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   BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R   

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BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R (https://dejure.org/2002,4602)
BSG, Entscheidung vom 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R (https://dejure.org/2002,4602)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 1/01 R (https://dejure.org/2002,4602)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Grundlagen für Rentenanpassung - Neufeststellung des "besitzgeschützten Zahlbetrages" - "Rentenanpassung" ("Dynamisierung") folgt der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (auch "Ost") an die Lohnentwicklung und Gehaltsentwicklung - Verletzung der ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung (vgl zu dieser bislang offenen Frage BVerfGE 64, 87, 97 f; 100, 1, 44) steht nur teilweise unter Eigentumsschutz.

    In der modernen Gesellschaft sind die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten seines Trägers der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 53, 257, 290; 100, 1, 32; stRspr).

    Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz wäre deshalb in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion Grundrechtsschutz versagt (in diese Richtung bereits die Erwägungen bei BVerfGE 64, 87, 97 f; in der Sache ähnlich zur Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages BVerfGE 100, 1, 44).

    Das Sicherungsobjekt dagegen steht fest und trägt die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl BVerfGE 69, 272, 300 f; 100, 1, 32 f; stRspr): Das den Versicherten zuerkannte Rentenrecht mit seinem "Tauschwert" zum Zeitpunkt der letzten Rentenanpassung oder - falls danach liegend - der Rechtsentstehung.

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Subjektiv öffentliche Rechte auf Sozialleistungen fallen danach nicht in ihren Schutzbereich, soweit sie vom Ermessen des Leistungsträgers abhängen oder auf sie nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die - anders als eine Anwartschaft - nicht allein durch Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 69, 272, 301; in der Sache ebenso BVerfGE 97, 271, 284).

    Insoweit "wandelt" sich das Grundrecht auf freie Gestaltung der eigenen Altersvorsorge in ein ebenso geschütztes Recht auf eine der Vorleistung verhältnismäßig entsprechende Teilhabe (vgl zu Änderungen bei der Hinterbliebenenrente BVerfGE 97, 271, 286).

    Das verletzt Art. 2 Abs. 1 GG aber nur dann nicht, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), dem Übermaßverbot und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips entsprechen (vgl BVerfGE 97, 271, 286).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Dazu muss er davon ausgehen dürfen, dass es sich um "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt (BVerfGE 69, 272, 300 f).

    Subjektiv öffentliche Rechte auf Sozialleistungen fallen danach nicht in ihren Schutzbereich, soweit sie vom Ermessen des Leistungsträgers abhängen oder auf sie nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die - anders als eine Anwartschaft - nicht allein durch Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 69, 272, 301; in der Sache ebenso BVerfGE 97, 271, 284).

    Das Sicherungsobjekt dagegen steht fest und trägt die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl BVerfGE 69, 272, 300 f; 100, 1, 32 f; stRspr): Das den Versicherten zuerkannte Rentenrecht mit seinem "Tauschwert" zum Zeitpunkt der letzten Rentenanpassung oder - falls danach liegend - der Rechtsentstehung.

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt (vgl schon BSGE 63, 266, 267 = SozR 3642 § 9 Nr. 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24); entsprechend führen Grundbescheidsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden (vgl BSGE 63, 266, 267 = SozR 3642 § 9 Nr. 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24).

    Die Klagen sind statthaft - als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende (vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24) Rentenanpassungsmitteilung sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Festsetzung eines höheren Anpassungswertes und Zahlung höherer Rente - und zulässig.

    Die daraus sich ergebende Anpassung hat die Deutsche Post AG als mit der Wahrnehmung der Anpassungsaufgaben namens der Beklagten unbedenklich betraute Stelle (§ 119 Abs. 2 SGB VI, vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 27 f) zutreffend vorgenommen.

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Während des Berufungsverfahrens hat sie den besitzgeschützten Zahlbetrag unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Senats vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R) ab 1. Januar 1992 jeweils zum ersten Juli eines jeden Jahres bis einschließlich Juli 1999 unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes, wie er sich aus § 63 Abs. 7 iVm § 68 SGB VI ergibt, dynamisiert (Bescheid vom 10. Februar 2000).

    Insoweit werde dem Urteil des 4. Senates des BSG vom 3. August 1999 (aaO) gefolgt, auf das die Beklagte die im Bescheid vom 10. Februar 2000 vorgenommene Anpassung gestützt habe.

    Bei früher versorgungsberechtigten Bestandsrentnern setzt die Feststellung des Geldwertes des Stammrechts auf Rente (§ 307b SGB VI) einen Vergleich von vier möglicherweise erheblichen Werten voraus: Monatsbetrag der Rente nach den Regeln des SGB VI (§ 64 SGB VI); Wert der "Vergleichsrente"; "weiterzuzahlender Betrag" und "besitzgeschützter Zahlbetrag" (vgl BSGE 84, 180, 184 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8, 73, 78 ff).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 richtet sich nach § 255c SGB VI iVm §§ 64 und 65 SGB VI. Der als Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) zu beanspruchende Geldwert des Rechts auf Rente beruht gemäß § 64 SGB VI auf dem Produkt aus der die Rangstelle des Versicherten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten abbildenden Summe der persönlichen Entgeltpunkte (vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 44), dem Rentenzugangsfaktor sowie dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven (dazu näher unter 4a) maßgebenden "aktuellen Rentenwert" bzw dem "aktuellen Rentenwert (Ost)".

    Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente nicht auf den Ersatz des vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Arbeitsentgeltes oder auf Leistung "angesparter" Beiträge nebst Zinsen, sondern orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell zwangsversicherten Arbeitnehmer (dazu näher BSGE 86, 262, 300 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 43 f mwN).

    Er drückt neben den nach Abschluss der Versicherungsbiografie konstant bleibenden Wertzuweisungsfaktoren (Summe der Entgeltpunkte als Ausdruck des relativen Wertes der Rangstelle des Versicherten, § 66 SGB VI, vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 44; Zugangsfaktor zur Korrektur der Folgen vor- oder nachzeitiger Inanspruchnahme des Rechts auf Rente, § 63 Abs. 4 SGB VI; Rentenartfaktor als Ausdruck des gesetzlich versprochenen Sicherungsziels, § 63 Abs. 3 SGB VI; stellv dazu BSGE 83, 104, 109 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3, 20, 25) die variable Wertbestimmungsgröße aus.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Die individualgrundrechtliche Eigentumsgarantie schützt das Erworbene (vgl BVerfGE 30, 292, 335; 88, 366, 377).

    Eine Rechtsposition ist dem Berechtigten nur "wie Eigentum an einer Sache" zur eigenen Nutzung zugeordnet, wenn sie ihm gegenwärtig zusteht; in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (vgl BVerfGE 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, 205, 211).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Demgemäß können auch Rechte und Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f).

    In der modernen Gesellschaft sind die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten seines Trägers der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 53, 257, 290; 100, 1, 32; stRspr).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung (vgl zu dieser bislang offenen Frage BVerfGE 64, 87, 97 f; 100, 1, 44) steht nur teilweise unter Eigentumsschutz.

    Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz wäre deshalb in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion Grundrechtsschutz versagt (in diese Richtung bereits die Erwägungen bei BVerfGE 64, 87, 97 f; in der Sache ähnlich zur Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages BVerfGE 100, 1, 44).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R
    Im Gesamtgefüge der Grundrechte hat sie die Funktion, dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl BVerfGE 50, 290, 339; 68, 193, 222; 83, 201, 208).

    Eine Rechtsposition ist dem Berechtigten nur "wie Eigentum an einer Sache" zur eigenen Nutzung zugeordnet, wenn sie ihm gegenwärtig zusteht; in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (vgl BVerfGE 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, 205, 211).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BSG, 22.06.1988 - 9a RV 46/86

    Sozialleistung - Höhe - Aussparung - Feststellung - Anpassungsbescheid

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auch die erhobenen Klagen gegen die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 S 47 mwN; Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 1/01 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen) betreffen, bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2003 - L 10 RI 45/03

    Verfassungsmäßigkeit der Fortschreibung des Wertes des Rechts auf Altersrente;

    Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2003 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen und sich dabei den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 30. bzw. 31. Juli 2002 — B 4 RA 1/01 R; B 4 RA 120/00 R — angeschlossen.

    Zutreffend hat das SG hierzu insbesondere auf die Entscheidungen des BSG vom 30. Juli 2002 (B 4 RA 125/00 R, B 4 RA 1/01 R, B 4 RA 10/01 R) und vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R = NJW 2003, 1474) hingewiesen, mit denen das BSG entschieden hat, dass sich die streitige Rentenanpassung zwar nicht auf die Rentenanpassungsverordnung 2000, wohl aber unmittelbar auf die Bestimmung des § 255 c Abs. 1 SGB VI stützen könne.

  • LSG Bayern, 13.12.2007 - L 14 R 167/05

    Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Bestimmungen zur Berechnung einer

    Bezüglich der Rentenanpassung zum 01.07.2000 wurde auf die Urteile des BSG vom 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R, B 4 RA 125/00 R und B 4 RA 120/00 R über die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Sonderregelung des § 255 c SGB VI verwiesen.
  • LSG Berlin, 10.12.2002 - L 16 RA 8/98

    Rentenansprüche des früheren DDR-Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke

    Schließlich ist auch in beiden Rentenbescheiden der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 ergeben hätte (§ 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI 2. Vergleichsbetrag), zu Recht mit 990,- DM angesetzt und für die Zeit ab Januar 1992 in zulässiger Weise (vgl. dazu BSG, Urteile vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 10/01 R -, B 4 RA 125/01 R - und B 4 RA 1/01 R -) gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI dynamisiert worden.
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