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   BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R   

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BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R (https://dejure.org/1999,1799)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R (https://dejure.org/1999,1799)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1999 - B 4 RA 16/99 R (https://dejure.org/1999,1799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungslast - Aufwendungen - Berufliche Rehabilitation - Erstattung - Familiengericht - Versorgungsausgleich - Abänderungsverfahren

  • Judicialis

    SGB VI § 225; ; EVO § 1 Abs 2 Nr 2; ; VAHRG § 10a Abs 7 Satz 1; ; VAHRG § 10a Abs 7 Satz 2; ; VAHRG § 10a Abs 7 Satz 3

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger beim Versorgungsausgleich, Nichtigkeit der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Da der interne Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern in Fällen des Quasi-Splittings - einschließlich seiner hier vorliegenden Ausprägung in § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 7 f) - mit Inkrafttreten des SGB VI ohne inhaltliche Änderungen lediglich eine andere Textgrundlage erhalten hat (so bereits Urteil des Senats aaO), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, wann genau die geltend gemachten Erstattungsansprüche jeweils entstanden sind.

    a) Wie der Senat bereits zusammenfassend dargelegt hat (SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 5), genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich allgemein seiner sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN).

    Gegenüber dem zum Ausgleich verpflichteten Träger erstreckt sich insofern die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs aus Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt, auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und die bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 6 mwN).

    Diesem inhaltlichen Bestreben trägt zusätzlich die Begrenzung des Quasi-Splitting auf die im Gesetz jeweils ausdrücklich aufgeführten Verbände und Körperschaften auch institutionell Rechnung (vgl Maier, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1978, § 1587b BGB, Rn 16 und Vorwerk, Soergel, Kommentar zum BGB, Stand: Sommer 1988, § 1587b BGB, Rn 21); nur dieser Personenkreis gewährleistet nämlich eine ausreichend zuverlässige und für die Rentenversicherungsträger mit vertretbarem Aufwand durchzuführende Erstattung (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 10 mwN).

    Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung , 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz ) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Auf diese Weise soll die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden und sichergestellt werden, daß dem jeweils materiell Berechtigten möglichst umgehend ein Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung des ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsanteils eingeräumt wird (Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3; vgl auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 S 20 und Meo Micaela Hahne, Die Abänderung rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidungen gemäß § 10a VAHRG nF, FamRZ 1987, S 217, 230, die allerdings zu Unrecht allein auf Renten abstellt).

    Damit ist der Versicherungsträger so zu behandeln, als hätte er bisherige Leistungen mit Rechtsgrund erbracht bzw sind die früheren Ehegatten untereinander auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich verwiesen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 20, 22).

    In diesem Sinne hat auch § 225 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich zu gewährleisten, daß der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf im Wege des Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften beruhen (vgl bereits Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 mwN).

    Wie der Senat demgemäß bereits entschieden hat (SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 20 f), enthält die angeordnete inhaltliche rechtsgestaltende Rückwirkung einer rechtskräftigen Änderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monats für alle am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten die bindende Anweisung, sich nunmehr grundsätzlich so zu verhalten, als wäre der auszugleichende Wertunterschied der Anwartschaften bereits ab dem genannten Zeitpunkt rückwirkend allein im nunmehr festgesetzten Umfang bestimmt gewesen.

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 22/95

    Rückausgleichsberechtigung des Ausgleichsverpflichteten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Wie der Senat demgemäß in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (SozR 3-5795 § 4 Nr. 6) unter Fortführung der bisherigen ständigen Rechtsprechung im Gegenteil nochmals betont hat, ist auch die im insofern vergleichbaren Rahmen von § 4 VAHRG erforderliche Verknüpfung ("aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht") allein dann gegeben, wenn die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften nicht hinweggedacht werden können, ohne daß der individualisierte Anspruch nach Art, Grund, Höhe oder Dauer nicht oder nicht in dem gegebenen Umfang entstanden wäre; im Rahmen des Erstattungsrechts gilt für § 225 Abs. 1 SGB VI ("aufgrund") nichts anderes.

    Zwar kann die Bewilligung einer Reha-Maßnahme historisch und rechtlich zunächst überhaupt nur dann Ausdruck eines seinerseits (auch) durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung sein, wenn der sie verkörpernde Bescheid nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Anwartschaften zuordnenden oder begründenden Erstentscheidung des Familiengerichts ergangen ist (allein auf eine derartige Konstellation bezieht sich das in SozR 3-5795 § 4 Nr. 6 veröffentlichte Urteil des Senats auf S 44).

