Rechtsprechung
   BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4117
BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R (https://dejure.org/1998,4117)
BSG, Entscheidung vom 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R (https://dejure.org/1998,4117)
BSG, Entscheidung vom 06. August 1998 - B 3 P 9/97 R (https://dejure.org/1998,4117)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4117) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen der Pflegeversicherung bei einem Dialysepatienten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I - Grundpflege von täglich mehr als 45 Minuten - Berücksichtigung von Zeiten der Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson - Berücksichtig von Zeiten allgemeiner Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie für die allgemeine ...

  • Judicialis

    SGB XI § 14 Abs 4; ; SGB XI § 15 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 6/97 R

    Nächtliche Pflege als Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III, höhere

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die durch das 1. SGB XI-ÄndG festgelegte Grenze von "mehr als 45 Minuten" für die Grundpflege als Konkretisierung dieser in den Pflegerichtlinien enthaltenen Forderung anzusehen ist (vgl BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Das gilt nicht nur für die schlichte Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 11), sondern auch für die allgemeine Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie für die allgemeine Betreuung außerhalb der verrichtungsbezogenen Hilfe (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Maßnahmen der Behandlungspflege sind im vorliegenden Zusammenhang nur relevant, wenn sie als Bestandteil der Hilfe zur Durchführung der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen anzusehen sind, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden worden ist (Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Dabei kann die Frage offenbleiben, ob diese Tatbestandsvoraussetzung entgegen dem Wortlaut ausnahmsweise auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn die Hilfe nicht immer täglich, sondern nur "in der Regel" täglich notwendig wird, es also als unschädlich betrachtet werden dürfte, wenn - ähnlich wie bei der Hilfe "täglich rund um die Uhr, auch nachts" iS des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) - der Hilfebedarf an einzelnen Tagen nicht anfiele.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die durch das 1. SGB XI-ÄndG festgelegte Grenze von "mehr als 45 Minuten" für die Grundpflege als Konkretisierung dieser in den Pflegerichtlinien enthaltenen Forderung anzusehen ist (vgl BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Das gilt nicht nur für die schlichte Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 11), sondern auch für die allgemeine Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie für die allgemeine Betreuung außerhalb der verrichtungsbezogenen Hilfe (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Maßnahmen der Behandlungspflege sind im vorliegenden Zusammenhang nur relevant, wenn sie als Bestandteil der Hilfe zur Durchführung der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen anzusehen sind, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden worden ist (Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).

    Dabei kann die Frage offenbleiben, ob diese Tatbestandsvoraussetzung entgegen dem Wortlaut ausnahmsweise auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn die Hilfe nicht immer täglich, sondern nur "in der Regel" täglich notwendig wird, es also als unschädlich betrachtet werden dürfte, wenn - ähnlich wie bei der Hilfe "täglich rund um die Uhr, auch nachts" iS des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) - der Hilfebedarf an einzelnen Tagen nicht anfiele.

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R

    Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Die Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und beim Gehen außerhalb des häuslichen Bereichs ist für den Pflegebedarf iS der §§ 14 und 15 SGB XI nur dann von Bedeutung, wenn sie auf Betätigungen abzielt, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern, wie es zB bei Besuchen beim Arzt oder beim Krankengymnasten der Fall ist (BSG, Urteile vom 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97 R - und vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Von daher könnte nur der Zeitaufwand der Ehefrau des Klägers für die - notwendige - Begleitung zum Arzt einschließlich der sich dabei ergebenden Wartezeit (BSG, Urteil vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R -) für die Bemessung des Pflegebedarfs in Ansatz gebracht werden.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Für die Zuordnung zur Pflegestufe I ist, wie der Senat ebenfalls bereits mit Urteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 3/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) entschieden hat, nur der Umfang des Pflegebedarfs bei jenen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen maßgebend, die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt und dort in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung aufgeteilt sind.

    Die Begrenzung des für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs auf die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI im einzelnen aufgeführten Verrichtungen ist nicht verfassungswidrig, wie vom erkennenden Senat ebenfalls bereits entschieden worden ist (Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2 sowie - B 3 P 5/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 2/97

    Erbringung von Pflegeleistungen zur Verhütung von Panikattacken durch schlichte

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Das gilt nicht nur für die schlichte Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 11), sondern auch für die allgemeine Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie für die allgemeine Betreuung außerhalb der verrichtungsbezogenen Hilfe (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R und 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 P 4/97 R

    Pflegeversicherung - Begleitung - Behinderter - Behindertenwerkstatt -

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Die Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und beim Gehen außerhalb des häuslichen Bereichs ist für den Pflegebedarf iS der §§ 14 und 15 SGB XI nur dann von Bedeutung, wenn sie auf Betätigungen abzielt, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern, wie es zB bei Besuchen beim Arzt oder beim Krankengymnasten der Fall ist (BSG, Urteile vom 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97 R - und vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 5/97 R

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - hauswirtschaftliche Versorgung - Grundpflege -

