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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R   

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BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R (https://dejure.org/2002,1157)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R (https://dejure.org/2002,1157)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R (https://dejure.org/2002,1157)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • nomos.de PDF, S. 62

    § 307b Abs. 5 u. 6 nF SGB VI; Art 3 Abs 1, 14 Abs. 1 GG
    Rentenüberleitung/Sonder- und Zusatzversorgte/Bestandsrentner/Feststellung des Rentenwerts/Vergleichsberechnung/Dynamisierung/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Deutsche Demokratische Republik (DDR) - Freiwillige Zusatzrentenversicherung - Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; SGB VI § 255a; ; SGB VI § 255b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets nach § 307b SGB VI

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 27
  • NJ 2003, 275
  • NJ 2003, 277
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Mit Bescheid vom 3. August 1999, der auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (Az: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, in: BVerfGE 100, 1 ff) erteilt wurde, stellte die Beklagte die Höhe der Rente wegen EU für Bezugszeiten ab August 1991 - wie zuvor für die Zeiten vom 1. September 1990 bis zum 31. Juli 1991 -auf 2.969,00 DM fest, ab Januar 1992 auf 3.172,08 DM (Anhebung um 6, 84 vH).

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

    Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.

    Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert.

    Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Einigvtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Auch unter Beachtung des Gebots der Rechtsmittelklarheit folgt aus dem Ausspruch des LSG "die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen", iVm den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen, dass das LSG die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) beantworteten Rechtsfrage der "Dynamisierung" des "besitzgeschützten Zahlbetrages" zugelassen hat.

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch - lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BSG, 27.03.1974 - 1 RA 157/73

    Verfahrensgegenstand - Erwerbsunfähigkeit - Bisherige Rente - Umwandlung -

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R
    Diese "Umwandlungs-Verwaltungsakte" sind nach st Rspr des BSG (stellv seit dem Urteil des BSG vom 27. März 1974, 1 RA 157/73, SozR 2200 § 1254 Nr. 1) auf Grund gesetzlicher Klageänderung gemäß § 96 Abs. 1 SGG "Gegenstand der Klage" geworden, über die das LSG erstinstanzlich entscheiden muss, weil sie während des Berufungsverfahrens ergangen sind.
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Dieser durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 Satz 1 SGG, sondern führt lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (vgl BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 92; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 99 RdNr 7a mwN) und ist deshalb auch im Revisionsverfahren zulässig (BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 3 RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 20/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des überörtlichen

    Dieser durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 Satz 1 SGG, sondern führt lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (vgl BSGE 110, 93 RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3; BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 7a mwN) und ist deshalb auch im Revisionsverfahren zulässig (jeweils zum Beklagtenwechsel im Rahmen der Funktionsnachfolge: BSGE 107, 217 RdNr 9 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1; BSGE 102, 248 RdNr 14 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 5).
  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

    Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27 ).

    Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27 ) zur Folge gehabt.

    Zutreffend hebt im Übrigen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 90, 27 ) hervor, dass sich, bezogen auf den den Wert der SGB VI-Rente übersteigenden Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung.

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254b, 254d, 255a SGB VI) besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 2 S 6 f; BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S 17; BSGE 90, 27, 32 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 97; BSG SozR 4-8570 § 8 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 RdNr 17 ff).
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Angehörige der Deutschen

    Die Erwägungen des BVerfG zur gebotenen Dynamisierung des Zahlbetrags nach EinigVtr Nr. 9 Buchst b lassen sich daher schon mangels einer weder zeitlich (1990 bis 1992) noch sachlich vergleichbar konkreten Einbuße auf den vorliegenden Fall nicht übertragen; für die hier zu treffende Entscheidung ist infolgedessen auch unerheblich, ob die in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG in § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG vorgesehene Dynamisierung des geschützten Zahlbetrags entsprechend der allgemeinen Rentenanpassung verfassungskonform ist (vgl dazu BSG Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R und B 4 RA 24/01 R -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 32/03 R

    Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten

    Dessen Regelungen seien, wie das BSG im Urteil vom 30. Juli 2002 (B 4 RA 24/01 R) dargelegt habe, nicht verfassungswidrig.

    Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig (vgl zum teilbaren Streitgegenstand: Urteil des Senats vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, BSGE 90, 27, 30 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9) in Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (sog unechte Leistungsklage, § 54 Abs. 4 SGG).

