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   BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R   

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https://dejure.org/1998,145
BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R (https://dejure.org/1998,145)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R (https://dejure.org/1998,145)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R (https://dejure.org/1998,145)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem, in denen eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung noch nicht vorlag; Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; Antragsprinzip; Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu einem ...

  • Judicialis

    AAÜG § 8 Abs 1 bis 3; ; AAÜG § 5 Abs 1

  • gaius.legal

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAÜG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1
    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundessozialgericht zur Intelligenzrente - Zur Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit als Diplom-Chemiker ohne Erteilung einer positiven Versorgungszusage als Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen ist

 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R
    Hauptziel der Vorschriften des AAÜG ist dabei, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen (vgl BSGE 72, 50, 61).

    Ob jemand eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, deren Entlohnung typischerweise nicht an den volkswirtschaftlichen Wert anknüpfte, sondern maßgeblich auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhte (vgl BSGE 72, 50, 61), ist anhand der jeweiligen Versorgungsordnung zu bestimmen.

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R
    Selbst wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden, ist dies ohne Einfluß auf die Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 AAÜG ausdrücklich für anwendbar erklärt werden (vgl Urteil des Senats vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, hängt nach § 5 AAÜG die "Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung (iS von § 1 Satz 1 Nr. 1 Regelung 1 des SGB VI) ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R
    Denn wird von der Beklagten festgestellt, daß der Kläger im streitigen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fiktive Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG in einem System der Anlage 1 des AAÜG erfüllt, das zur Anwendung der in § 6 Abs. 1 iVm Anlage 3 AAÜG geregelten Beitragsbemessungsgrenze führt, sind vom Rentenversicherungsträger bei der Feststellung des Werts seines Rechts auf Rente insoweit seine tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zu den in Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 AAÜG genannten Grenzen (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen; eine Begrenzung auf die in der Sozialpflichtversicherung versichert gewesenen Verdienste, wie sie die Beklagte im vorliegenden Entgeltbescheid als Zusatzversorgungsträger unzulässigerweise bereits vorweggenommen hat, oder eine Begrenzung nach Maßgabe der in § 6 Abs. 2, § 7 AAÜG geregelten besonderen Berücksichtigungsgrenzen findet dann nicht statt (zum Verhältnis des sog Entgeltbescheides nach § 8 Abs. 1 AAÜG zum Rentenbescheid vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Diese "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJW 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJW 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Liegt - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem - wie dargelegt - nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten (nicht etwa Normen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) anerkannten Versorgungsordnungen; diese werden ggf ergänzt durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, ZAP-Ost EN Nr. 163/98 = SGb 1998, 526).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).

    Ebenso ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen gestützt hat (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Soweit das Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R (D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) noch davon ausgeht, daß auch Chemiker dem persönlichen Anwendungsbereich der AV-techInt unterfielen, wird hieran für die Zeit ab dem 1. Mai 1951 ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

    Dasselbe gilt für die Möglichkeit einer Einbeziehung nach der (in der DDR offenbar nie veröffentlichten) Richtlinie zum Abschluß von Altersversorgungen der technischen Intelligenz (zu deren fehlender Beachtlichkeit s Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 aaO); soweit in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden sind, kommt es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes Material von vornherein nicht an.

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Eine "DDR-Versorgungszusage" "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJ 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJ 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Liegt - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem - wie dargelegt - nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten (nicht etwa Normen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) anerkannten Versorgungsordnungen; diese werden ggf ergänzt durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, ZAP-Ost EN Nr. 163/98 = SGb 1998, 526).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).

    Ebenso ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen gestützt hat (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

  • BSG, 27.06.2019 - B 5 RS 2/18 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Dass diese Regelwerke der DDR selbst kein Bundesrecht darstellen, ist insoweit unerheblich (zu eng daher BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - juris RdNr 12) .

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien, insbesondere unter Beachtung ihres Wortlauts zu bestimmen, während es weder auf das Verständnis der Staatsorgane der früheren DDR noch deren Verwaltungspraxis bzw ihrer praktischen Durchführung im Einzelfall ankommt (vgl nur BSG Urteile vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - juris RdNr 11 und vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 39 f = juris RdNr 24) .

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