  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 4/92

    Regelleistung aus im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht - Rückausgleich

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Es sei damit ausreichend, daß die von der Klägerin erbrachten Rehabilitationsleistungen auf dem Konto "als Ganzem" (unter Einschluß der durch Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften) beruhten; eine Zuordenbarkeit der erstattungspflichtigen Aufwendungen zu den übertragenen Anwartschaften sei ebenso wenig erforderlich wie der Umstand, daß die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften notwendige Voraussetzung der Bewilligung waren (Hinweis auf das Urteil des Senats in SozR 3-5795 § 4 Nr. 5).

    Entgegen der Auffassung des LSG, das sich zu Unrecht auf die gerade ausdrücklich aufgegebene Entscheidung des Senats in SozR 3-5795 § 4 Nr. 5 beruft, hätte demgegenüber nicht bereits genügt, daß der Versorgungsausgleich überhaupt zur Durchführung gekommen war und erbrachte Leistungen der Rentenversicherung rechtlich auf dem Konto "als Ganzem" beruhten.

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hatte das SG die Beklagte auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) verurteilt, 29.187,62 DM als anteilige Erstattung von Aufwendungen zu zahlen, die für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von M.R. entstanden waren.

    Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung , 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz ) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    a) Wie der Senat bereits zusammenfassend dargelegt hat (SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 5), genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich allgemein seiner sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN).

    Die gewählte Vorgehensweise beruht rechtspolitisch in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung sowie auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts (BT-Drucks 7/4361, S 18 f und BVerfG in NJW 1980, 692, 694).

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Unabhängig davon, daß grundsätzlich ein späterer Wegfall der Ermächtigungsnorm unbeachtlich ist (vgl BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346) bzw §§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, 83b Abs. 2 Satz 2 AVG durch inhaltsgleiche Bestimmungen des SGB VI abgelöst worden sind, beruft sich die unveränderte Erstattungs-VO nämlich ab diesem Zeitpunkt auf keine gültige Vorschrift mehr, auf die sie sich als Ermächtigungsgrundlage denkbar stützen könnte.
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt indessen stets zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl eingehend BVerfG vom 6. Juli 1999, 2 BvF 3/90, EuGRZ 1999, 422 = RdL 1999, 210 = UPR 1999, 349 = DVBl 1999, 1266).
  • OLG Bremen, 01.04.1993 - 5 UF 13/93
    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Erst recht fehlt es diesbezüglich der Sache nach an der erforderlichen ausdrücklichen Regelung; insofern hätte neben der in ihrem Aussagegehalt bereits zweifelhafte Bezeichnung des Eingangs des Abänderungsantrages in den Gründen (das FamG bezieht sich diesbezüglich auf den Antrag "vom 10.09.1988", das OLG führt aus, die Beklagte habe "am 19.09.1988 Abänderung verlangt") insbesondere auch der sich hieraus ergebende Abänderungszeitpunkt im Tenor konkret bezeichnet werden müssen (vgl zur entsprechenden Verpflichtung etwa Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. April 1993, 5 UF 13/93).
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

    Auszug aus BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R
    Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung , 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz ) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 55/90

    Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen

  • OLG Frankfurt, 14.08.1987 - 3 WF 63/87

    Einstweiliges Verfügungsverfahren; Vergleich; Ausgang des Hauptverfahrens;

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 54/95

    Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91

    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Dem steht die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-rechtlich organisierte Rechtssubjekte im Interesse eines einfachen und (wirtschaftlich) sicheren Verfahrens (vgl hierzu ausführlich BGH Beschluss vom 19.9.1984 - IVb ZB 921/80 - BGHZ 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris RdNr 15 ff; s auch BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 28 mwN) vorliegend nicht entgegen, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG) .

    Dies erfolgt spiegelbildlich zur Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten, woran sich auch das Erstattungsverfahren der beteiligten Träger zu orientieren hat (BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 17, 29; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 - Juris RdNr 36) .

    § 225 Abs. 1 SGB VI soll in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 mwN; BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 mwN - Juris RdNr 28) .

  • LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 91/22

    Zur Anwendung der Vorschrift des § 30 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

    Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VersAusglG in der Fassung (idF) vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700, gültig ab 01.09.2009 (a.F.) berechtigt den Rentenversicherungsträger, sich umfassend auf den Schuldnerschutz zu berufen und nicht nur anteilig in der Höhe, in der tatsächlich eine Leistungspflicht gegenüber der bisher berechtigten Person erfüllt wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris).

