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   BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R   

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https://dejure.org/2001,55125
BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R (https://dejure.org/2001,55125)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R (https://dejure.org/2001,55125)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R (https://dejure.org/2001,55125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 57

    §§ 5 ff. AAÜG; DDR-VersO über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz … v. 17.8.1950; 2. DB v. 24.5.1951 § 1; Art. 3 Abs. 1 GG
    Rentenüberleitung/Zusatzversorgungssystem/Altersversorgung der technischen Intelligenz/Diplom-Chemiker

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsträger - Zusatzversorgungssysteme - Altersversorgungssytsem - Technische Intelligenz - Freiwillige Zusatzversicherung - Altersversorgungszusage

  • Judicialis

    AAÜG § 5; ; AAÜG § 6; ; AAÜG § 7; ; AAÜG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 24 (Kurzinformation)

    Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 612
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Diese "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJW 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJW 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Liegt - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem - wie dargelegt - nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten (nicht etwa Normen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) anerkannten Versorgungsordnungen; diese werden ggf ergänzt durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, ZAP-Ost EN Nr. 163/98 = SGb 1998, 526).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).

    Ebenso ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen gestützt hat (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Soweit das Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R (D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) noch davon ausgeht, daß auch Chemiker dem persönlichen Anwendungsbereich der AV-techInt unterfielen, wird hieran für die Zeit ab dem 1. Mai 1951 ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

    Dasselbe gilt für die Möglichkeit einer Einbeziehung nach der (in der DDR offenbar nie veröffentlichten) Richtlinie zum Abschluß von Altersversorgungen der technischen Intelligenz (zu deren fehlender Beachtlichkeit s Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 aaO); soweit in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden sind, kommt es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes Material von vornherein nicht an.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs. 2, 3, 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S 10).

    Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Die auf umfassende "Sichtung und Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind.

    Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4).

    Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs. 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären"; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Daneben ist eine "Versorgungsanwartschaft" nach den Regelungen des EinigVtr auch noch bei Positionen anzunehmen, aufgrund deren (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines "Versorgungsanspruchs" zum 1. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Für den dieser Fallgruppe zugehörenden Sonderfall, daß die versorgungsbegründende Beschäftigung unter Beitragserstattung aufgegeben wurde, enthält § 5 Abs. 3 AAÜG für die Wertermittlung nach dem SGB VI die Anweisung, jedenfalls den in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesenen Verdienst zugrunde zu legen (vgl im einzelnen Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Damit ergibt sich gleichzeitig, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätte überführt werden können, bestanden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Anders als im erstgenannten Fall der Inhaber von Rechten und Ansprüchen nur in der Sozialpflichtversicherung und Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bedarf es nämlich nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und Reinigung" (vgl exemplarisch SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3), um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl etwa Urteile des Senats in BSGE 72, 50, 61 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3).

    Der Begriff der "Überführung" beschränkt sich nämlich von vornherein keineswegs auf einen bloßen Austausch des Verpflichteten bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, sondern betrifft mit dem umfassenden Anpassungsvorbehalt bezüglich Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der Ansprüche und Anwartschaften in EinigVtr Nr. 9 von Anfang an gerade den substantiellen Gehalt des zu Erbringenden und seiner rechtlichen Grundlagen selbst, das sich - nach Überführung und Novation - nunmehr notwendig allein nach den bestimmenden Merkmalen des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts und seiner Grenzen bestimmt (stRspr seit BSGE 72, 50).

    Dagegen bleibt für die Zwecke des Bundesrechts außer Betracht, ob und warum es ggf im Einzelfall trotz Zugehörigkeit zur Gruppe der Begünstigten in der DDR nicht zu einer Versorgungszusage gekommen ist: Hinreichend für die Anwendung des Sichtungs- und Reinigungsprogramms ist im Sinne seiner größtmöglichen Wirksamkeit nämlich bereits die sich bei nachträglicher Beurteilung aus Anlaß der Anwendung von Bundesrecht ergebende Zugehörigkeit zu einer potentiell sachwidrig begünstigten Personengruppe nach abstrakten Merkmalen (stRspr seit BSGE 72, 50) und nicht erst der konkrete Zuordnungsakt durch die zuständigen Stellen der DDR.

