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   BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R   

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BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R (https://dejure.org/1998,2100)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R (https://dejure.org/1998,2100)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R (https://dejure.org/1998,2100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Erhöhung des Grenzbetrags - Unterbrechung des Waisenrentenbezugs durch Wehr- bzw Zivildienst - subjektives Recht - Zahlungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Halbweisenrente - Gesetzliche Unfallversicherung - Gesetzliche Rentenversicherung - Bestandsrente - Ausbildungsende - Rechtsfrucht - Quellrecht

  • Judicialis

    SGB VI § 266; ; SGB VI § 311

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergangsrecht beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 38 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
    Dieser besagt, daß die Benachteiligung derjenigen möglichst gering zu halten ist, die wegen der von hoher Hand auferlegten Pflicht, Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst zu leisten, eine Unterbrechung der Verzögerung ihrer Schul- oder Berufsausbildung hinnehmen müssen (so schon BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 mwN).

    Dies hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu den sog Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsgängen bzw zwischen Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (stellv BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1) ständig betont.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
    Der vom SG und LSG zugrunde gelegte § 266 SGB VI kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil er ausschließlich § 311 SGB VI ergänzt (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1998, - B 4 RA 118/95 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
    Das subjektive Recht besteht solange fort, wie aus diesem - bildhaft gesprochen - "Quellrecht" (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3) noch Einzel-(Zahlungs-)Ansprüche entstehen können.
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
    Ob ein bestimmter Sachverhalt anhand der - neuen - Vorschriften des SGB VI oder nach den - alten - Vorschriften des AVG zu bewerten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn sich das materielle Recht des SGB VI im Vergleich zum AVG inhaltlich geändert hat (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
    Dies hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu den sog Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsgängen bzw zwischen Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (stellv BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1) ständig betont.
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 5/82

    Erwerbsunfähigkeit - Rente - Rentenberechnung - Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R
    Der Wert des subjektiv-öffentlichen Rechts auf monatliche Rentenzahlungen von damals 239, 94 DM war Ausgangspunkt der gesetzmäßigen Rentenanpassungen (vgl dazu Bundessozialgericht SozR 2200 § 1260c Nr. 6), die zuletzt vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 zu einem monatlichen Anspruch auf Zahlung von 267, 30 DM (nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages: 250, 20 DM) führten.
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Sie trat an die Stelle der zum 1. Januar 1992 außer Kraft gesetzten §§ 1278 bis 1279a Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 55 bis 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie §§ 75 bis 76a Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und wird durch die vorliegend nicht einschlägigen Sonderregelungen der §§ 266, 267, 311 und 312 SGB VI ergänzt (zur Auslegung der §§ 311, 266 SGB VI vgl Urteile des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/95 R und B 4 RA 114/95 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Die Auffassung des 4. Senats im Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1), wonach die Rechtsqualität des Begriffs Anspruch danach zu bestimmen sei, ob die Waise Wehr- bzw Zivildienst geleistet habe, lasse sich weder mit dem gesetzgeberischen Willen noch mit Sinn und Zweck der Regelung des § 311 SGB VI begründen.

    Der Begriff "Anspruch", der seinem Wortlaut nach sowohl den Grundanspruch als auch den Einzelanspruch auf Rentenzahlung für einen bestimmten Zeitraum meinen kann, knüpft nach Systematik und Gesetzeszweck des § 311 SGB VI jedenfalls im Grundsatz an das Bestehen eines monatlichen Zahlungsanspruchs an (vgl BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 1/98 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 3).

    Wie der 4. Senat in seinem Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) ausgeführt hat, wäre es mit Art. 3 GG auch nicht vereinbar, wenn Wehr- und Zivildienstleistende dadurch benachteiligt würden, dass sie im Ergebnis allein deswegen keine oder niedrigere Zahlungsansprüche haben, weil der Rentenbezug am 31. Dezember 1991 wegen Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen war.

    Der Senat lässt dabei dahinstehen, ob mit dem Wegfall eines Verlängerungstatbestands vor Vollendung des 27. Lebensjahrs nur - wie das LSG unter Bezug auf die Ausführungen im Urteil des 4. Senats (aaO SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) meint - der Zahlungsanspruch entfallen ist oder auch der Grundanspruch auf die Waisenrente, wie die Beklagte geltend macht.

  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R

    Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums

    Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs. 5 SGB VI gegeben ist (Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).
  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R

    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit

    Das alte Recht soll nach dieser Vorschrift auch für die Ermittlung des Rentenzahlbetrags im Hinblick auf das (weitere) Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Rentenzahlungen ab 1. Januar 1992 im Ergebnis aufrechterhalten werden (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 7).

    Der erkennende Senat sieht keinen Widerspruch seiner Entscheidung zu den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    In dem der Rechtssache B 4 RA 114/95 (SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger wegen einer Ausbildungsunterbrechung durch den gesetzlichen Zivildienst am 31. Dezember 1991 keine Halbwaisenrente bezogen.

