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   BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R   

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https://dejure.org/1998,6944
BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R (https://dejure.org/1998,6944)
BSG, Entscheidung vom 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R (https://dejure.org/1998,6944)
BSG, Entscheidung vom 10. November 1998 - B 4 RA 23/98 R (https://dejure.org/1998,6944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zurechnungszeit - Rentenart - Regelaltersrente - endgültige Festsetzung von überführten Renten des Beitrittsgebietes - Verfügungssätze

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der endgültigen Berechnung von zustehenden Leistungen aus einer Rentenversicherung - Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR - Regelaltersrente i.S.d. sechtsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V)

  • Judicialis

    SGB VI § 59; ; SGB VI § 307b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 1 SGB 6, endgültige Festsetzung von überführten Renten des Beitrittsgebietes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R
    Zwischen den Beteiligten steht vielmehr bereits aufgrund des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides über die Umwertung und Anpassung aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts verbindlich (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ) - und ohne Prüfungsmöglichkeit durch den Senat - fest, daß dem Kläger aufgrund (abermaliger) gesetzlicher Novation (vgl bereits BSGE 72, 50, 56 f = SozR 8750 § 10 Nr. 1 und seither stRspr) für den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des SGB VI (allein) ein subjektives Recht auf Regelaltersrente zusteht.

    Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des besonderen Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet sind durch die Umwertung des Gesamtversorgungsanspruchs in eine SGB VI-Rente (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7) zukunftsgerichtet und ausschließlich ersetzt worden (BSGE 72, 50, 56 f).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 56/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R
    Entscheidungen über die - zunächst hintangehaltene (§ 307c SGB VI) - endgültige Berechnung der Rente nach § 307b Abs. 1 bis 4 SGB VI befassen sich demgemäß nach Klärung des individuellen Versicherungsverlaufs, insbesondere der während des Erwerbslebens erzielten Entgelte, in drei Arten von Verfügungssätzen allein noch mit der hierauf basierenden zukunftsgerichteten Neufestsetzung der SGB VI-Rente (sog Rentenhöhe; Verfügungssatz 1), des hierzu aus Gründen des Zahlbetragsschutzes ggf ergänzend zu zahlenden Zuschlages (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 4 oder Satz 5 bzw § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI; Verfügungssatz 2) und der Festsetzung des Anspruchs auf eine einmalige Nachzahlung für Zeiten des Rentenbezuges, in fiktiver Rückanknüpfung längstens ab 1. Juli 1990 (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 mwN; ebenso bereits Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 56/94; Verfügungssatz 3).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R
    Entscheidungen über die - zunächst hintangehaltene (§ 307c SGB VI) - endgültige Berechnung der Rente nach § 307b Abs. 1 bis 4 SGB VI befassen sich demgemäß nach Klärung des individuellen Versicherungsverlaufs, insbesondere der während des Erwerbslebens erzielten Entgelte, in drei Arten von Verfügungssätzen allein noch mit der hierauf basierenden zukunftsgerichteten Neufestsetzung der SGB VI-Rente (sog Rentenhöhe; Verfügungssatz 1), des hierzu aus Gründen des Zahlbetragsschutzes ggf ergänzend zu zahlenden Zuschlages (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 4 oder Satz 5 bzw § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI; Verfügungssatz 2) und der Festsetzung des Anspruchs auf eine einmalige Nachzahlung für Zeiten des Rentenbezuges, in fiktiver Rückanknüpfung längstens ab 1. Juli 1990 (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 mwN; ebenso bereits Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 56/94; Verfügungssatz 3).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R
    Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des besonderen Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet sind durch die Umwertung des Gesamtversorgungsanspruchs in eine SGB VI-Rente (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7) zukunftsgerichtet und ausschließlich ersetzt worden (BSGE 72, 50, 56 f).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R
    Demgegenüber beinhaltet insbesondere auch die zur Festsetzung des einmaligen Nachzahlungsanspruchs erforderliche tatbestandliche Rückanknüpfung an Sachverhalte vor dem Untergang der DDR mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 bzw vor Inkrafttreten des SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa auf der Grundlage einer von Art. 85 Abs. 1 Rentenreformgesetz 1992 abweichenden echten Rückwirkung von Normen des SGB VI (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 300 Nr. 10) eine rückwirkende Änderung der bescheidmäßig für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1991 getroffenen Regelungen.
  • LSG Sachsen, 06.06.2001 - L 4 RA 66/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Berücksichtigung von Zurechnungjahren wegen

    (Vgl. dazu Urteil des BSG vom 10.11.1998, 4 RA 23/98 R, zur Umwertung nach § 307b SGB VI. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, 1 BvR 175/99.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.07.2004 - L 1 RA 76/00
    Diese Nachzahlung werde in fiktiver Rückanknüpfung an Rentenbezugzeiten längstens ab 1.7.1990 erbracht (BSG, Urteil v. 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R).
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