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Das Bundesrecht teilt die Bewertung rentenrechtlicher Rechte und Ansprüche in strikt voneinander zu trennende Verfahren auf (vgl zum Verhältnis von Entgelt- und Bewilligungsbescheid Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 und SozR 3-2600 § 307b Nr. 5): Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat zunächst in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren der Versorgungsträger einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können; dabei handelt es sich ua (vgl zusammenfassend zum möglichen Inhalt des nach § 8 AAÜG erlassenen Bescheides etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R, D-spezial 1998, 8 = ZfS 1998, 309) um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 6 Abs. 1 AAÜG) iS von §§ 14, 15 SGB IV. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation versorgungsspezifische Tatsachen festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des RV-Trägers über die Höhe der SGB-VI-Rente rechtserheblich sind.

    Demgegenüber ist die endgültige rechtliche Entscheidung über die Entstehung eines Rechts auf Rente, seinen monatlichen (Geld-)Wert, seine Rechtsnatur, seinen Beginn und seine Dauer (und damit auch ua die Entscheidung, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten konkret zugrunde zu legen ist) allein dem Rentenversicherungsträger vorbehalten (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 6).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Mit dem AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben in EinigVtr Nr. 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem 1. Januar 1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BT-Drucks 12/826 und Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 S 6 mwN).

    Die fortbestehende Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bzw das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes haben zur Folge, daß die Begünstigten im Bundesrecht, auf das es hier allein ankommt, Rechte nach der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw der Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Rechtslage haben (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 63/99 R

    Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Pädagogen

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Diese "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJW 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJW 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Im Rahmen der damit erforderlichen Sonderregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertfestsetzungsregelungen in §§ 63 ff SGB VI bestimmt das Bundesrecht zunächst in §§ 248, 256a SGB VI die gleichgestellten Beitragszeiten und die Verdienste, die für Versicherte der Sozialpflichtversicherung der DDR und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung anstelle originär versicherten Einkommens im nachhinein fiktiv sowie allein leistungsrechtlich und zukunftsbezogen relevant als "durch Beiträge versichert" geltendes Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen sind (§ 256a SGB VI sowie hierzu BSG in SozR 3-2600 § 256a Nr. 3, 5).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Aushändigung einer Urkunde über Zusage

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Der Wert der nach abgeschlossener Überführung zum 31. Dezember 1991 in der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und nach deren Ersetzung am folgenden Tag seit dem 1. Januar 1992 zustehenden SGB VI-Berechtigungen bestimmt sich demgemäß in jedem Falle allein nach originärem Bundesrecht (vgl etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 63/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 171 ff = BR/Meurer, AAÜG § 5, 04-08-98).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.1999 - 1 U 190/99

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Anwendbarkeit des Art. 17

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
    Diese "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJW 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJW 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).
  • BSG, 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R

    Zugehörigkeitszeiten zur AVI bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

  • AG Bremen-Blumenthal, 24.04.1998 - 24 C 67/98
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R

    Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • LSG Sachsen, 14.01.2002 - L 4 RA 18/01

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen

    Keinesfalls geht es allerdings im Zusammenhang des Bundesrechts darum, nachträglich DDR-Recht maßstäblich anzuwenden, d.h. dort abstrakt umschriebenen Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Der seinerseits an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig in Kauf, dass einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürfreier Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Das Vorliegen eines dieser Tatbestände ist damit im Einzelfall zwar stets eine hinreichende, tatbestandlich aber niemals notwendige Voraussetzung für den bundesrechtlichen Begriff der Zeit der Zugehörigkeit und die hieran vom Bundesrecht geknüpften Rechtsfolgen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Allein diese Vorgehensweise garantiert, dass im Kontext des Bundesrechts die hiernach maßgebenden Bewertungsgrößen umfassend und vollständig der erforderlichen Sichtung unterzogen werden; entscheidend ist nämlich, ob die Betroffenen gerade hinsichtlich der nach Bunderecht maßgeblichen Wertbemessungsgrundlagen und den hiernach zugrunde zu legenden Maßstäben einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten, d.h. nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Arbeitsverdienste bezogen hatten (BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Demgegenüber scheidet eine Anknüpfung an die "gelebte DDR-Wirklichkeit" aus (BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Kriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrunde liegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; U.v. 29.6.2000 - B 4 RA 63/99 R, U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R).

