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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R   

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https://dejure.org/2002,1303
BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R (https://dejure.org/2002,1303)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R (https://dejure.org/2002,1303)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R (https://dejure.org/2002,1303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach dem Inflationsausgleich - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsprechung - Ausnahmegericht - funktionelle Zuständigkeit - gesetzlicher Richter - Gericht - Klageänderung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensgegenstand - Anspruchsgesetz und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - Beitrittsgebiet - DDR - Dynamisierung - Rentenhöhe - Einkommen - Zusatzversorgungssystem - Rentenwert

  • Judicialis

    SGG § 96; ; SGG § 54 Abs 1; ; SGG § 54 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 29 § 96 § 99 S. 1 § 99 S. 2
    Erstinstanzliche Entscheidung des Landessozialgerichts, Zulässigkeit der Klageänderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R
    Der Streitgegenstand selbst wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 und Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht).

    Streitig war vor dem LSG damit zwar weiterhin die (teilbare) Festsetzung des Rentenwertes (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht - BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), jedoch nicht mehr die Festsetzung und Weiterzahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00 DM, sondern die Festsetzung und Zahlung eines darüber hinausgehenden Rentenbetrages.

    Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand, dem prozessualen Anspruch, ist aber - auch soweit das BSG eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei Dauerrechtsverhältnissen für geboten gehalten hat - nicht ausreichend, um einen neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens iS des § 96 SGG zu machen (so BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 mwN; vgl hierzu auch BSGE 78, 98, 100 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 111 f).

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R
    Der Streitgegenstand selbst wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 und Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht).

    Streitig war vor dem LSG damit zwar weiterhin die (teilbare) Festsetzung des Rentenwertes (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht - BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), jedoch nicht mehr die Festsetzung und Weiterzahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00 DM, sondern die Festsetzung und Zahlung eines darüber hinausgehenden Rentenbetrages.

    Wird jedoch - wie hier - ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils (Rentenhöchstwert von 3.274,00 DM) durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes Verfahren nach § 96 Abs. 1 SGG kein Raum (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R
    Nach den Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) und des BSG vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) sei die Zahlbetragsgarantie der Bestandsrentner an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen.

    Sie ist der Ansicht, die Dynamisierung sei nach dem Urteil des BSG vom 3. August 1999 (aaO) und damit zutreffend vorgenommen worden.

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

    Infolgedessen müssen für die geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - Juris RdNr 17) , mithin auch die Zuständigkeit des LSG gegeben sein.
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

    Abstrakt wird das Klagebegehren bestimmt durch den konkreten Sachverhalt und die auf Grund dessen an das Gericht gerichtete Klage sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (stRspr, vgl BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R; SozR 4-2600 § 237 Nr. 2).
  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Der Senat hat zwar bereits ausgeführt, dass das LSG - im Unterschied etwa zu einer in der zweiten Instanz erfolgten Einbeziehung von Folgebescheiden (§ 96 iVm § 153 Abs. 1 SGG) oder einer Widerklage (§ 100 iVm § 153 Abs. 1 SGG) - in den Fällen der gewillkürten Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 153 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 und 2 SGG, durch die ein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich nicht zu einer Sachentscheidung befugt ist (BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - Juris RdNr 16 f; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - Juris RdNr 14; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R - Juris RdNr 17; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 29 RdNr 64).
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