Urteil vom 26. November 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 9).

    Das LSG konnte deshalb im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise den Zeitabzug für den Hilfe- und Erziehungsbedarf gesunder Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsfortschritt stufenweise bestimmen, ohne an tabellarische Mittelwerte gebunden zu sein, wie sie in den BRi vorgesehen sind, zumal es für letztere bislang kein wissenschaftlich fundiertes Datenmaterial gibt (Udsching aaO § 15 RdNr 11; vgl dazu auch die Entscheidungen des Senats vom 26. November 1998 und 29. April 1999, BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 und 10).

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 21/00 R

    Private Pflegeversicherung - Widerruf der Leistungszusage -

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Dies bedeutet keine unabänderliche Bindung an einmal getroffene Feststellungen, da § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 MB/PPV 1996 das Recht der Versicherungsvertragsparteien vorsieht, die Voraussetzungen weiterer Pflegebedürftigkeit und die zu ergreifenden Maßnahmen in angemessenen Abständen durch ärztliche Begutachtung überprüfen zu lassen (vgl dazu das Urteil des Senats vom 22. August 2001, BSG SozR 3-3300 § 23 Nr. 5).

    Die Feststellungen des Arztes sind nur dann nicht verbindlich, "wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen", wobei auf den Sachstand und die Erkenntnismittel zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist (vgl die beiden Entscheidungen des Senats vom 22. August 2001, SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und 6 - jeweils mwN).

    Indem der Senat zu § 6 Abs. 2 Satz 2 MB/PPV 1996 entschieden hat, dass eine Nachuntersuchung bei gesetzeskonformer Auslegung nur dann "angemessen" ist, wenn Gründe für die Annahme bestehen, der Umfang der Pflegebedürftigkeit könne sich in einem für die Einstufung relevanten Umfang verändert haben (Urteil vom 22. August 2001, SozR 3-3300 § 23 Nr. 5), hat er gleichzeitig klargestellt, dass es dem Versicherer freisteht, eine Überprüfung in die Wege zu leiten und eine entsprechende ärztliche Nachuntersuchung durchführen zu lassen, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine pflegestufenrelevante Änderung der Verhältnisse bestehen.

  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 139/85

    Schadenversicherung - Sachverständiger - Gutachten

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Mit beiden Anforderungen soll die Anfechtungsmöglichkeit auf die wenigen Fälle "ganz offensichtlichen Unrechts" beschränkt, soll Abhilfe nur bei "offensichtlichen Fehlentscheidungen" ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85 -, VersR 1987, 601).

    Soweit der Sachverständige wesentliche Bereiche der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung außer Acht gelassen und den abziehbaren Hilfebedarf eines gesunden Kindes unzutreffend bewertet hat, sind diese Abweichungen der gutachterlichen Aussagen von der wirklichen Sachlage "erheblich" iS von § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG, da die zusätzlich zu berücksichtigenden Pflegezeiten nach den Feststellungen des LSG (insgesamt 307 Minuten) im Verhältnis zu den vom Sachverständigen M festgestellten Werten (insgesamt 245 Minuten) eine höhere Pflegestufe begründen, einen Umfang von mehr als 25 % haben und damit auch über dem Richtwert der Rechtsprechung der Zivilgerichte liegen (etwa 15 % - vgl BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85 -, VersR 1987, 601, und vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 138/84 -, VersR 1986, 482; vgl auch Beckmann in Honsell aaO § 64 RdNr 36 und Voit in Prölss/Martin aaO § 64 RdNr 38 ff - jeweils mwN).

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Eine Hilfeleistung findet "nachts" statt, wenn diese zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens objektiv erforderlich ist (BSG, Urteile vom 18. März 1999, SozR 3-3300 § 15 Nr. 5, vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10, und vom 17. Mai 2000, SozR 3-3300 § 14 Nr. 14).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gehört das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen, der zu einer Veränderung der einmal eingenommenen Lage im Bett aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, zur Grundpflege (BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, SozR 3-3300 § 14 Nr. 14).

  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 42/75

    Obliegenheiten des Versicherten im Rahmen eines Versicherungsvertrages -

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Die Abweichung ist zudem "offensichtlich", da die Unvollständigkeit des Gutachtens für einen sachkundigen und unbefangenen Beobachter nach gewissenhafter Prüfung klar und deutlich zu Tage tritt (BGHZ 9, 195, 199; BGH, Urteil vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75 -, VersR 1978, 121, 124; vgl auch Beckmann in Honsell aaO § 64 RdNr 39 f und Voit in Prölss/Martin aaO § 64 RdNr 42 ff - jeweils mwN).

