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   BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R   

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BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R (https://dejure.org/2001,2122)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R (https://dejure.org/2001,2122)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2001 - B 4 RA 116/00 R (https://dejure.org/2001,2122)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rentenwerthöchstfestsetzung - Altersvollrente - Teilrente - Wert des Rechts auf Altersrente - Neufeststellungsfall - Stammrecht

  • Judicialis

    SGB VI § 75 Abs 1; ; SGB VI § 300 Abs 1; ; SGB VI § 300 Abs 2; ; SGB VI § 300 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Entgeltpunkten beim Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 293
  • NZS 2002, 205
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
    Das Stammrecht auf die "flexible oder vorgezogene" Altersrente war im Umfang der inhaltsbestimmenden Normen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des SGB VI iS des Art. 14 Abs. 1 GG ebenso eigentumsgeschützt wie das Recht auf die regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Einzelansprüche hieraus (vgl Urteile des 4. Senats vom 2. August 2000: B 4 RA 40/99 R = SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 3 und B 4 RA 54/99 R = SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 S 14).

    Das Teilhaberecht auf Altersrente (= rechnerisches Produkt aus den die Rangstelle kennzeichnenden Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor) war ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr abänderbar (vgl BSG SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 9 f).

    Ist dieses Recht - wie das der Klägerin spätestens zum 1. Juli 1996 - entstanden, kann kein neues weiteres Recht auf Rente wegen Alters entstehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 8, 17 f).

    Das bedeutet jedoch nicht, wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BSG bereits entschieden hat (vgl SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 9), daß die Rangstelle schlechthin unveränderbar ist.

    Die Rangstelle kann insbesondere noch dadurch nachträglich angehoben werden, daß individuell eine Nachversicherung erfolgt, Beiträge wirksam nachgezahlt oder Versorgungsanwartschaften übertragen werden oder der verspätete Zufluß von "beitragsbelastenden" Arbeitsentgelten oder die Einführung neuer rentenrechtlicher Zeiten kraft Gesetzes erfolgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 10 f).

    Im Hinblick darauf, daß sowohl das Rentenstammrecht als auch der Geldwert der monatlichen Rente nach und im Umfang des zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Rechts insgesamt eigentumsgeschützt sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 3), verbleibt es im Falle der Neufeststellung der Anspruchshöhe eines Altersteilrentenbeziehers beim Übergang zu einer höheren Teil- oder zur Vollrente mindestens bei den im Wert des Teilhaberechts enthaltenen, im Verlaufe des Versicherungslebens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erworbenen Entgeltpunkten (= Rangstelle), auch soweit sie auf den in diesen enthaltenen Entgeltpunkten für Ausbildungszeiten und die als Ausbildungszeiten geltenden ersten Berufsjahre beruhen.

    Eines Bestandsschutzes für die dem Wert des Rechts auf Altersrente zugrundeliegenden Entgeltpunkte (etwa bei Verlust des Rechts infolge Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 8) bedarf es hier bereits im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Stammrechts und seines Geldwertes - und damit auch der zugrundeliegenden Rangstelle - nicht.

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96

    Begrenzte Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten bei Umwandlung einer

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 75 Abs. 1 und 300 Abs. 1 bis 3 SGB VI und trägt vor: Die Rentenversicherungsträger folgten der Entscheidung des 8. Senats vom 9. Dezember 1997 (SozR 3-2600 § 263 Nr. 1) nicht, wonach bei einem Wechsel von einer Teil- zu einer Vollrente die während des Teilrentenbezugs zurückgelegten Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien.

    Die Teilrente ist somit nicht als spezielle Rentenart mit besonderen - vom Vollrecht abweichenden - Berechnungsmodalitäten ausgestaltet; es handelt sich vielmehr um eine "quotierte Vollrente" (so zutreffend der 8. Senat, BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 5), also eine anteilige (hier hälftige) Altersrente (vgl hierzu Klattenhoff in Hauck/Haines, K § 42 SGB VI RdNr 8, 10 ff).

    Der Senat schließt sich der Entscheidung des 8. Senats (SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 5 f mwN) an, wonach § 100 Abs. 2 SGB VI sowohl den Beginn des Leistungsbezugs für eine höhere Teil- oder auch denjenigen für eine Vollrente bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente regelt.

    Die Vorschrift regelt - wie ausgeführt - den Beginn der "höheren" Rente bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente ausgehend von dem bereits früher entstandenen eigentumsgeschützten Stammrecht und Geldwert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 6 f), auch soweit sich dieser durch die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte erhöht hat.

    Um ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Beitragszahler und der Rentner zu erreichen, wurde die Lebensarbeitszeit flexibel gestaltet und in diesem Zusammenhang das Teilrentensystem geschaffen (so BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 7 f unter Hinweis auf die Materialien).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
    Nach dem SGB VI fallen die Entstehung des Stammrechts auf eine Rente einerseits und die erstmalige Bestimmbarkeit seines Wertes und damit die Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche sowie Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs (sog Rentenbeginn) andererseits auseinander (vgl § 64 SGB VI; vgl hierzu Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R -).
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
    Das Stammrecht auf die "flexible oder vorgezogene" Altersrente war im Umfang der inhaltsbestimmenden Normen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des SGB VI iS des Art. 14 Abs. 1 GG ebenso eigentumsgeschützt wie das Recht auf die regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Einzelansprüche hieraus (vgl Urteile des 4. Senats vom 2. August 2000: B 4 RA 40/99 R = SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 3 und B 4 RA 54/99 R = SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 S 14).
  • BSG, 23.05.1995 - 4 RA 35/94

    Neubestimmung der Entgeltpunkte nach § 306 Abs. 1 SGB VI

    Auszug aus BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
    § 306 SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 306 Nr. 1) findet in diesen Fällen, bei dem Wechsel von der Teil- zur Vollrente von vornherein keine Anwendung.
  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der

    Dies habe der Gesetzgeber des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) klargestellt, nachdem der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 2.8.2000 (B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1), vom 30.8.2001 (B 4 RA 116/00 R - BSGE 88, 293 = SozR 3-2600 § 42 Nr. 1) und vom 9.4.2002 (B 4 RA 58/01 R - SozR 3-2600 § 89 Nr. 2) das Bestehen unterschiedlicher Altersrentenansprüche verneint gehabt habe.

    Damit liegt weder ein Fall des Wechsels von einer Altersrente in die andere (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 iVm § 89 Abs. 1 SGB VI) noch ein "Neubewertungsfall" iS der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (SozR 3-2600 § 89 Nr. 2; SozR 3-2600 § 100 Nr. 1; BSGE 88, 293 = SozR 3-2600 § 42 Nr. 1) vor.

  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R

    Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung

    Was der Kläger fordere, sei eine Art Stammrechtschutz, wie ihn das Bundessozialgericht (BSG) für den Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente bejaht habe (Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 116/00 R).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Ferner wird es ua durch die spezielleren Regelungen für Teilrenten, Neubewertungsfälle und Neufeststellungsfälle verdrängt (BSG SozR 3-2600 § 42 Nr. 1 S 5 f).
  • LSG Hessen, 20.07.2010 - L 2 R 152/10

    Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente zur Regelaltersrente - Besitzschutz -

    2) Die sich aus einer Vorrente ergebenden persönlichen Entgeltpunkte sind nicht mit der Folge isoliert besitzgeschützt, dass nach dem früheren Leistungsfall noch hinzugetretene Entgeltpunkte zu diesen hinzuzuaddieren sind (Abgrenzung zu BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 116/00 R).

    27 Kein anderes Ergebnis folgt im Übrigen aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. August 2001 (Az.: B 4 RA 116/00 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2003 - L 1 RA 136/01

    Zulässigkeit der Absenkung der Bewertung beitragsfreier Zeiten bei Frauen

    Auf eine Anfrage des Senats danach, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere das Urteil vom 30. August 2001 (Az: B 4 RA 116/00 R), anerkannt werde, verficht die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt weiter.

