Rechtsprechung
   BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr durch Schwellengebühr - Bestimmung der billigen Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gebührenabwägung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten; keine Ersetzung der Mittelgebühr durch Schwellengebühr; Bestimmung der billigen Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gebührenabwägung; Anwendbarkeit des ...

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  • Bundessozialgericht

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr durch Schwellengebühr - Bestimmung der billigen Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gebührenabwägung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Höhe der vom Grundsicherungsträger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im sog. "isolierten Vorverfahren"

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr durch Schwellengebühr - Bestimmung der billigen Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gebührenabwägung - Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 RVG - Bestimmung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs 1 S 1 RVG

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 104, 30
  • NJW 2010, 1400
  • NZS 2010, 527 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (166)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Unter einem "NormalfaH" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unter vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4).

    Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

    Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 21).

    Das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24, 38, 39).

    Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29).

    Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie z. ß. Streitigkeiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37).

    Die allenfalls leicht durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber wird durch dessen unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse mehr als kompensiert (zur Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung einer Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach, juris Rn 38).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 100, 00 EUR, etwas mehr als die Hälfte der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist.

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach, juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 110, 00 EUR, d.h. der Hälfte der Mittelgebühr (190,00 + 30, 00 = 220, 00: 2 ) gerechtfertigt ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24).

    Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

    Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 21).

    Das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderem Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24, 38,39).

    Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris 26).

    Die Dauer des Widerspruchsverfahren ist irrelevant (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29).

    Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 35, wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird, noch als durchschnittlich zu bewerten.

    Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind weder in den Akten belegt noch werden sie von den Klägern geltend gemacht.

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37).

    Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stehen ihre unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Auftraggebers die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen kann (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittlich Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 336, 00 EUR unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von bis zu 20% noch billig ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4).

    Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

    Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29).

    Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht.

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37).

    Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen jedoch deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, sodass nur der Ansatz einer Gebühr von 435, 00 EUR, die Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr (750,00 EUR + 120, 00 EUR = 870, 00 EUR: 2), gerechtfertigt ist.

    Damit hat der Beschwerdegegner die Toleranzgrenze von bis zu 20 % (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m. w. N.) beim Ansatz einer Gebühr von 750, 00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.

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