    Dies gilt hier umso mehr, als sich das Bundessozialgericht (BSG) mit den zusätzlich vom LSG anerkannten Verrichtungen bereits höchstrichterlich befasst, der Sachverständige also vorhandene Erkenntnisquellen nicht genutzt oder ausgeschöpft hat (vgl BGH aaO VersR 1978, 121, 124; Beckmann in Honsell aaO § 64 RdNr 40).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

    Zuschüsse in der Pflegeversicherung bei nachträglicher Beantragung,

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    In beiden Bereichen, soziale und private Pflegeversicherung, ist die Pflegebedürftigkeit grundsätzlich ein Dauerzustand (vgl Udsching, SGB XI, 2. Aufl 2000, Vor §§ 28 - 45 RdNr 9), und das Tatbestandsmerkmal "Leistungserbringung ab Antragstellung" zielt gerade auf eine Dauerleistung ab (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

    Das Antragserfordernis soll in erster Linie dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich keine Leistungen für solche Zeiträume gewährt werden, in denen der Versicherungsträger mangels Antragstellung von dem Versicherungsfall noch keine Kenntnis hatte und die notwendige tägliche Pflege deshalb auf andere Weise sichergestellt werden musste und auch sichergestellt worden ist (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 8/99 R

    Kostenübernahme bei notwendiger Ersatz- bzw Verhinderungspflege

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Es reicht vielmehr aus, dass die von der Klägerin beanspruchte Leistung zunächst bei der Beklagten geltend gemacht und von dieser endgültig abgelehnt worden ist, sodass Rechtsschutz nur noch durch Beschreitung des Klageweges gewährt werden kann (BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 und 3).

    Dies ergibt sich - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat - aus dem Versicherungsvertrag iVm § 178a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VVG (vgl Urteile vom 17. Mai 2000 und vom 13. März 2001 - BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 und § 38 Nr. 2).

  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 56/86

    Anspruch auf künftige Leistungen gegen eine Lebenversicherung mit

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Ein solches Prüfungsrecht bezüglich des Fortbestandes der Leistungspflicht hindert eine Verurteilung des Versicherers zu künftigen Leistungen nicht (vgl zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 -, VersR 1987, 808).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 5/97 R

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - hauswirtschaftliche Versorgung - Grundpflege -

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R
    Dieser Mehraufwand rechtfertigt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den von der Klägerin nachvollziehbar dargelegten besonderen Aufwand für die Reinigung des Ortes der Nahrungsaufnahme und des Therapiestuhls, für das angesichts der Verschmutzungen notwendige vermehrte Waschen, Trocknen, Bügeln und Sortieren von Wäsche sowie für den einmal wöchentlich zusätzlich erforderlichen Wechsel der Bettwäsche (vgl BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 S 23, und vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 S 77 f).
  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - nächtliche Hilfeleistung -

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

  • BGH, 11.01.1989 - IVa ZR 245/87

    Anforderungen an die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers bei behaupteten

  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 138/84

    Verbindlichkeit der Feststellungen von Sachverständigen für das Gericht -

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1963 - 4 U 16/63
  • BSG, 28.05.2003 - B 3 P 2/03 B

    Vertretungszwang im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem BSG

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 P 5/02 R

    Private Pflegeversicherung - Berücksichtigung der Peritonealdialyse als

  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 28/00 R

    Pflegegeld - Hilflosigkeit - Pflegebedarf - hauswirtschaftliche Versorgung -

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 02.12.1975 - 1 RA 17/75

    Pflichtbeitrag - Nachentrichtung - Zulassung - Ablehnung - Besonderer Härtefall -

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R

    Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen

    Nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte (Schreiben vom 30.11.2015 und vom 22.3.2017) ist Rechtsschutz gleichwohl durch Beschreiten des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter Anwendung des in diesem Gerichtszweig einschlägigen Klagesystems und Prozessrechts zu gewähren (vgl § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG; dazu näher zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 51 RdNr 25 ff; allgemein bereits BSG Urteil vom 17.5.2000 - B 3 P 8/99 R - SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 4; BSG Urteil vom 13.5.2004 - B 3 P 7/03 R - SozR 4-3300 § 23 Nr. 2 RdNr 6 ff).
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 P 3/14 R

    Private Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen

    Nach der endgültigen Leistungsablehnung durch die Beklagte (vgl Schreiben vom 21.9.2009) konnte Rechtsschutz nur durch Beschreitung des Klageweges erlangt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 2) .
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 P 8/13 R

    Private Pflegeversicherung - privates Krankenversicherungsunternehmen -

    Nach der endgültigen Leistungsablehnung durch die Beklagte konnte Rechtsschutz nur durch Beschreitung des Klageweges erlangt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 2) .
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