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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R   

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https://dejure.org/2002,306
BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R (https://dejure.org/2002,306)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R (https://dejure.org/2002,306)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R (https://dejure.org/2002,306)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruchsgesetz und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - Zusatzversorgungssystem - Zeiten der Zugehörigkeit - Altersversorgung - Produktionsgenossenschaft - Landwirtschaft - Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    AAÜG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Nachholung der Ermessensentscheidung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 111
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R
    Denn er durfte an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl BVerfGE 100, 138, 193 f).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R
    Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R

    Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige

    Zu prüfen ist, ob der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.6.1990 (und deswegen am 1.8.1991) erfüllt waren (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 S 82).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen anknüpfen durfte, wie sie am 2.10.1990 vorgelegen haben (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 S 82 f unter Hinweis auf BVerfGE 100, 138, 193 f) .

    Darf nach dieser Rechtsprechung selbst eine Ermessensentscheidung als Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9) , muss dies erst recht gelten für eine nach der einschlägigen Versorgungsordnung erforderliche Beitrittserklärung .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - L 2 R 224/13

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    Dies wäre der Fall, wenn der Kläger - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -, beide zitiert nach Juris).

    Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, zitiert nach Juris).

  • LSG Sachsen, 05.02.2020 - L 7 R 679/19

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

    In solchen Fällen gilt ausnahmslos, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16).

    Da eine derartige (Ermessens-)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16).

    Denn insoweit müsste auf eine gegebenenfalls gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16).

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