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   BSG, 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B   

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https://dejure.org/2014,16088
BSG, 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B (https://dejure.org/2014,16088)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B (https://dejure.org/2014,16088)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B (https://dejure.org/2014,16088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung - kurzfristig gestellter Antrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit - anwaltlich vertretener ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung - kurzfristig gestellter Antrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit - anwaltlich vertretener ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung - kurzfristig gestellter Antrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit - anwaltlich vertretener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 R 38/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus BSG, 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B
    Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 mwN; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B -, Juris RdNr 12) .
  • BFH, 09.11.2009 - VIII B 94/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B
    Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (sa BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 7; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6) .
  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 162/09

    Pflicht des FG zur Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Ablehnung

    Auszug aus BSG, 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B
    Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (sa BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 7; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6) .
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

    Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung

    Sofern die Bevollmächtigte der Klägerin diesen amtsgerichtlichen Termin als nach § 155 FamFG vorrangigen Termin bezeichnet hat, hat sie dies bloß behauptet, nicht aber substantiiert, wie dies ihre Pflicht angesichts der vergleichsweise kurzfristig nachgeschobenen Begründung des Terminsverlegungsantrags gewesen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 03.07.2013, Az.: B 12 R 38/12 B, und vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B).

    Denn bei einem kurzfristig gestellten Verlegungsantrag muss der Verlegungsgrund so dargelegt und belegt werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob ein Verlegungsgrund auch tatsächlich besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: X B 130/12; BSG, Beschluss vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B).

    Denn jedenfalls in Fällen mit anwaltlicher Vertretung ist bei kurzfristig gestellten Verlegungsanträgen ein substantiiert vorgetragener, einen Verlegungsanspruch begründender Verlegungsgrund erforderlich (vgl. BSG, Beschlüsse vom 13.10.2010, Az.: B 6 KA 2/10 B, und vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B).

  • BSG, 28.09.2015 - B 9 SB 41/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Die bloße Behauptung zwei bis drei Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin reicht insoweit nicht aus (vgl zur Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung: BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B) .
  • BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B

    Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung

    Wird eine Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 12).

    Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (vgl BSG Beschluss vom 27.5.2014 - aaO; BVerwG Beschluss vom 20.4.2017 - 2 B 69/16 - Juris RdNr 9).

    Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 13).

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Jedoch können bei kurzfristigen Erkrankungen, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung (BSG, B.v. 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris Rn. 10), ggf. strenge(re) Anforderungen gestellt werden, wie die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. stRspr BFH, B.v. 10.4.2007 - XI B 58/06 - juris Rn. 11; B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; B.v. 21.01.2004 - V B 25, 26/03 - juris Rn. 26; BSG, B.v. 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - juris Rn. 5; B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 12 ZB 17.1072 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 5.6.2012 - 17 E 196/12 - juris Rn. 17).
  • LSG Bayern, 17.01.2018 - L 12 KA 12/17

    Besetzung eines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes

    Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 22.6.2016 zutreffend auf die nach der Rechtsprechung etwa des BFH (10.4.2007, Az. XI B 58/06) bestehenden Anforderungen an einen kurzfristigen Terminsverlegungsantrag hingewiesen, die gleichermaßen auch in der Sozialgerichtsbarkeit gelten (etwa BSG, Beschluss vom 27.5.2014, Az. B 4 AS 459/13 B).
  • LSG Bayern, 29.09.2015 - L 15 VK 7/11

    Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers, Bestimmung des Streitgegenstands

    Zwar ist mit dem BSG davon auszugehen, dass bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten die grundsätzlich hohen Anforderungen an die bei einem kurzfristig gestellten Vertagungsantrag weitreichende Substantiierungspflicht und an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az.: VIII B 94/09, und vom 26.09.2011, Az.: VIII B 162/09; BSG, Beschlüsse vom 13.10.2010, Az.: B 6 KA 2/10 B, und vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B) gegenüber einem anwaltlich vertretenen Beteiligten reduziert sind (vgl. BSG, Beschluss vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 35/11 B).

    Ob diese Reduzierung der Anforderungen an einen von einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten gestellten Vertagungsantrag dazu führt, dass nicht mehr - wie ansonsten grundsätzlich geboten - die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und durch ein ärztliches Attest zu untermauern sind, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rspr. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.10.2012, Az.: X B 130/12; BSG, Beschlüsse vom 24.10.2013, Az.: B 13 R 230/13 B, und vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B), kann vorliegend offen bleiben.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 KR 2835/23
    Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung oder sogar - wie hier - nur zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (st.Rspr.; z.B. BSG 07.11.2017, B 13 R 153/17 B, juris Rn. 9; BSG 27.05.2014, B 4 AS 459/13 B, juris Rn. 5).
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 69/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Strengere Voraussetzungen bei der Prüfung kurzfristig gestellter Terminverlegungsgesuche hat die höchstrichterliche Rechtsprechung stets auf die Fälle beschränkt, in denen der Kläger anwaltlich vertreten war (so auch im vom LSG zitierten Beschluss des BSG vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B) .
  • VG Minden, 14.04.2021 - 6 K 2395/20
    vgl. BSG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 26. November 2009 - VIII B 162/09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2010 - A 1 A 530/09 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 K 2400/17.A -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; s. a. Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 227 Rn. 8.

    vgl. BSG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 K 2400/17.A -, juris Rn. 24.

  • BSG, 27.09.2022 - B 7 AS 60/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Wird eine Terminverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr; zB BSG vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 9; BSG vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - juris RdNr 5; BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - juris RdNr 12; BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 401/15 B

    Neuberechnung einer Altersrente

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2023 - 13 A 10956/22

    Gehörsrüge wegen Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2017 - L 13 R 3525/15
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