    Dies erfordert im Einzelfall die Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).

    Jedenfalls ab Mai 1951 fallen Chemiker nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Versorgungssystems, da diese Berufsgruppe in § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 (GBl. DDR 1, 487) - im Gegensatz zu § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur genannten Verordnung vom 26.9.1950 (GBl. DDR 1, 1043) - nicht mehr erwähnt wird (so auch BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).

    Erst recht geht es bei der bloßen Anknüpfung an die Verhältnisse der DDR nicht darum, diese nachträglich zu verändern, indem der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere Brüche" ausgeglichen werden (vgl. BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 1 RA 207/01

    Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen

    Denn mit dem Untergang der ehemaligen DDR waren auch die dort entstandenen Ansprüche und Anwartschaften der Bürger untergegangen und mussten in der Bundesrepublik Deutschland - sollten sie übernommen werden - rechtlich neu begründet (noviert) werden (siehe dazu nur: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 5 und B 4 RA 117/00 R, S. 7).

    Jedoch sollte die Überführung und Novation aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen nach dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers mit der Einschränkung erfolgen, dass nur solche Ansprüche und Anwartschaften übernommen werden sollten, die auf der Arbeit und Leistung der Bürger beruhten, nicht aber solche Ansprüche und Anwartschaften, die etwa auf politischer Willfährigkeit gründeten (sog. Sichtung und Reinigung; ausdrücklich: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 6, 9, 11 und B 4 RA 117/00 R, S. 7, 10, 13).

    Denn im Gegensatz zur förmlichen/wörtlichen Rechtslage (Gesetzestexte) sollte die tatsächliche Rechtspraxis unbeachtlich bleiben, weil die in der Rechtspraxis in Bezug genommenen, oftmals zahlreichen Begleitumstände des Einzelfalles in der ehemaligen DDR nicht mehr von den Staatsorganen und Behörden der Bundesrepublik aufklärbar waren und daher die Gefahr verblieb, dass die Einzelfallentscheidung aufgrund von (nach außen nicht erkennbarer) politischer Vergünstigung ergangen war (BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 10-13 und B 4 RA 117/00 R, S. 11-13; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99, S. 5; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R).

    Diesen Titel hat der Kläger aber unzweifelhaft (und im Übrigen unstreitig) nicht erworben, weil er die entsprechende Berufsausbildung - nach Angaben des Klägers aus gesundheitlichen Gründen - abgebrochen hat (siehe zur Maßgeblichkeit gerade des Berufstitels und der vollumfänglich abgeschlossenen Berufsausbildung nur: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 10 und; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99, S. 5; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R; gerade auch zum Beruf des Ingenieurs: B 4 RA 117/00 R, S. 6, 13; LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5).

    Sie kann auch nicht nachgeholt oder als geschehen unterstellt (fingiert) werden, da es sich bei § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung um eine Ermessensentscheidung der Staatsorgane der ehemaligen DDR handelte, die nicht von Organen oder Behörden der Bundesrepublik nachgeholt werden kann (ebenso: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12).

    Gerade auch deshalb sollte bundesdeutschen Versicherungsträgern nicht die Aufgabe erwachsen, Einzel-Umstände des rechtlichen und tatsächlichen Lebens in der ehemaligen DDR nachträglich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12).

    (vgl hierzu näher: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12; ebenso: LSG Sachsen, Urteil vom 6. März 2001, L 4 RA 155/00, S. 16; LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5).

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R -.
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