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   BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R   

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BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R (https://dejure.org/2007,4584)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R (https://dejure.org/2007,4584)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - B 4 R 85/06 R (https://dejure.org/2007,4584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach den Bestimmungen des "Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)"; Einbeziehung von sich in einem Drittstaat außerhalb des Gebiets der BRD oder eines ...

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Im Juni 1941 wurde Litauen von deutschen Truppen besetzt und ab 1.8.1941 bzw ab 5.12.1941 Teil des "Reichskommissariats Ostland" (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Gesetz stellt nicht auf ein Mindestalter ab (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 107; eine gleiche Rechtsauffassung wird von der Bundesregierung vertreten, vgl BT-Drucks 16/5720, S 5 letzter Abs; ebenso zur Rechtslage nach den Reichsversicherungsgesetzen: 13. Senat des BSG, Urteil vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2).

    Denn sie ergänzen die Vorschriften des Dritten Teils des WGSVG über die Gesetzliche Rentenversicherung, welche die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI "zu Gunsten von Versicherten" ergänzen (hierzu: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 61).

    Allerdings hat das LSG keine Ausführungen dazu gemacht, dass sie "zwangsweise" in diesem Ghetto lebte (zu dieser Voraussetzung: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 84).

    e) Das LSG hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile wegen der behaupteten Beschäftigungszeiten im Ghetto Schaulen bereits durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat ausgeglichen werden (Ausschlusstatbestand, vgl hierzu: Urteil des Senats vom 14.12.2006, aaO, RdNr 63).

    Demgegenüber hat der 4. Senat im Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, RdNr 106 ff) die Auffassung vertreten, es sei keine Voraussetzung des ZRBG, dass der Verfolgte bei Ausübung der Ghetto-Beschäftigung in den besetzten Gebieten den Reichsversicherungsgesetzen unterlegen habe.

    In den in Polen völkerrechtswidrig annektierten Gebieten wurden zunächst in Oberschlesien durch die "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den der Provinz Schlesien angegliederten, ehemals polnischen Gebieten" vom 16.1.1940 (RGBl I 196) und später in allen annektierten Gebieten durch die "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten" (OstgebieteVO) vom 22.12.1941 (RGBl I 777) iVm verschiedenen Erlassen des Reichsarbeitsministers die Reichsversicherungsgesetze eingeführt (hierzu und zu den wegen ihrer rassistischen Diskriminierungen als typisches nationalsozialistisches Unrecht nichtigen Teile der OstgebieteVO: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).

    Der 4. Senat hat sich in den Gründen seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 106 ff) nicht tragend zur Rechtslage in den eingegliederten Gebieten geäußert, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt ein Ghetto in Transnistrien betraf, dass - was vom LSG nach erfolgter Zurückverweisung noch zu klären ist - ggf in den besetzten Gebieten gelegen haben könnte.

    Diese Frage hat der 4. Senat im Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) beiläufig verneint.

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 57 ff) ausgeführt, dass der räumliche Geltungsbereich - wie bei allen Bundesgesetzen - grundsätzlich nur die Personen erfasst, die der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, die sich also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (ungenau auch "Territorialitätsprinzip" genannt).

    Jedoch hat die Bundesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet, für sie sei mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 ZRBG die Auffassung des 4. Senats (gemeint: im Urteil vom 14.12.2006, aaO) nur schwer nachvollziehbar (s BT-Drucks 16/5720 S 5 Abs. 3).

    Im Urteil vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 59 f) hat der 4. Senat darauf hingewiesen, dass sich in den Gesetzesentwürfen zum ZRBG zwar durchaus die Aussage findet, es komme nicht darauf an, in welchem Staat sich der Berechtigte aufhalte; in seinen Beratungen ist der Deutsche Bundestag auf die Problematik des "Territorialitätsprinzips" jedoch nicht eingegangen und ist auch nicht auf sie hingewiesen worden.

    Auch der 4. Senat ist in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, RdNr 98) davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff der Beschäftigung in dem früheren § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF in der Nachfolgevorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO neuer Fassung (nF) und in dem heute geltenden § 7 Abs. 1 SGB IV im Wesentlichen dieselbe Bedeutung hatte bzw hat.

    Das ZRBG schützt jenen Personenkreis der Ghetto-Beschäftigten, der nicht unter die Stiftungsregelungen fällt (Urteil des Senats vom 14.12.2006, aaO, RdNr 100 f; vgl zur Ausschlussklausel des § 16 EVZStiftG: BSG, Urteil vom 22.3.2006, BSGE 96, 110, 113, RdNr 15 = SozR 4-5060 Art. 6 § 23 Nr. 1).