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits für die bis zum 31.08.2009 geltende Vorgängerregelung des § 10a Abs. 7 Satz 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), deren Voraussetzungen denen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entsprechen würden, entschieden, dass diese die betroffenen Versorgungsträger vollumfänglich vor Rückabwicklungsansprüchen im Verhältnis zu den betroffenen Ehegatten bewahre, als auch eine Rückabwicklung der von einem Versorgungsträger an den Träger der Rentenversicherung erstatteten Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausgeschlossen sei (BSG, Urteil vom 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris Rn. 39).

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 09.11.1999, 8 4 RA 16/99 R, juris Rn. 39, spreche von einer Rückabwicklung zwischen den früheren Ehegatten.

    Es bleibt laut BSG der internen Auseinandersetzung der früheren Ehegatten vorbehalten, ggf. im Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs ein wirtschaftlich der Änderungsentscheidung entsprechendes Ergebnis auch für die Vergangenheit herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris Rn. 39).

  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R

    Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den

    Die VAErstV aF vom 9.10.2001 hat in ihrer Eingangsformel zutreffend § 226 Abs. 1 SGB VI als Rechtsgrundlage angegeben (anders zur VAErstV vom 11.3.1980 für die Zeit ab 1.1.1992: BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 S 32 f = juris RdNr 53 und dazu BSG Urteil vom 3.4.2003 - B 13 RJ 29/02 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 1 RdNr 6 ff).

    Auch die Entstehungsgeschichte der vor Inkrafttreten des SGB VI einschlägigen Ermächtigungsgrundlage in Art. 4 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14.6.1976 (BGBl I 1477) ist insoweit unergiebig (s dazu BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 S 31 f = juris RdNr 51).

  • VG München, 22.10.2010 - M 21 K 10.1022

    Maßgeblichkeit familiengerichtlicher Entscheidungen über die nachträgliche

    Rechtskräftige Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich, die ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nach den für die Leistungsbewilligung des Rentenversicherungsträgers maßgeblichen Sachverhalt mitbestimmen, sind unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ergehens auch für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger maßgeblich (BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 = RegNr. 24674 (BSG-Intern) = EzFamR VAHRG § 10a Nr. 25 - in einem Erstattungsstreit zweier an einem Quasi-Splitting beteiligter Träger).

    Damit ist der Versicherungsträger so zu behandeln, als hätte er bisherige Leistungen mit Rechtsgrund erbracht bzw. sind die früheren Ehegatten untereinander auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich verwiesen (BSG vom 09.11.1999, a.a.O.).

    Das Gesetz sieht in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung von Änderungsentscheidungen und der damit verbundenen Bevorzugung des materiell-rechtlich - familienrechtlich - Berechtigten (hier: des Klägers) vor (BSG vom 09.11.1999, a.a.O.).

    Die rechtskräftige Abänderungsentscheidung ist für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger maßgeblich (BSG vom 09.11.1999, a.a.O.) und bestimmt zugleich die Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Diese Bindungswirkung bewirke die Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI. Soweit das Sozialgericht dies verneine, stehe das im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 - zur Rechtskraftwirkung familiengerichtlicher Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.

    Das BSG führt hierzu in seinem Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R aus, der Rentenversicherungsträger solle so gestellt werden, dass ihm auf Grund des Ausgleichs zwischen den Ehegatten Aufwendungen nicht ohne entsprechende Gegenleistungen entstehen.

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 9 S 834/15

    Zahlung eines Zuschlags zur Altersrente seitens eines Versorgungsträgers bei

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R -, juris), dass § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG gerade im Interesse der beteiligten Träger erlassen worden sei und diese im Ausnahmefall des beiderseitigen Leistungsbezuges umfassend und endgültig vor dem Risiko einer Doppelzahlung wie vor der Notwendigkeit der Rückabwicklung bewahre; demgegenüber bleibe es der internen Auseinandersetzung der früheren Ehegatten vorbehalten, ggf. im Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs ein wirtschaftlich der Änderungsentscheidung entsprechendes Ergebnis auch für die Vergangenheit herzustellen.