    Soweit der 4. Senat die Anwendung des § 311 SGB VI in diesem Fall auch damit begründet hat, daß am 31. Dezember 1991 wenn auch kein Zahlungsanspruch, so doch ein subjektives Recht auf Rente bestanden habe, weil der Anspruch auf eine Waisenrente bis zur maßgeblichen Altersgrenze nach § 48 Abs. 5 SGB VI dem Grunde nach fortdauere und für die Dauer einer Ausbildungsunterbrechung nach Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich monatliche Zahlungsansprüche nicht entstünden (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 4 f), folgt aus dieser Erwägung im vorliegenden noch keine Entscheidung im Sinne des Klägers.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 7/05 S

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus

    Der 4. Senat des BSG hat am 31. März 1998 in vier Urteilen zum Regelungsgehalt der §§ 93, 266, 267, 311, 312 SGB VI Stellung genommen (B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; B 4 RA 59/96 R = SozR 3-2600 § 93 Nr. 8; B 4 RA 114/95 R = SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; B 4 RA 118/95 R = SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    In der Sache B 4 RA 114/95 R (= SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 1, 7) hat er vielmehr in einem Fall, in dem § 311 SGB VI maßgeblich war, weil das Stammrecht auf Rente vor dem 1. Januar 1992 entstanden war, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf § 266 SGB VI nicht ankomme; denn nach Maßgabe des § 311 SGB VI sei die Anrechnungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig und auf die Anfechtungsklage aufzuheben gewesen: § 266 SGB VI komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil er ausschließlich § 311 SGB VI ergänze (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    Sofern sich nicht bereits materiell-rechtlich aus § 311 SGB VI ergebe, dass eine nach dem 31. Dezember 1991 getroffene Anrechnungsentscheidung der Beklagten für Bezugszeiten ab 1. Februar 1992 rechtswidrig sei (wie in BSG SozR 3-2600 § 311 Nr. 1), müsse sichergestellt werden, dass dem Rechtsinhaber trotz der "Anrechnung" ein Zahlungsanspruch verbleibe, der dem eigentumsgrundrechtlich garantierten Betrag in Höhe des Geldwerts des Stammrechts auf Rente und einem Betrag in Höhe des sog Freibetrages entspreche; dies komme im Rahmen des § 311 SGB VI - abhängig von der Höhe der jeweiligen Rentensumme und der des individuellen Regelgrenzwertes ("80 vH") - nicht allen Rechtsinhabern und ggf nicht allen in gleicher Höhe zugute und könne rechentechnisch unterschiedlich ermittelt werden.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Jedoch hat der Ausdruck "Anspruch" im SGB (auch im SGB VI) keine einheitliche und teils sogar eine im Kontext derselben Vorschrift unterschiedliche rechtliche Bedeutung (vgl stellv BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R, SozR 3-2600 § 300 Nr. 14).
  • BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R

    Regelaltersrentenanspruch - Fälligkeit - Rechtsänderung durch das WFG - Bewertung

    Er ist im Sozialgesetzbuch nicht definiert und wird nicht einheitlich verwendet; seine jeweilige Bedeutung ist daher aus dem konkreten Regelungszusammenhang zu ermitteln (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1).
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

    Da sich die §§ 311, 312 SGB VI auf das Zusammentreffen von Renten aus Renten- und Unfallversicherung beziehen und dabei - ebenso wie die allgemeine Bestimmung des § 93 SGB VI - die Verhinderung von Überversorgung bezwecken (zur Vorgängervorschrift des § 1278 RVO vgl BVerfG SozR 2200 § 1278 Nr. 11), knüpfen sie - jedenfalls im Grundsatz - an das Bestehen eines monatlichen Zahlungsanspruchs an (so auch BSG, Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - Umdr S 10 f ).

    Unerheblich ist es hingegen, wann die Rente bescheidmäßig festgestellt und wann die Rentenzahlung tatsächlich aufgenommen worden ist (vgl BSGE 60, 18, 19 f = SozR 2200 § 1262 Nr. 33; BSG SozR 2200 § 1321 Nr. 17; ebenso BSG, Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - Umdr S 11; ähnlich auch Gürtner, in Kasseler Komm, § 311 SGB VI RdNr 5; Hauck, § 311 SGB VI RdNr 3; Meyer/Heller, in Berliner Komm, § 311 SGB VI RdNr 2; Verbands Komm, § 311 SGB VI Anm 4; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 311 SGB VI RdNr 4).

  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 29/02 R

    Anspruch auf Halbwaisenrenten während eines Promotionsstudiums

    Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs. 5 SGB VI gegeben ist (Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R

    Zahlungsansprüche - Recht auf Halbwaisenrente - Lehramtsstudium -

    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen (stRspr; stellvertr BSGE SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1; SozR 2200 § 1267 Nr. 27).
  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 90/97 R

    Aufteilung der Witwenrente bei mehreren Berechtigten - höhere Witwenrente nach

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 3 R 1048/11

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anspruch eines Offiziersanwärters der Bundeswehr

  • BSG, 11.09.2013 - B 13 R 239/13 B
  • LSG Bayern, 23.04.2008 - L 13 R 9/08

    Anspruch auf Regelaltersrente und auf eine vorzeitige Altersrente für Frauen als

  • LSG Brandenburg, 30.09.2003 - L 1 RJ 191/00

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Erwerbsminderungsrente - Arbeitsmarktlage - Zeitrente

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.06.2005 - L 1 RA 10/02

    Rentenhöhe beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen

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