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   BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R   

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https://dejure.org/2005,5433
BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R (https://dejure.org/2005,5433)
BSG, Entscheidung vom 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R (https://dejure.org/2005,5433)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - B 4 RA 24/05 R (https://dejure.org/2005,5433)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nicht verfassungswidrig, Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R
    Auf Grund dieser gesetzlichen Neufassung könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und des 13. Senats vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R) nicht mehr gefolgt werden.

    Denn der 4. Senat des BSG habe im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) entschieden, dass für alle unfallverletzten Rentenberechtigten im gesamten Bundesgebiet ein einheitlicher und nicht reduzierter Freibetrag gelte.

    Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs. 1 BVG ergibt.

    Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden.

    Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht.

    Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3).

    Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt.

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R
    Auf Grund dieser gesetzlichen Neufassung könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und des 13. Senats vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R) nicht mehr gefolgt werden.

    Dieser Auffassung habe sich der 13. Senat des BSG angeschlossen (Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der 13. Senat des BSG (Urteil vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) angeschlossen.

    Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R
    Die ausschließliche Anknüpfung an die Grundrente iS des § 31 BVG beinhaltete eine bloße Rechtsfolgenverweisung; sie war erforderlich, weil die Festsetzung des geldwerten Betrags der Verletztenrenten - wie oben schon angesprochen - nicht nach einem materiellen und immateriellen Schadensanteil unterscheidet, der letztere sich jedoch durch Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG abschätzen lässt (dazu auch: Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 59 f).

    Diese dynamische Verweisung geht ins Leere; denn § 84a Satz 1 BVG iVm EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst a Regelung 4 ist durch das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - in: BGBl I 2000, 445; BVerfGE 102, 41 bis 67) ab 1. Januar 1999 mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt worden, soweit die Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet.

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 58/04 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R
    Jede (dynamische) Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann (vgl insoweit zur vergleichbaren Verweisung im Recht des Dienstbeschädigtenausgleichs: BSG, Urteil vom 7. Juli 2005, B 4 RA 58/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R
    Insoweit wird ua auf die Materialien zum Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BT-Drucks 12/405 und 12/786) sowie zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BT-Drucks 12/4810 und 12/5017) Bezug genommen.
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R
    Irgendwelche Erwägungen, im Falle einer - damals noch nicht einmal im Anfangsstadium erkennbaren - Wiedervereinigung den unfallverletzten Alt-Rentnern der DDR einen niedrigeren Freibetrag zuzuerkennen, sind den gesamten Beratungsunterlagen des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989 nicht zu entnehmen (vgl ua die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992 der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124, und zum Ausschussbericht, BT-Drucks 11/5490).
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