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   BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B   

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BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B (https://dejure.org/2012,10220)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B (https://dejure.org/2012,10220)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B (https://dejure.org/2012,10220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit - Mitwirkungserfordernisse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit - Mitwirkungserfordernisse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit - Mitwirkungserfordernisse

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit - Mitwirkungserfordernisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Um eine Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14) .

    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung der Verfahrensmängel zunächst die diese (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36) .

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36) .

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Es kann dahinstehen, ob eine in dieser Allgemeinheit aufgeworfene Frage angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des 9. Senats (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33) , des 4. Senats (BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) und des 2. Senats (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) tatsächlich noch klärungsbedürftig sein könnte.

    In der Beschwerdebegründung wird die behauptete Divergenz zur Entscheidung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet.

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Um eine Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14) .

    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall für die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -) .

  • BSG, 27.06.2002 - B 11 AL 87/02 B
    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall für die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Es kann dahinstehen, ob eine in dieser Allgemeinheit aufgeworfene Frage angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des 9. Senats (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33) , des 4. Senats (BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) und des 2. Senats (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) tatsächlich noch klärungsbedürftig sein könnte.
  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31) .
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7) .
  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (BSG Beschluss vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B - juris-RdNr 6) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - L 3 AS 60/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 -

    Trotz des Vorliegens eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - juris, Rn. 14 unter Verweis auf: BSG Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B - juris, Rn. 6).

    b) Da jeder der beiden Bescheide drei eigenständige Verfügungen enthält, erstens eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X (Bescheid vom 19. Juli 2016) bzw. Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X (Bescheid vom 20. Juli 2016), zweitens eine Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 SGB X und drittens eine Aufrechnungserklärung (§ 43 Abs. 1 SGB II) durch Verwaltungsakt (§ 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II), bedurfte es auch der Benennung der jeweils zu überprüfenden Verfügungssätze der beiden Bescheide (vgl. zur Notwendigkeit der Benennung einzelner Verfügungssätze: BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - juris, Rn. 14 unter Verweis auf: BSG Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B - juris, Rn. 6).

    Für die Bestimmtheit eines Überprüfungsantrags genügt es insoweit, dass die zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze des Bescheides ohne Weiteres bestimmbar sind (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B - juris, Rn. 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2013 - L 19 AS 727/11

    Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem Vorverfahren - erstmalige

    Es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

    Soweit er alle Bescheide seit dem 01. Januar 2006 benennt, handelt es sich dabei (nach Maßgabe des BSG in seinem Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -) nicht mehr um die Überprüfung der Verfügungssätze jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten.

    Zwar hat das BSG selbst in einem ähnlichen Fall im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B - unveröffentlicht).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2013 - L 19 AS 2951/12

    Umfang der Prüfungspflicht der Behörde im Überprüfungsverfahren

    Es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

    Soweit er alle Bescheide seit dem 01. Januar 2006 benennt, handelt es sich dabei (nach Maßgabe des BSG in seinem Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -) nicht mehr um die Überprüfung der Verfügungssätze jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten.

    Das BSG selbst hat in einem vergleichbaren Fall im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2013 - L 19 AS 2700/12

    Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X - Bestimmtheit eines

    Es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

    Soweit sie alle Bescheide seit dem 01. Januar 2006 benennt, handelt es sich dabei (nach Maßgabe des BSG in seinem Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -) nicht mehr um die Überprüfung der Verfügungssätze jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten.

    Zwar hat das BSG selbst in einem ähnlichen Fall im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - L 26 AS 520/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Antrag auf

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG gemeint ist der Beschluss des BSG vom 14. März 2012, B 4 AS 239/11 B) sei völlig unklar, welche konkreten Mitwirkungspflichten den Betroffenen wohl treffen könnten und ob die Verletzung von Mitwirkungspflichten tatsächlich dazu führen, dass sich der Beklagte auf die Bindungswirkung der Bescheide berufen dürfe.

