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   BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R   

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https://dejure.org/2002,153
BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R (https://dejure.org/2002,153)
BSG, Entscheidung vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R (https://dejure.org/2002,153)
BSG, Entscheidung vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R (https://dejure.org/2002,153)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb - VEB Reparaturwerk

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb - VEB Reparaturwerk

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Versorgungsträger - Zusatzversorgungssystem - Technische Intelligenz - Arbeitsentgelt - Ingenieur für Maschinenbau - Planungstechnologe - Konstrukteur - Versorgungszusage - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage - Altersversorgung - DDR

  • Judicialis

    AAÜG § 5; ; RÜG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsanwartschaft im Versorgungssystem der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 41 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (448)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R
    Ferner hätte der Kläger im og Zeitraum auch eine Tätigkeit ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG vorgesehen war; in diesem Fall hätte er auch eine Zeit der Zugehörigkeit zurückgelegt, die gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeit gilt (vgl hierzu Urteil vom gleichen Tag - B 4 RA 34/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei

    Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl Urteile des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 26 f; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 32; vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 39, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59 f; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 73).
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Denn die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium stellt, wie der Senat bereits ausgeführt hat, lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien dar (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 34; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, enthielt § 1 Abs. 2 der 2. DB somit die Klarstellung, dass VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener "Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) und nicht irgendein VEB war (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 33 f).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Denn er war während seiner Tätigkeit in der ZBO ("R." und "E." ) vom 1. März 1969 bis 20. Juli 1980 und vom 16. November 1980 bis 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt (§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz iVm § 1 der 2. Durchführungsbestimmung), was Voraussetzung für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem gewesen wäre (vgl Urteil des Senats vom gleichen Tage - B 4 RA 10/02 R).
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