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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R   

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BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R (https://dejure.org/2002,138)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R (https://dejure.org/2002,138)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R (https://dejure.org/2002,138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des Wertes des Rechts auf Altersrente - Rentenanpassung entsprechend der Lohnentwicklung und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet - Verfassungsmäßigkeit des Inflationsmaßstabs - "Rentenanpassung" ("Dynamisierung") folgt der Anpassung des aktuellen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Anpassung der UV-Renten etc. zum 01.07.2000 rechtmäßig

  • Judicialis

    SGB VI § 255c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF (Leitsatz)

    § 255c SGB VI
    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung nach Inflationsrate

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Rentenanpassung im Jahr 2000 war rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 11
  • NJW 2003, 1427
  • NJW 2003, 1474
  • NZS 2003, 504
  • NZS 2003, 598
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung (vgl zu dieser bislang offenen Frage BVerfGE 64, 87, 97 f; 100, 1, 44) steht nur teilweise unter Eigentumsschutz.

    In der modernen Gesellschaft sind die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten seines Trägers der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 53, 257, 290; 100, 1, 32; stRspr).

    Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz wäre deshalb in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion Grundrechtsschutz versagt (in diese Richtung bereits die Erwägungen bei BVerfGE 64, 87, 97 f; in der Sache ähnlich zur Zahlbetragsgarantie des EV BVerfGE 100, 1, 44).

    Das Sicherungsobjekt dagegen steht fest und trägt die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl BVerfGE 69, 272, 300 f; 100, 1, 32 f; stRspr): Das den Versicherten zuerkannte Rentenrecht mit seinem Geldwert zum Zeitpunkt der letzten Rentenanpassung oder - falls danach liegend - der Rechtsentstehung.

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Subjektiv öffentliche Rechte auf Sozialleistungen fallen danach nicht in ihren Schutzbereich, soweit sie vom Ermessen des Leistungsträgers abhängen oder auf sie nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die - anders als eine Anwartschaft - nicht allein durch Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 69, 272, 301; in der Sache ebenso BVerfGE 97, 271, 284).

    Insoweit "wandelt" sich das Grundrecht auf freie Gestaltung der eigenen Altersvorsorge in ein ebenso geschütztes Recht auf eine der Vorleistung verhältnismäßig entsprechende Teilhabe (vgl zu Änderungen bei der Hinterbliebenenrente BVerfGE 97, 271, 286).

    Das verletzt Art. 2 Abs. 1 GG aber nur dann nicht, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), dem Übermaßverbot und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips entsprechen (vgl BVerfGE 97, 271, 286).

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt (vgl schon BSGE 63, 266, 267 = SozR 3642 § 9 Nr. 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24); entsprechend führen Grundbescheidsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden (vgl BSGE 63, 266, 267 = SozR 3642 § 9 Nr. 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24).

    Die Klagen sind statthaft - als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende (vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24) Rentenanpassungsmitteilung sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Festsetzung eines höheren Anpassungswertes und Zahlung höherer Rente - und zulässig.

    Die daraus sich ergebende Anpassung hat die Deutsche Post AG als mit der Wahrnehmung der Anpassungsaufgaben namens der Beklagten unbedenklich betraute Stelle (§ 119 Abs. 2 SGB VI, vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 27 f) zutreffend vorgenommen.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Dazu muss er davon ausgehen dürfen, dass es sich um "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt (BVerfGE 69, 272, 300 f).

    Subjektiv öffentliche Rechte auf Sozialleistungen fallen danach nicht in ihren Schutzbereich, soweit sie vom Ermessen des Leistungsträgers abhängen oder auf sie nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die - anders als eine Anwartschaft - nicht allein durch Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 69, 272, 301; in der Sache ebenso BVerfGE 97, 271, 284).

    Das Sicherungsobjekt dagegen steht fest und trägt die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl BVerfGE 69, 272, 300 f; 100, 1, 32 f; stRspr): Das den Versicherten zuerkannte Rentenrecht mit seinem Geldwert zum Zeitpunkt der letzten Rentenanpassung oder - falls danach liegend - der Rechtsentstehung.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 richtet sich nach § 255c SGB VI iVm §§ 64 und 65 SGB VI. Der als Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) zu beanspruchende Geldwert des Rechts auf Rente beruht gemäß § 64 SGB VI auf dem Produkt aus der die Rangstelle des Versicherten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten abbildenden Summe der persönlichen Entgeltpunkte (vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 44), dem Rentenzugangsfaktor sowie dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven (dazu näher unter 3a) maßgebenden "aktuellen Rentenwert" bzw dem "aktuellen Rentenwert (Ost)".

    Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente nicht auf den Ersatz des vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Arbeitsentgeltes oder auf Leistung "angesparter" Beiträge nebst Zinsen, sondern orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell zwangsversicherten Arbeitnehmer (dazu näher BSGE 86, 262, 300 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 43 f mwN).