    Damit sollten erstens die Anregungen der (oben zitierten) Ghetto-Rechtsprechung zur Freiwilligkeit der Beschäftigungsaufnahme aufgegriffen und zweitens die nach dem ZRBG zu entschädigende Beschäftigung von der vom EVZStiftG erfassten Zwangsarbeit in einem Ghetto nahtlos abgegrenzt werden (BT-Drucks 14/8583 und BT-Drucks 14/8602, jeweils Begründung, A. Allgemeiner Teil, Ziff I Abs. 2 und B. Besonderer Teil, S 6 zu § 1, Abs. 1); denn für die Entschädigung der Zwangsarbeit im Ghetto war die Stiftung geschaffen worden (Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 101 f, vgl hierzu auch den zu Protokoll gegebenen Redebeitrag der Bundestagsabgeordneten Deligöz, Plenarprotokoll 14/233 S 23280).

    Dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats (vgl ua: Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3) hat sich der 4. Senat angeschlossen (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).

    Die durch die NS-Verfolgung weitestgehend eingeschränkte Arbeits- und Lebenssphäre der Ghetto-Insassen wie auch der Begriff der Zwangsarbeit iS des § 11 EVZStiftG legen es nahe, dass ein eigener Willensentschluss zur Beschäftigungsaufnahme durch den Verfolgten im Sinne des ZRBG dann vorliegt, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten Wahl zwischen zwei Verhaltensweisen beruhte und die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegebene Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des "Weisungsgebers" bestand (Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 102 f).

    Daher dürfte es auch im ZRBG für ein Arbeitsentgelt genügen, dass zB ausschließlich Lebensmittel als Sachleistungen bezogen wurden (so Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 104).

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Die Rechtsauffassung des 4. Senats hat auch der 13. Senat des BSG im Urteil vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R, RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Grunde gelegt.

    Seinem Urteil vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) lag eine behauptete Ghetto-Beschäftigung in Transnistrien zu Grunde und damit - was nach der erfolgten Zurückverweisung noch vom LSG aufzuklären ist - ggf ein Sachverhalt in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet.

    Im Urteil vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R, RdNr 22) hat der 13. Senat erklärt, er halte ua an dem Senatsurteil vom 7.10.2004 (aaO; die weiteren benannten Urteile vom 3.5.2005 und 20.7.2005 betrafen Fälle aus den eingegliederten Gebieten, dazu sogleich) nicht fest, soweit daraus "etwas Abweichendes entnommen werden könnte".

    Während der 13. Senat im Urteil vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R, RdNr 38) ausdrücklich von einer Stellungnahme zur Rechtsauffassung des 4. Senats abgesehen hat, ist ihr von der Bundesregierung widersprochen worden.

    a) In seinem Urteil vom 26.7.2006 (B 13 R 28/06 R, RdNr 24 bis 29) hat der 13. Senat erklärt, er trete der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht bei, wonach ein Rentenanspruch auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht die Erfüllung der Wartezeit voraussetze.

    bb) Der Wortlaut "Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn ..." erfasst sicherlich auch die Fallkonstellation, die der 13. Senat (Urteil vom 26.7.2007, B 13 R 28/06 R, RdNr 27) als die vom Regelungsgehalt allein erfasste ansieht.

    Der 13. Senat des BSG (Urteil vom 26.7.2007, B 13 R 28/06 R, RdNr 30) meint, die Benachteiligungen aus dem Wartezeiterfordernis würden dadurch ausgeglichen, dass den Betroffenen zumindest nach Nr. 2 Buchst c des Schlussprotokolls zum DISVA (SP-DISVA) idF des Änderungsabkommens vom 7.1.1986 die Möglichkeit eröffnet sei, freiwillige Beiträge zu entrichten.

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Die frühere Entscheidung des 13. Senats vom 7.10.2004 (BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) betraf eine dem dSK angehörige jüdische Verfolgte aus dem Warschauer Ghetto, die außerhalb des Ghettos in einer deutschen Offizierskantine gegen freie Verpflegung gearbeitet hatte.

    Im Urteil vom 26.7.2007 (B 13 R 28/06 R, RdNr 22) hat der 13. Senat erklärt, er halte ua an dem Senatsurteil vom 7.10.2004 (aaO; die weiteren benannten Urteile vom 3.5.2005 und 20.7.2005 betrafen Fälle aus den eingegliederten Gebieten, dazu sogleich) nicht fest, soweit daraus "etwas Abweichendes entnommen werden könnte".

