Rechtsprechung
| BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VI § 225 Abs. 2; VersorgAusglHärteG § 10a, § 10b
Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 1999, 305 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das …
Da der interne Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern in Fällen des Quasi-Splittings - einschließlich seiner hier vorliegenden Ausprägung in § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 7 f) - mit Inkrafttreten des SGB VI ohne inhaltliche Änderungen lediglich eine andere Textgrundlage erhalten hat (…so bereits Urteil des Senats aaO), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, wann genau die geltend gemachten Erstattungsansprüche jeweils entstanden sind.a) Wie der Senat bereits zusammenfassend dargelegt hat (SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 5), genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich allgemein seiner sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN).
Gegenüber dem zum Ausgleich verpflichteten Träger erstreckt sich insofern die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs aus Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt, auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und die bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 6 mwN).
Diesem inhaltlichen Bestreben trägt zusätzlich die Begrenzung des Quasi-Splitting auf die im Gesetz jeweils ausdrücklich aufgeführten Verbände und Körperschaften auch institutionell Rechnung (vgl Maier, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1978, § 1587b BGB, Rn 16 und Vorwerk, Soergel, Kommentar zum BGB, Stand: Sommer 1988, § 1587b BGB, Rn 21); nur dieser Personenkreis gewährleistet nämlich eine ausreichend zuverlässige und für die Rentenversicherungsträger mit vertretbarem Aufwand durchzuführende Erstattung (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 10 mwN).
Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung , 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz ) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
Rentenversicherung
Die Begründung von Rentenanwartschaften durch Entscheidung des Familiengerichts ist vom Gesetz nur nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. und § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587b Abs. 2 BGB a.F. (…oder auch bei erweitertem Ausgleich in einer dieser Ausgleichsformen nach § 3b VAHRG, der sich aber nicht grundsätzlich unterscheidet, Hauck/Haines-Klattenhoff, SGB VI, § 225 Rn. 7; siehe allgemein auch: BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R, SozR 3-2600 § 225 Nr. 1) vorgesehen.Diesem inhaltlichen Bestreben trage zusätzlich die Begrenzung des Quasi-Splitting auf die im Gesetz jeweils ausdrücklich aufgeführten Verbände und Körperschaften auch institutionell Rechnung (vgl Maier, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1978, § 1587b BGB, Rn 16 und Vorwerk, Soergel, Kommentar zum BGB, Stand: Sommer 1988, § 1587b BGB, Rn 21); nur dieser Personenkreis gewährleiste nämlich eine ausreichend zuverlässige und für die Rentenversicherungsträger mit vertretbarem Aufwand durchzuführende Erstattung (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 10 mwN).
Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2007 - L 1 RA 23/03
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von …
Jedenfalls dürfe er nicht abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber stünden (Bezugnahme auf die BSG-Urteile vom 29. September 1998, Az: B 4 RA 14/98 R sowie vom 9. November 1999, Az: B 4 RA 16/99 R).In seiner Entscheidung vom 29. September 1998 (Az: B 4 RA 14/98 R) hatte das BSG lediglich über die Beitragszahlungspflicht in den so genannten Bagatellfällen des § 225 Abs. 2 SGB VI zu befinden und den Fall in Erwägung zu ziehen, dass bei späterer Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Betracht kommt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2007 - L 1 RA 23/03 Jedenfalls dürfe er nicht abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber stünden (Bezugnahme auf die BSG-Urteile vom 29. September 1998, Az: B 4 RA 14/98 R sowie vom 9. November 1999, Az: B 4 RA 16/99 R).
In seiner Entscheidung vom 29. September 1998 (Az: B 4 RA 14/98 R) hatte das BSG lediglich über die Beitragszahlungspflicht in den so genannten Bagatellfällen des § 225 Abs. 2 SGB VI zu befinden und den Fall in Erwägung zu ziehen, dass bei späterer Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Betracht kommt.
- LSG Bayern, 12.09.2006 - L 6 R 316/04 Der Ausgleichsberechtigte erwirbt hierbei keine von der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten abgezweigten oder abgeleiteten Rechte, sondern eine Versorgung aus eigenem Recht mit einem eigenständigen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung (Bundestags-Drucksache 7/4361 S.19; Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 692; BSG-Urteil vom 29.09.1998 Az.: B 4 RA 14/98 R).
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