    Da mit dem Wechsel zur Vollrente, bei der Klägerin also mit Beginn des streitigen Zeitraumes am 1. September 1997, 1ediglich der Teilverzicht auf die monatlichen Einzelansprüche entfiel, sich am einmal entstandenen Stammrecht jedoch nichts änderte und weil - wie bereits oben erwähnt - der Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts das anzuwendende Rentenrecht bestimmt, war die Beklagte nicht befugt, die Entgeltpunkte für die beitragsfreien Zeiten ab dem 1. September 1997 neu nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen WFG festzulegen (zum Ganzen BSG-Urteil vom 30. August 2001, Az: B 4 RA 116/00 R).

    Aus dem Sinn und Zweck des Teilrentensystems folgt, dass dem gegenüber der Teilrentner in seinem Vertrauen darauf geschützt werden muss, die schon erworbenen Entgeltpunkte ohne Schmälerung durch diejenigen Entgeltpunkte zu erhöhen, die er aus einer bis zur Hinzuverdienstgrenze parallel ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt und für die er entsprechende Beiträge abführt, §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, 172 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dieser Versicherte - und hier die Klägerin - muss also zum Einen in dem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Rente geschützt und zum Anderen in einem der Teilbeschäftigung entsprechenden Umfang besser gestellt werden als der nicht arbeitende Versicherte oder entsprechend weniger Entgelt erzielende Vergleichs-Teilrentner (vgl. zum Teilrentensystem bereits BSG-Urteil vom 9. Dezember 1997, Az: 8 RKn 8/96 sowie wiederum BSG-Urteil vom 30. August 2001, Az: B 4 RA 116/00 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 KR 2461/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnungsgesuch - Verfahrensverzögerung -

    Ob in dieser Erklärung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein teilweiser Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 SGB I liegt (so BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 116/00 R - juris, Rn. 16; a.A. die herrschende Meinung in der Literatur: Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand April 2021, § 42 SGB VI Rn. 17; Dankelmann, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 42 Rn. 3; Fichte, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, Stand Mai 2019, § 42 Rn. 11 m.w.N.; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2017, § 42 SGB VI Rn. 5), kann der Senat offen lassen.
  • LAG München, 22.12.2009 - 4 Sa 215/09

    Beihilfeanspruch

    Ein, wirksamer, (Teil-)Verzicht auf den Zuschussanspruch gemäß, hier, § 106 SGB VI beseitigt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 SBG I eben, insoweit, diesen Anspruch als solchen, nicht lediglich, wie der Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des BSG (vom 30.08.2001, B4 RA 116/00 R, NZS 2002, S. 205 f) meint, nur Einzelansprüche auf den Zuschuss, jedoch nicht diesen selbst als Stammrecht (vgl. die bereits vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.1997, aaO, - juris Rz. 26 -).
  • LSG Bayern, 20.02.2002 - L 16 RJ 283/01

    Besitzstandsgeschützte persönliche Entgeltpunkte bei Umwandlung einer aus der

    Was der Klägerbevollmächtigte fordert, ist eine Art Stammrechtsschutz, wie sie das Bundessozialgericht für den Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente bejaht hat (BSGE vom 30.08.2001 Az.: B 4 RA 116/00 R).
  • LSG Hamburg, 05.09.2012 - L 2 R 50/10
    Nach dem SGB VI fallen die Entstehung des Stammrechts auf eine Rente einerseits und die erstmalige Bestimmbarkeit seines Wertes und damit die Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche sowie Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs (sog. Rentenbeginn) andererseits auseinander (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 116/00 R, BSGE 88, S. 293; Blüggel in Schlegel/Voelzke, Juris-PK, 2008, Randnr. 13 zu § 75).
  • SG Marburg, 23.10.2013 - S 12 KA 226/12

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

    Auch das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R - bei einer entsprechenden Regelung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ungleichbehandlung gesehen.
  • BSG, 04.04.2013 - B 13 R 40/12 BH
  • BSG, 20.01.2011 - B 5 R 12/11 B
  • LSG Bayern, 23.02.2011 - L 20 R 381/09

    Zur Nichtberücksichtigung von bis zum 31.12.1991 erbrachten Pflegeleistungen in

  • LSG Saarland, 07.10.2004 - L 4 KN 46/01

    Anspruch auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen -

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 1 RA 46/00
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