    In beiden Entscheidungen hat der 5. Senat durch im Wesentlichen übereinstimmende Formulierungen anklingen lassen, dass er insbesondere durch das Urteil des 13. Senats vom 7.10.2004 (aaO) die Frage, ob in Anwendung des ZRBG eine Beschäftigung nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtig gewesen sein muss, für geklärt halte.

    Der 13. Senat (ua Urteil vom 7.10.2004, BSGE 93, 214, 225, RdNr 36 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) will im Anwendungsbereich des ZRBG an dieser Ghetto-Rechtsprechung festhalten, ohne darauf einzugehen, dass die Höhe des Entgelts auch nach den Vorschriften der RVO und des SGB VI Bedeutung nur für die Versicherungsfreiheit, nicht aber für den Entgeltcharakter der Einnahmen aus einer Beschäftigung hatte und hat.

    Die Erfüllung der Wartezeit wird unter den vorstehend angesprochenen Aspekten in der Rechtsprechung des BSG (genanntes Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R) und von mehreren LSG vertreten (ua LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.6.2007 - L 4 R 457/06; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.1.2007 - L 2 R 464/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.2006 - L 3 R 43/05) als auch von einem Teil der Literatur (Strassfeld, SGb 2007, 598) gefordert.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Hierzu hat der 5. Senat im Urteil vom 18.6.1997 (BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) ausgeführt, ein - nach der RVO aF versicherungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis komme durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande.

    Wie zuvor dargelegt, hat es - beginnend mit dem Urteil vom 18.6.1997 (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) - auf das allgemeine Abgrenzungskriterium der Freiwilligkeit abgestellt.

    Der 5. Senat hatte in seinem (Ausgangs-)Urteil vom 18.6.1997 (BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) - zu Recht - in Anwendung des zur Zeit der Ghetto-Beschäftigung geltenden Reichsversicherungsrechts geprüft, ob es sich um ein "freies" (rentenversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat.

    So hat der 5. Senat im Urteil vom 18.6.1997 (BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) ausgeführt, dass es zwar nicht auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit ("Äquivalenz") der Austauschleistungen ankomme, das Arbeitsentgelt müsse jedoch einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entstehe; den Mindestumfang hat er mit einem Drittel des damals maßgeblichen Ortslohns beziffert (aaO, S 253).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Das Gesetz stellt nicht auf ein Mindestalter ab (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 107; eine gleiche Rechtsauffassung wird von der Bundesregierung vertreten, vgl BT-Drucks 16/5720, S 5 letzter Abs; ebenso zur Rechtslage nach den Reichsversicherungsgesetzen: 13. Senat des BSG, Urteil vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2).

    Gemessen an diesen Kriterien sei eine unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit (zB als Strafgefangener oder KZ-Häftling) grundsätzlich nicht als eine Beschäftigung einzustufen, die - nach den Bestimmungen der RVO - der Versicherungspflicht unterlegen habe (BSG, Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3 sowie vom 23.8.2001, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

    Dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats (vgl ua: Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3) hat sich der 4. Senat angeschlossen (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).

  • BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Allerdings betraf nur der Beschluss vom 8.2.2007 (B 5 R 182/06 B) einen Fall aus einem Ghetto in den besetzten Gebieten, nämlich aus dem Ghetto Krakau (polnisch: Kraków), während dem Beschluss vom 14.8.2006 (B 5 RJ 246/05 B) ein Fall aus einem Ghetto in den eingegliederten Gebieten, nämlich aus dem Ghetto Lask (polnisch: Lask) zu Grunde lag.

    Der 5. Senat hat in seinem das eingegliederte Gebiet betreffenden Beschluss vom 14.8.2006 (B 5 RJ 246/05 B) zu erkennen gegeben, dass er die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des 13. Senats für geklärt hält, wobei er sich allerdings auf eine ein besetztes Gebiet betreffende Entscheidung des 13. Senats berufen hat.

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Der 13. Senat hat zunächst dargelegt, dass für die Klägerin als polnische Staatsangehörige jüdischer Abstammung im Generalgouvernement nicht die Reichsversicherungsgesetze gegolten hätten, und hat insoweit auf seine Entscheidung vom 23.8.2001 (SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17) verwiesen.