    Auch wenn die Leistungen, die auf der Grundlage der Ursprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich an den geschiedenen Ehemann der Klägerin und an diese selbst erbracht worden sind, betragsmäßig nicht identisch sind mit den Zahlungsverpflichtungen, die sich auf der Grundlage der Abänderungsentscheidung ergeben, ist eine Rückabwicklung der von den Versorgungsträgern erbrachten Leistungen ausgeschlossen; dies gilt auch für die von der DRV erbrachten Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 07.08.2014 - RN 5 K 13.643

    Zur Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den Fall, dass ein

    Der Halbteilungsgrundsatz orientiert sich damit im hier interessierenden Fall an den Abweichungen der tatsächlichen Versorgungssituation bei Rentenbezug gegenüber dem fiktiven Ausgleich im Zeitpunkt der Scheidung, wodurch dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit Rechnung getragen werden soll (so BSG vom 9.11.1999, Az.: B 4 RA 16/99 zu § 10a VAHRG m.w.N.).

    Unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG, die denen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entsprechen, sollte daher nicht nur eine Rückabwicklung zwischen dem Versorgungsträger und den betroffenen Ehegatten ausgeschlossen sein, sondern auch eine Rückabwicklung der von einem Versorgungsträger an den Träger der Rentenversicherung erstatteten Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (BSG vom 9.11.1999, Az.: B 4 RA 16/99 R , Rdnr. 39).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - L 14 RJ 84/01

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

    Eine Missachtung des Zitiergebotes führe zur Nichtigkeit der Verordnung (so ausdrücklich BSG , Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R).

    Überdies sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 225 Abs. 1 SGB VI eine Kausalitätsprüfung notwendig, d.h. die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers seien nur dann vom Träger der Versorgungslast zu erstatten, wenn es ohne den Versorgungsausgleich in seiner Gesamtheit überhaupt nicht oder nicht im festgesetzten Umfang zu einer Leistungserbringung an den Ausgleichsberechtigten bekommen wäre ( BSG , Urteil vom 09.11.1999, a.a.O.).Im Falle von Rehabilitationsmaßnahmen müsse daher geprüft werden, ob der Leistungsbezieher bzw. der Ausgleichsberechtigte auch ohne eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gehabt hätte, ob also eine Leistung zur Rehabilitation überhaupt in Frage gekommen wäre.

    Selbst wenn man daher § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung in der bisherigen Fassung weiterhin anwenden wollte, könnte dies nur im Kontext zu § 225 Abs. 1 SGB VI geschehen, so dass die vom Sozialgericht unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen BSG -Rechtsprechung eingehend dargelegten Kausalitätserwägungen zu berücksichtigen sind ( BSG , Urteil vom 14.05.1996 -- B 4 RA 22/95 -- sowie ebenfalls BSG -Urteil vom 09.11.1999 -- B 4 RA 16/99 R -- SozR 3 -- 2600 § 225 Nr. 2).

  • BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R

    Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsunfähigkeitsrente

    Infolgedessen kann - auch - dahinstehen, ob und ggf welche übergangsrechtlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1999 - B 4 RA 16/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Insoweit zitiert die VAErstV vom 09.10.2001 , BGBl. I 2001, 2628 im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch § 226 SBGB VI schon in ihrer Eingangsformel als Er-mächtigungsgrundlage, ist insoweit also anders als diesbezüglich defizitäre Vorgän-ger-Verordnungen, nicht mehr von vornherein aus dem Grunde des Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam ( vgl. BSG Urt. v. 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R, juris).

    Überdies regelt die VAErstV vom 09.10.2001 , aaO., im Einklang mit § 225 Abs. 1 SGB VI kausal den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Trä-ger der Versorgungslast für Aufwendungen, zu denen es ohne den Versorgungs-ausgleich in seiner Gesamtheit überhaupt nicht oder nicht im festgesetzten Umfang bei Leistungserbringung an den Ausgleichsberechtigten gekommen wäre ( vgl. eben-so BSG Urt. v. 09.11.1999- B 4 RA 16/99 R, juris).

    Sie soll mit dem BSG Urt. v. 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R juris Rn. 31, in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung be-gehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ge-rade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 R 51/93, juris, Urt. v. 09.11.1999, aaO., juris Rn. 28, mwN).

  • BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 29/02 R

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2023 - L 3 R 741/22
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 12 U 303/04

    Betriebsrente der VBL: Berechnung der Kürzung nach Durchführung des

  • VG Regensburg, 07.08.2014 - 5 K 13.643

    Zur Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den Fall, dass ein

  • VG Würzburg, 24.08.2011 - W 1 K 11.179

    Kenntnis des Versorgungsträgers von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung

  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 120/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Kürzung der Betriebsrente wegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2007 - L 1 RA 23/03

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 237/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift unter

  • LSG Berlin, 25.01.1999 - L 16 RA 32/97

    Versorgungsausgleich - Erstattung von Aufwendungen für Leistungen zur beruflichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2007 - L 1 RA 23/03
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