    Das BSG hat in einem gleichgelagerten Verfahren klargestellt, es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein pauschales Überprüfungsbegehren, mit welchem die vollständige Überprüfung eines Verwaltungshandelns der gesamten Leistungszeiträume seit dem 1. Januar 2006 geltend gemacht werde, mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (vgl. BSG, Beschluss vom 14. März 2012, B 4 AS 239/11 B, zitiert nach juris).

    Zwar hat das BSG in einem vergleichbaren Fall im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss des BSG vom  14. März 2012, a.a.O., vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2013 - L 19 AS 1900/12

    Überprüfungsverfahren - unsubstantiierter Antrag - Obliegenheiten im

    Es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (BSG, Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

    Soweit sie alle Bescheide seit dem 01. Januar 2006 benennt, handelt es sich dabei (nach Maßgabe des BSG in seinem Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -) nicht mehr um die Überprüfung der Verfügungssätze jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten.

    Zwar hat das BSG selbst in einem ähnlichen Fall im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B -).

  • SG Neuruppin, 18.05.2020 - S 20 KR 113/17
    Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus ( Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 14; Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B, RdNr 6; vgl auch Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 28. Juli 2015 - S 26 AS 2020/11, RdNr 16 mwN ).

    eee) Der Sozialleistungsträger muss also zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher konkrete Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt und warum er zur Überprüfung gestellt wird ( Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 15; Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B, RdNr 6) .

  • BSG, 28.01.2014 - B 4 AS 207/13 B
    Damit haben sie nicht mehr die Überprüfung der Verfügungssätze "des Bescheides" oder jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten zur Überprüfung des Beklagten gestellt (vgl bereits Beschluss des Senats vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B).

    7 Es kann - unabhängig von den Begründungserfordernissen des § 160 Abs. 2 S 3 SGG - im Übrigen nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (vgl bereits Beschluss des Senats vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B).

  • SG Neuruppin, 28.07.2015 - S 26 AS 2020/11

    Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Beantragt ein Leistungsberechtigter die Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts auf seine Rechtmäßigkeit, muss der Sozialleistungsträger zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, warum der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt rechtswidrig ist (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 14; Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B, RdNr 6).

    Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus ( Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 14; Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B, RdNr 6 ).

  • SG Neuruppin, 19.11.2020 - S 26 AS 2303/16
  • SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2111/15
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 7 AS 2722/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - erneuter Prozesskostenhilfeantrag nach Ablehnung

  • SG Aachen, 18.02.2014 - S 14 AS 921/13

    Schätzung des Einkommens gemäß § 3 Abs. 6 ALG gegenüber einem selbstständig

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - L 18 AS 1341/12

    Überprüfungsantrag - Prozesskostenhilfe - Mitwirkungs- und Beibringspflicht des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - L 20 AS 947/12

    Anforderungen an einen Antrag auf Überprüfung eines bestandskräftigen

  • SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16

    Keine Geltung der Produkthaftungsrichtlinie für Impfschadensversorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - L 25 AS 1235/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - Überprüfungsverfahren -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 - L 5 AS 949/11

    Pauschaler Überprüfungsantrag

  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 3 SB 3340/12
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - L 9 AS 606/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2013 - L 2 AS 806/12

    Prozesskostenhilfe - fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Klage -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 29 AS 1114/11

    Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines ergangenen Überprüfungsbescheides

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - L 34 AS 1030/12

    Überprüfungsantrag - Prozesskostenhilfe - Mitwirkungs- und Beibringungspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 12 AS 827/21
  • BSG, 28.05.2014 - B 4 AS 14/14 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2016 - L 13 AS 172/15
  • BSG, 09.04.2015 - B 14 AS 288/14 B
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2099/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 9 AS 1236/15
  • BSG, 24.09.2013 - B 4 AS 204/13 B
  • SG Neuruppin, 13.02.2020 - S 26 AS 1183/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2014 - L 6 AS 1160/11
  • SG Berlin, 11.02.2013 - S 96 AS 11664/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - keine hinreichende

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