    Gemessen an diesen Kriterien sei eine unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit (zB als Strafgefangener oder KZ-Häftling) grundsätzlich nicht als eine Beschäftigung einzustufen, die - nach den Bestimmungen der RVO - der Versicherungspflicht unterlegen habe (BSG, Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3 sowie vom 23.8.2001, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

  • BSG, 21.04.1999 - B 5 RJ 48/98 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis im Ghetto -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Gemessen an diesen Kriterien sei eine unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit (zB als Strafgefangener oder KZ-Häftling) grundsätzlich nicht als eine Beschäftigung einzustufen, die - nach den Bestimmungen der RVO - der Versicherungspflicht unterlegen habe (BSG, Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3 sowie vom 23.8.2001, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

    Dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats (vgl ua: Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3) hat sich der 4. Senat angeschlossen (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).

  • BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Darüber hinaus hatte der 13. Senat vor seinem Urteil vom 7.10.2004 im Beschluss vom 15.10.2003 (B 13 RJ 85/03 B) eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum sich die Antwort auf die Frage, ob das ZRBG das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt erfordere, nicht bereits aus dem Gesetz entnehmen lasse; § 1 Abs. 1 ZRBG verlange ausdrücklich nur die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt, nicht jedoch die Ausübung einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung; auch im übrigen Gesetzestext sei von der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Annahme der Fiktion einer Beitragszahlung (§ 2 Abs. 2 aaO) nicht die Rede; bei diesem "eindeutigen Wortlaut" hätte die Klägerin näher ausführen müssen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Klärung der von ihr gestellten Rechtsfrage erforderlich sei.

    Auf seine Aussage im Beschluss vom 15.10.2003 (aaO) ist er nicht eingegangen.

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
    Dagegen prüft dieser selbst, ob die vorgelegten Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (zur vergleichbaren früheren Regelung in § 43 SGG: BSG, Beschluss des GS vom 25.11.1987, BSGE 62, 255, 258 = SozR 5050 § 15 Nr. 35, mwN).

    Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung kommt auch dann in Betracht, wenn die vorgelegte Frage nicht in den tragenden Gründen der Entscheidungen der Senate des BSG unterschiedlich beantwortet ist, sondern eine unterschiedliche Meinung zB in "obiter dicta" erkennbar wird (BSG, GS, Beschluss vom 25.11.1987, BSGE 62, 255, 259 = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

  • BSG, 19.12.1991 - 1 RA 41/90

    Anspruch auf Herstellung von Versicherungsunterlagen über in Polen zurückgelegte

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R

    Anspruch auf Altersruhegeld bzw Altersrente und Hinterbliebenenrente - Wartezeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - L 3 R 43/05

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2007 - L 2 R 464/06

    Anspruch auf Regelaltersrente unter Einbeziehung fingierter Beitragszeiten durch

  • BSG, 10.12.1974 - 4 RJ 379/73

    Konzentrationslager - Zwangsarbeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2006 - L 4 R 47/05

    Rentenversicherung

  • BSG, 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 RJ 1/05 R

    Rentenversicherung - Ausschluss von ehemaligen Zwangsarbeitern von der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - L 4 R 457/06
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RA 89/90

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 8 R 244/05

    Rentenversicherung

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 74/79

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - Muttersprache -

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BSG, 28.10.1966 - 4 RJ 305/63

    Aufbauverordnungen - SV Ostland - Einführung des deutschen

  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BSG, 01.12.1966 - 4 RJ 401/64
  • BSG, 14.04.1981 - 4 RJ 27/80

    Vollendung des 14. Lebensjahres - Ersatzzeit

  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 69/86

    Vormerkung einer Ersatzzeit - Arbeitslosigkeit - Vertreibung - Ersatzzeit

  • BSG, 16.03.1989 - 11a RA 70/87

    Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 VuVO, Ausgleich von

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Es sieht - als rentenrechtliche Spezialregelung - mit hinreichender Deutlichkeit eine Ausweitung seines räumlichen Anwendungsbereichs über den Geltungsbereich des SGB hinaus vor (aA Beschluss des 4. Senats des BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, nicht in juris, RdNr 92 ff, insbesondere 94 f; unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 57 ff).

    Dieser geht (s bereits Urteil vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 57 ff, ferner Beschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, nicht in Juris, RdNr 92 ff) im Zusammenhang mit der Anwendung des ZRBG davon aus, der räumliche Geltungsbereich aller Bundesgesetze umfasse grundsätzlich nur die Personen, die der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterlägen, also im Regelfall nur diejenigen, die sich in deren Staatsgebiet aufhielten; ein Gesetz mit intendierter Auslandsgeltung müsse diese "ausdrücklich" regeln.