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R
    Die Begrenzung des für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs auf die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI im einzelnen aufgeführten Verrichtungen ist nicht verfassungswidrig, wie vom erkennenden Senat ebenfalls bereits entschieden worden ist (Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2 sowie - B 3 P 5/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Insgesamt sind sodann selbst aber wiederum nur berücksichtigungsfähig die tatsächlich anfallenden Verrichtungen des Grundbedarfs; eine allein ständige Bereitschaft dazu, die die Pflegeperson in die Lage versetzt, auch anderen Verrichtungen im Haushalt nachzugehen, reicht - auch nachts und damit z.B. als Tatbestandsmerkmal der Pflegestufe III - nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.); d.h. die schlichte Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson und insoweit auch die allgemeine Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie insgesamt die allgemeine Betreuung außerhalb der verrichtungsbezogenen Hilfe ist generell nicht berücksichtigungsfähig (so BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Dies deshalb, weil eine allgemeine Beaufsichtigung eines geistig Behinderten oder psychisch Kranken keine Hilfe bei der Durchführung einzelner Verrichtungen darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 1998, B 3 P 4/97 R, a.a.O., vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R und insbesondere vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Die Art der der Pflegebedürftigkeit zugrundeliegenden Erkrankungen ist sodann in der Regel schließlich von untergeordneter Bedeutung; abzustellen ist vielmehr allein auf konkrete Funktionsausfälle und damit in erster Linie auf den "wegen" einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung verursachten zeitlichen Hilfebedarf, so dass aufgrund unterschiedlicher Kriterien gleichzeitig das Vorliegen eines GdB nach dem SchwbG und die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen ebenfalls nicht streitentscheidend sein können (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie 2/98 R und BSG Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Auch Hilfeleistungen z.B. bei der technischen Durchführung und Überwachung einer Dialyse und der dazu notwendigen oder auch nur prophylaktischen ständigen Anwesenheit bzw. Rufbereitschaft sind danach nicht berücksichtigungsfähig (so BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 P 5/02 R

    Private Pflegeversicherung - Berücksichtigung der Peritonealdialyse als

    Der Hilfebedarf bei der Peritonealdialyse kann daher, ebenso wie die Hilfe bei der herkömmlichen Hämodialyse mit einem Dialysegerät (vgl Urteil des Senats vom 6. August 1998 - B 3 P 9/97 R - nicht veröffentlicht), nicht dem Grundpflegebedarf zugerechnet werden.
  • LSG Hessen, 17.06.1999 - L 14 P 540/97

    Pflegeversicherung - Schwerstpflegebedürftigkeit - Begriff - nächtlicher

    Auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 Abs. 3 SGB XI eingetreten sind, ist eine Orientierung an dieser gesetzlichen Konkretisierung damit zutreffend, weil sie die Vorstellung des Gesetzgebers wiedergibt (siehe Wilde, in: Hauck/Wilde, Sozialgesetzbuch, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, Stand: 1. August 1997, § 15 Rdnr. 16; BT-Drucksache 12/5262 zu § 12 zu Abs. 4, Seite 97; BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 -- B 3 P 6/97 R -- und vom 6. August 1998 -- B 3 P 9/97 R --).

    Ausreichend soll es jedenfalls nicht sein (siehe BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 -- B 3 P 2/97 R --), wenn die Zahl der Nächte, in denen keine Hilfe erforderlich ist, überwiegt (nach der Entscheidung des BSG vom 6. August 1998 -- B 3 P 9/97 R -- ist bei einem nur an jedem zweiten Tag auftretenden Hilfebedarf jedenfalls ein "täglicher" Hilfebedarf zu verneinen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2002 - L 3 P 19/01

    Pflegeversicherung

    Darüber hinaus werden aber diese Verrichtungen in § 1 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 SGB XI in einem abschließend formulierten und auch abschließenden verstandenen Katalog der für die Einstufung maßgebenden Kriterien konkretisiert (ausdrücklich BSG, Urteil vom 19.02.1998, Az.: B 3 P 3/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; ebenso Urteil vom 06.08.1998, Az.: B 3 P 9/97 R).
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 16/97 R

    Pflegegeld - Pflegestufe III - Sachleistung - Minderung - Härte -

    Denn die Unterscheidung danach, ob die Pflege durch professionelle Kräfte erfolgt oder nicht, beruht auf einem sachlichen Grund; im übrigen hat der Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang von sozialen Leistungen auch in der Pflegeversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl dazu BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R - nicht veröffentlicht -).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 P 2762/11

    Soziale Pflegeversicherung - Härtefallleistungen nach § 36 Abs 4 SGB 11 - kein

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang von sozialen Leistungen auch in der Pflegeversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum; dies trifft auch auf Leistungen im Bereich von Härtefällen zu (vgl. dazu erneut BSG, aaO; vgl. überdies BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R - nicht veröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 10 (6) P 63/06
    Die Peritonealdialyse kann daher, ebenso wie die Hilfe bei der herkömmlichen Hämodialyse mit einem Dialysegerät (vgl. Urteil des BSG vom 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R -), nicht dem Grundpflegebedarf zugerechnet werden.
  • LSG Hessen, 15.03.2001 - L 14 P 450/98

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit - Down-Syndrom

    Auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 Abs. 3 SGB XI eingetreten sind, ist eine Orientierung an dieser gesetzlichen Konkretisierung damit zutreffend, weil sie die Vorstellung des Gesetzgebers wiedergibt (vgl. Wilde, in Hauck/Wilde, Sozialgesetzbuch, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, Stand: 1. August 1997, § 15 Rdnr. 16; BT-Drucksache 12/5262 zu § 12 Abs. 4, S. 97; BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 -- B 3 P 6/97 R -- und vom 6. August 1998 -- B 3 P 9/97 R --).
  • LSG Niedersachsen, 20.10.1998 - L 3 P 41/97
    Nach § 15 Abs. 3 SGB XI nF muß der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen (für den Zeitraum vom 01.04.1995 bis 24.06.1996 gilt entsprechendes; vgl. dazu BSG Urteil vom 19.02.1998 - Az.: B 3 P 2/97 R - Umdruck S. 4; Urteil vom 06.08.1998 - Az.: B 3 P 9/97 R - Umdruck S. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht