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   BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R   

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https://dejure.org/1999,6437
BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R (https://dejure.org/1999,6437)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R (https://dejure.org/1999,6437)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1999 - B 4 RA 12/98 R (https://dejure.org/1999,6437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hochschule der ehemaligen DDR und Beschäftigungsaufnahme - DDR-Besonderheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Zeit zwischen Ablegung einer Lehramtsprüfung und der Aufnahme einer nachfolgenden Beschäftigung als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit im Rahmen der Regelaltersrente - Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung als Tatbestand einer ...

  • Judicialis

    SGB VI § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Anrechnungszeiten nach dem SGB VI , DDR-spezifische Besonderheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Insoweit berufe sie sich ua auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97).

    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Im Hinblick auf den Staatsbankrott der DDR waren deren Rentenzusagen wirtschaftlich letztlich ohnehin nicht mehr gedeckt (BSG, Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94 - , unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Deutschen Bundesbank vom 15. Mai 1995).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
    Abgesehen davon, daß in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Wert der (dynamisierbaren) SGB VI-Renten auch im Nominalwert höher ist als die jeweilige Summe aller (statischen) Rechte, Ansprüche und Anwartschaften, die der Berechtigte nach DDR-Rentenrecht erworben hatte bzw erwerben konnte, ist darüber hinaus durch bestandserhaltende und damit vertrauensschützende Komponenten (vgl Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes) sichergestellt, daß jeder Berechtigte im Beitrittsgebiet beim Übergang auf das bundeseinheitliche Recht des SGB VI mindestens den Betrag verlangen kann, den er als Gesamtanspruch seiner in der DDR erworbenen Berechtigungen höchstens hätte beanspruchen können (vgl dazu ua BSGE 81, 1, 3 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14).
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    - B 4 RA 12/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 R 92/07
    Die Norm ist zu keiner Zeit verfassungsrechtlich beanstandet worden, dient der Verwaltungspraktikabilität und ermöglicht dem Gesetzgeber spätere Rechtsänderungen dahingehend, weitere versicherungsrechtliche Zeiten, die etwaig neu vom Gesetzgeber als solche eingeführt werden, an das jeweilige Ende der bisher berücksichtigten Zeiten zu legen (was andernfalls nicht möglich wäre)(siehe nur: BSG, Urteil vom 23.3.1999, B 4 RA 12/98 R; LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.1.2000, L 1 RA 217/99).

    Dies haben nicht nur das SG und das LSG Niedersachsen-Bremen bezüglich des Klägers bereits mehrfach entschieden, sondern es entspricht auch der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senats sowie der weit überwiegenden Auffassung in der Fachliteratur (siehe nur: Störmann in: Gesamtkommentar zum SGB, § 122 SGB VI, Anm. 6; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung ..., § 122, Anm. 4; Ruland u.a., Gemeinschaftskommentar, § 122 Rn. 15, 16; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Rentenversicherung, § 122, Rn. 6; Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, § 122, Rn. 9; BSG, Urteil vom 23.3.1999, B 4 RA 12/98 R; LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.1.2000, L 1 RA 217/99; a.A. wohl: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB, § 122 SGB VI, Rn. 13, Dankelmann in jurisPK-SGB VI, § 122, Rn. 41).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2013 - L 2 R 426/12
    Die Norm ist zu keiner Zeit verfassungsrechtlich beanstandet worden, dient der Verwaltungspraktikabilität und ermöglicht dem Gesetzgeber spätere Rechtsänderungen dahingehend, weitere versicherungsrechtliche Zeiten, die etwaig neu vom Gesetzgeber als solche eingeführt werden, an das jeweilige Ende der bisher berücksichtigten Zeiten zu legen (was andernfalls nicht möglich wäre)(siehe nur: BSG, Urteil vom 23.3.1999, B 4 RA 12/98 R; LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.1.2000, L 1 RA 217/99).

    Dies haben nicht nur das SG und das LSG Niedersachsen-Bremen bezüglich des Klägers bereits mehrfach entschieden, sondern es entspricht auch der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senats sowie der weit überwiegenden Auffassung in der Fachliteratur (siehe nur: Störmann in: Gesamtkommentar zum SGB, § 122 SGB VI, Anm. 6; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung ..., § 122, Anm. 4; Ruland u.a., Gemeinschaftskommentar, § 122 Rn. 15, 16; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Rentenversicherung, § 122, Rn. 6; Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, § 122, Rn. 9; BSG, Urteil vom 23.3.1999, B 4 RA 12/98 R; LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.1.2000, L 1 RA 217/99; a.A. wohl: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB, § 122 SGB VI, Rn. 13, Dankelmann in jurisPK-SGB VI, § 122, Rn. 41).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2000 - L 14 RA 18/99

    Rentenversicherung

    Zu diesen Hochschulzeiten zählt nicht nur wie in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes festgestellt (vgl. BSG-Urteil v. 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R - in SGB 1999, 351f) die wissenschaftliche Aspirantur, sondern auch die "künstlerischer Aspirantur".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 16 R 458/10
    Soweit die Klägerin ferner die Vormerkung der Zeit vom 3. Juli 1985 bis zum 31. August 1985 als Anrechnungszeit begehre, handele es sich nicht um Zeiten einer Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nur solche Zeiten erfüllten den Tatbestand einer Anrechnungszeit, die der "Ausbildung" dienten, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt sei; das Ende der Ausbildung werde grundsätzlich durch die Abschlussprüfung gesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 12/98 R - juris).
  • LSG Berlin, 05.04.2004 - L 16 RA 50/02

    Anfänglicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente; Stellung einer

    Die Zeit vom 19. Juli bis 20. August 1960 war unabhängig davon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nach dem Abschluss der Ausbildung lag (siehe dazu im Besonderen BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 und BSG, Urteil vom 23. März 1999 -B 4 RA 12/98 R-, nicht veröffentlicht).
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