    Ebenso wenig ergibt sich aus der vom 4. Senat in seinem Beschluss vom 20.12.2007 (aaO, RdNr 96) angeführten Quelle (Diskussionsprotokoll vom 23.5.2002 zur Sitzung des Bundesrats-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 16.5.2002, zu TOP 8, S 23), dass die Bundesregierung selbst darauf hingewiesen habe, der Anwendungsbereich des ZRBG sei generell auf "Inländer" und "Vertragsstaatler" beschränkt (aaO finden sich lediglich Auskünfte zur Rentenzahlung aufgrund von Entgeltpunkten aus beitragsfreien Zeiten im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 ZRBG; s bereits das Urteil des 4. Senats vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 60).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 R 1262/16

    Versicherungszeiten nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Keine Zwangsarbeit lag danach vor, wenn die "hohe Hand" für die Beschäftigungsaufnahme noch irgendeinen Raum für eine freie Willensbetätigung gelassen hatte (BSG, Vorlagebeschluss, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - juris RdNr. 111).

    Insoweit reicht für die "Freiwilligkeit" danach aus, dass bei der Aufnahme der Beschäftigung von "hoher Hand" nur nicht jede freie Willensbetätigung ausgeschlossen war (BSG, Vorlagebeschluss, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - juris RdNr. 112).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Klägerin in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 61).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang

    Eine solche ist insbesondere nicht § 1 Abs. 4 ZRBG zu entnehmen, wonach die aufgrund des ZRBG gezahlten Renten "nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit" gelten sollen (zu den Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vorschrift s BSG Beschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - Juris RdNr 94, 149 ff) .
  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern

    a) Zur Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung in § 41 Abs. 4 SGG wird in der Literatur vielfach auf die Kriterien verwiesen, die zur Interpretation der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) entwickelt worden sind (so etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 41 RdNr 18; Lüdtke in: Lüdtke, Hk-SGG, 3. Aufl 2008, § 41 RdNr 13; ähnlich der 4. Senat des BSG in seinem Vorlagebeschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R -, RdNr 16) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2007 - L 8 R 98/07

    Rentenversicherung

    Die Auffassung des SG zur fehlenden Entgeltlichkeit der Beschäftigung im Ghetto Czenstochau sei nach dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 85/06 R) nicht mehr aufrecht zu erhalten.

    Das Gericht hat die Revision wegen seiner von dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 85/06 R) abweichenden Auslegung der Tatbestandsmerkmale "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt", auf der seine Entscheidung beruht, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R

    Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem

    Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Kläger in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 61).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.05.2008 - L 12 R 30/07

    Anerkennung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Ghetto-Beitragszeit

    Dass der 4. Senat des BSG in seiner bisherigen Besetzung selbst dies als "Entgelt" ansehen wollte, ist weder dem bereits genannten Urteil noch dem Vorlagebeschluss des 4. Senats an den Großen Senat des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 R 85/06 R - zu entnehmen.

    Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen auch unter Berücksichtigung der Vorlagebeschlusses des 4. Senats des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 R 85/06 R - an den großen Senat des BSG nicht vor.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 13 R 43/07

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten

    Zwangsarbeit, die einen eigenen Willensentschluß im Sinne des ZRBG ausschließt, liegt nicht erst dann vor, wenn die Aufnahme der Beschäftigung von hoher Hand mit absoluter Gewalt oder der Drohung mit solcher Gewalt, also unter unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder die Restfreiheit der Ghettobewohner bewirkt oder gefordert wird (so aber BSG, 4. Senat, Beschluss v. 20.12.2007 - B 4 R 85/06).

    Der Senat läßt die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zum Begriff des eigenen Willensentschlusses zu ( vgl. BSG, 4. Senat, Beschluss v. 20.12.2007 - B 4 R 85/06), der er wegen der Entstehung des ZRBG aus der bis zum Jahr 2002 ergangenen Ghettorechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG (vgl. BSG, Urteil v. 18.06.1997 - 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250, 252 sowie BT-Drs. 14/8583, S. 1 u. 6) nicht folgt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 8 R 192/07

    Rentenversicherung

    Das Gericht hat die Revision wegen seiner von dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 85/06 R) abweichenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gegen Entgelt", auf der seine Entscheidung beruht, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 8 R 321/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - L 8 R 149/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2008 - L 8 R 36/08

    Mindestanforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils im

  • LSG Hessen, 28.09.2021 - L 2 R 266/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2009 - L 18 R 196/08

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 8 R 185/07

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2008 - L 8 R 255/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - L 18 (14) R 299/05

    Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen

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