Rechtsprechung
   BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAÜG § 5 Abs. 1
    Zugehörigkeitszeiten iS. des § 5 AAÜG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1998, 531 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (173)  

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R  

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs. 2, 3, 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 Satz 10).

    Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Die auf umfassende "Sichtung und Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind.

    Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4).

    Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs. 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären"; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R  

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs. 2, 3, 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S 10).

    Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Die auf umfassende "Sichtung und Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind.

    Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4).

    Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs. 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären"; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04  

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung zur Einbeziehung von Anwartschaften

    Dies gilt einmal für die ausdrücklich von den Beschwerdeführern in den Verfahren 1 BvR 1921/04 und 1 BvR 2156/04 angeführten Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und 30. Juni 1998 (Az. B 4 RA 11/98 R und B 4 RA 94/97 R).
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