    Nach § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, also für solche, für die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand (§ 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI), der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festgesetzten Entgeltwerten, von denen der höchste dieser Werte im jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich ist (vgl dazu Urteil des Senats vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, BSGE 90, 27 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 30. Juli 2002 (B 4 RA 24/01 R; vgl BSGE 90, 27, 35 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 100 ff) wie folgt ausgeführt:.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2012 - L 16 R 1129/10

    Bestandsrentner - Vergleichsrentenberechnung - Dynamisierung -

    Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27 ).

    Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27 ) zur Folge gehabt.

    Zutreffend hebt im Übrigen das BSG (vgl BSGE 90, 27 ) hervor, dass sich, bezogen auf den Wert des die SGB VI-Rente übersteigenden Teils des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung.

  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 34/03 R

    Bestandsrente - Beitrittsgebiet - Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages

    Die Beteiligten streiten über die Höhe dieses "besitzgeschützten Zahlbetrages" ab Januar 1992 und damit über die Feststellung eines der maßgeblichen Werte des Rechts auf RAR gemäß § 307b Abs. 4 Satz 1 Regelung 2, Abs. 5 und 6 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG und somit über einen von vier möglichen (maßgeblichen) Geldwerten, also über einen prozessual teilbaren Streitgegenstand (vgl hierzu BSGE 90, 27, 30 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9).

    Das Urteil des LSG - soweit es revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt - verletzt Bundesrecht; es ist mit § 307b Abs. 4 Satz 1 Regelung 2, Abs. 5 und 6 SGB VI nF nicht vereinbar, soweit der nach EV Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 sowie Sachgebiet H Nr. 9 Buchst b Satz 5 "besitzgeschützte Zahlbetrag", der bei der Festsetzung des Geldwertes des Rechts auf RAR ab 1. Januar 1992 als einer der vier zu vergleichenden Werte zu Grunde zu legen ist, fehlerhaft festgestellt worden ist (vgl hierzu BSGE 90, 27 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9; vgl hierzu auch BSG SozR 3-8570 § 4 Nr. 3 und 4).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 2/02 R

    Rentenüberleitung - Beitrittsgebiet - Zusatz- bzw Sonderversorgung -

    Infolgedessen hat er Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - L 1 R 71/06
    Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27, 37).

    Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27, 38) zur Folge gehabt.

  • BSG, 08.12.2003 - B 4 RA 34/03 R

    Wert des durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrages" -

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 112/00 R

    Berechnung des besitzgeschützten Betrags bei der Überführung der AVI für einen

  • LSG Brandenburg, 31.03.2004 - L 2 RA 224/03

    Anspruch auf höhere Erwerbsunfähigkeitsrente und höhere Regelaltersrente; Klage

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 24/03 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2005 - L 16 RA 77/04

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 R 239/06 B
  • LSG Berlin, 12.05.2003 - L 16 RA 49/02

    Rentenbescheid; Neuberechnung der Rente bzw. Rentenhöhe; Geltendmachung von

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

  • LSG Berlin, 23.08.2004 - L 1 RA 1/03

    Antrag auf Überprüfung einer Rentenberechnung durch einen Versorgungsträger der

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

  • LSG Berlin, 26.01.2005 - L 6 RJ 38/03

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); Anspruch auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - L 16 R 92/08

    Rentenüberleitung; Ausbildungs-, Anrechnungszeiten; Beitragsbemessungsgrenze-Ost;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - L 10 KN 10/07

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Neuberechnung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - L 33 R 1350/08

    Berechnung der Höhe von Bestandsrenten aus überführten DDR-Renten

  • SG Berlin, 09.06.2006 - S 35 RA 5653/97

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Begrenzung des Arbeitsentgelts während einer

  • LSG Berlin, 09.02.2005 - L 6 RA 146/94

    Methode für die Neuberechnnung einer Rente bei Bestehen eines Anspruchs auf eine

  • LSG Thüringen, 29.03.2011 - L 6 R 728/07

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

  • LSG Berlin, 10.01.2005 - L 16 RA 23/04

    Bestimmung der Rentenhöhe bei vorheriger Zugehörigkeit zur Altersversorgung der

  • LSG Berlin, 11.08.2004 - L 6 RJ 7/00

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Erwerbsminderungsrente - Zuständigkeit -

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