Weitere Entscheidung unten: BSG, 17.12.2009

Rechtsprechung
   BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R; B 4 AS 27/09 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die Stadt Wilhelmshaven - Kostensenkungsaufforderung - Kenntnis

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Unangemessenheit der Unterkunftskosten; Anmietung der Unterkunft vor erstmaliger Antragstellung; Notwendigkeit der Kostensenkungsaufforderung bei Unkenntnis

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die Stadt Wilhelmshaven - Kostensenkungsaufforderung - Kenntnis

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 2
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Stadt Wilhelmshaven

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.12.2009)

    Langzeitarbeitslose müssen auch in andere Stadtteile ziehen // Soziale Bindung rechtfertigt nicht überhöhte Miete

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Kurz vor Leistungsbeginn in "unangemessene" Wohnung ziehen, kann teuer werden

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Anmietung einer unangemessen teuren Wohnung durch nicht bösgläubige Person kurz vor Leistungsfall besteht Verpflichtung zur Kostentragung

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Von der Wohngeldtabelle zur Schlüssigkeitsprüfung - und zurück" von RiSG Dr. Jörg Schnitzler, LL.M. Eur., original erschienen in: SGb 2010, 509 - 512.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 105, 188
  • NZM 2010, 793
  • NZS 2010, 643 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten

    Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung trifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II aber nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Unterkunft wechseln wollen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 RdNr 19, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.2. 2009 - L 12 AS 3990/08 - juris RdNr 19; Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 62).

    Während § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit seiner ihm gleichwohl innewohnenden Schutzfunktion (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.9. 2008 - B 14 AS 54/07 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) die Tragung der die angemessenen Aufwendungen übersteigenden KdU im Sinne eines flexiblen, von Zumutbarkeitserwägungen abhängigen Verfahrens regelt, enthält § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen solchen befristeten und differenzierten Bestandsschutz, obwohl es sich auch bei den höheren Kosten noch um angemessene Aufwendungen handeln muss.

    Auch dann setzt eine Begrenzung der Leistungserbringung auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelmäßig voraus, dass eine Aufforderung zur Kostensenkung vorliegt, die dem Hilfebedürftigen Klarheit über die aus der Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft verschafft (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 28, RdNr 17 mwN).

    Subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 28).

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R  

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

    Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob das SG die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft (vgl Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 29) erfordert aber, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 40; vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zu widersprüchlichen Angaben der Beklagten zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten).

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt

    Insofern ist zu prüfen, ob und ggf nach welchem Zeitablauf den Eheleuten eine Senkung der Unterkunfts- und Heizkosten möglich und subjektiv zumutbar war (vgl BSG, Urteil vom 19.2. 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 29 f), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Hilfebedürftige nur dann eine Kostensenkungsobliegenheit trifft, wenn sie Kenntnis hiervon hatten (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - RdNr 15 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Rechtsprechung
   BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze - Mietspiegel als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes - Kostensenkungsverfahren - Zumutbarkeit eines Umzugs

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsgrenze; Mietspiegel als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes; Kostensenkungsverfahren; Zumutbarkeit eines Umzugs

mehr
  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze - Mietspiegel als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes - Kostensenkungsverfahren - Zumutbarkeit eines Umzugs

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zumutbarkeit eines Wegzugs

Kurzfassungen/Presse

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Auch jahrzehntelange Wohnortbindung schließt Umzug nicht aus

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2010, 515



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Wird zitiert von ... (113)  

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R  

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Der Beklagte rügt eine Verletzung des § 22 Abs. 1 SGB II. Diese sei darin zu sehen, dass das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 (B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27) die Wohnverhältnisse der Stadt Essen und ihrem Essener Mietspiegel auf die Stadt Duisburg übertrage, ohne darzulegen, ob die Baualtersstruktur der Wohnungen in Essen denjenigen der Stadt Duisburg entspreche.

    Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen] RdNr 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 [Berlin] RdNr 20).

    Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen], RdNr 15, 17).

    Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S 2 SGB II aF, der durch die Einführung des neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7. 2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu Satz 3 wurde; vgl BSG Urteil vom 19.2. 2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 [München], RdNr 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, RdNr 30).

    2006 nicht berücksichtigt werden kann, weil hierin die Größe der Wohnung lediglich mit der Anzahl der Zimmer verknüpft wird und nur die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen Maßstab für die Wohnungsgröße ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen], RdNr 16).

    In gleicher Weise wie bei der Stadt Essen, für die der Senat bereits einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [München]), liegen die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bezogen auf das Stadtgebiet von Duisburg vor.

    2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 [Wilhelmshaven II], RdNr 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen] RdNr 26; vgl auch BSG Urteil vom 18.6.

    Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl zu diesem Weg Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen]).

    d) Bei dem nachfolgend von den Vorinstanzen eingeschlagenen Weg, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete anhand eines qualifizierten Mietspiegels zu verifizieren und abweichend festzulegen, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts als eine Möglichkeit auf den Mietspiegel 2005 für die Stadt Duisburg zurückgegriffen werden kann (BSG Urteil vom 18.6. 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, [Essen], RdNr 27; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 [Berlin] RdNr 27; vgl nunmehr auch § 22c Abs. 1 SGB II, der ausdrücklich vorsieht, dass zur Ermittlung der angemessenen KdU im Rahmen der neuen Satzungsregelungen ua Mietspiegel und qualifizierte Mietspiegel herangezogen werden können).

    Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen] RdNr 28).

    Bei Heranziehung nur bestimmter Baualterklassen muss daher auch festgestellt werden können, dass diese Baualtersklassen grundsätzlich über alle Stadteile hinweg vorhanden sind (vgl Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 [Essen] RdNr 29 mit Einbeziehung nur von Wohnungen bis zur Baualtersklasse 1984 vor dem Hintergrund der Feststellungen des SG, dass Neubauwohnungen bis zu einem Alter von ca 20 Jahren nicht einen einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad widerspiegeln, und des LSG, dass qualitativ unterschiedliche Wohnlagen in allen Stadteilen vorhanden sind; vgl auch Urteil des Senats vom 19.2.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 70/08 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Hingegen könne nicht auf die WFB abgestellt werden weil es sich hier zum Einen um eine Bestimmung handele, die bei der Neubeschaffung von Mietwohnraum zu beachten sei und zum Anderen die Größe der Wohnung nur mit der Zahl der Zimmer aber nicht der Zahl der Personen verknüpfe (Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R, Rn. 16).

    Die maßgebliche Mietobergrenze ist an Hand eines diese Vorgaben beachtenden "schlüssigen Konzepts" festzustellen (st. Rsp. BSG, vgl. zuletzt Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Die Annahme eines schlüssigen Konzepts ist nur dann gerechtfertigt, wenn es das Ergebnis eines planmäßigen Vorgehens im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, allerdings orts- und zeitüblicher Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall ist (BSG, Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Einen Mietspiegel nach § 558d BGB, der den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beruht, sieht das BSG als Grundlage für ein schlüssiges Konzept an (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R).

    Es hat dann aber in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (Az. B 4 AS 27/09 R) dargelegt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht auf Baualtersstufen von Wohnungen abgestellt habe, die mehr als 20 Jahre alt seien, wobei in der zu Grunde liegenden Entscheidung das Sozialgericht - ebenso wie hier - nur Wohnungen der Baualtersklassen bis 1984 berücksichtigt hatte.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 16).

    Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 18).

    Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB (wie der Berliner Mietspiegel) können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl bereits BSG Urteil vom 18.6. 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris RdNr 16; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, jeweils RdNr 25 [München] und zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 25 [Essen]).

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