    Er drückt neben den nach Abschluss der Versicherungsbiografie konstant bleibenden Wertzuweisungsfaktoren (Summe der Entgeltpunkte als Ausdruck des relativen Wertes der Rangstelle des Versicherten, § 66 SGB VI, vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 44; Zugangsfaktor zur Korrektur der Folgen vor- oder nachzeitiger Inanspruchnahme des Rechts auf Rente, § 63 Abs. 4 SGB VI; Rentenartfaktor als Ausdruck des gesetzlich versprochenen Sicherungsziels, § 63 Abs. 3 SGB VI; stellv dazu BSGE 83, 104, 109 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3, 20, 25) die variable Wertbestimmungsgröße aus.

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung (vgl zu dieser bislang offenen Frage BVerfGE 64, 87, 97 f; 100, 1, 44) steht nur teilweise unter Eigentumsschutz.

    Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz wäre deshalb in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion Grundrechtsschutz versagt (in diese Richtung bereits die Erwägungen bei BVerfGE 64, 87, 97 f; in der Sache ähnlich zur Zahlbetragsgarantie des EV BVerfGE 100, 1, 44).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Demgemäß können auch Rechte und Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f).

    In der modernen Gesellschaft sind die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten seines Trägers der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 53, 257, 290; 100, 1, 32; stRspr).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 richtet sich nach § 255c SGB VI iVm §§ 64 und 65 SGB VI. Der als Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) zu beanspruchende Geldwert des Rechts auf Rente beruht gemäß § 64 SGB VI auf dem Produkt aus der die Rangstelle des Versicherten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten abbildenden Summe der persönlichen Entgeltpunkte (vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 44), dem Rentenzugangsfaktor sowie dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven (dazu näher unter 3a) maßgebenden "aktuellen Rentenwert" bzw dem "aktuellen Rentenwert (Ost)".

    Er drückt neben den nach Abschluss der Versicherungsbiografie konstant bleibenden Wertzuweisungsfaktoren (Summe der Entgeltpunkte als Ausdruck des relativen Wertes der Rangstelle des Versicherten, § 66 SGB VI, vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, 1, 44; Zugangsfaktor zur Korrektur der Folgen vor- oder nachzeitiger Inanspruchnahme des Rechts auf Rente, § 63 Abs. 4 SGB VI; Rentenartfaktor als Ausdruck des gesetzlich versprochenen Sicherungsziels, § 63 Abs. 3 SGB VI; stellv dazu BSGE 83, 104, 109 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3, 20, 25) die variable Wertbestimmungsgröße aus.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Die individualgrundrechtliche Eigentumsgarantie schützt das Erworbene (vgl BVerfGE 30, 292, 335; 88, 366, 377).

    Eine Rechtsposition ist dem Berechtigten nur "wie Eigentum an einer Sache" zur eigenen Nutzung zugeordnet, wenn sie ihm gegenwärtig zusteht; in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (vgl BVerfGE 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, 205, 211).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R
    Im Gesamtgefüge der Grundrechte hat sie die Funktion, dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl BVerfGE 50, 290, 339; 68, 193, 222; 83, 201, 208).

    Eine Rechtsposition ist dem Berechtigten nur "wie Eigentum an einer Sache" zur eigenen Nutzung zugeordnet, wenn sie ihm gegenwärtig zusteht; in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (vgl BVerfGE 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, 205, 211).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BSG, 22.06.1988 - 9a RV 46/86

    Sozialleistung - Höhe - Aussparung - Feststellung - Anpassungsbescheid

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Die in §§ 65, 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfalle dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG insoweit, als sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen diene (unter Hinweis auf BSG vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Allein der erkennende Senat habe sich mit Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R) ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe teilweise unter Eigentumsschutz.

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2004 und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung oder Nichtanpassung der Rente der Klägerin sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S 2).

    Daran hat der Senat in seinem Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwertes und des aktuellen Rentenwertes (Ost) spezialgesetzlich zum 1.7.2000 durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde.

    Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs. 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG untersteht (BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

    Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 17 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden.

    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiographie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Das Gericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, wonach das Rechtsinstitut der jährlichen Rentenanpassung in Höhe des Inflationsausgleichs unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie falle (unter Hinweis auf BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1.7.2004 und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 12 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Die Klägerin, deren Rente nicht auf der Grundlage eines "besitzgeschützten Zahlbetrags" geleistet wird (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 12 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1.7.2004.

    Ein Gebot, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechneten Renten anzugleichen, lässt sich weder dem GG (vgl insoweit BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) noch Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr entnehmen.

    Daran hat der Senat in seinem Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) spezialgesetzlich zum 1.7.2000 durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde.

    Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs. 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG untersteht (BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

    Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden.

    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2004 und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 12 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Daran hat der Senat in seinem Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) spezialgesetzlich zum 1.7.2000 durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde.

    Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs. 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG untersteht (BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

    Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden.

    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47).

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