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   BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R   

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https://dejure.org/1998,127
BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R (https://dejure.org/1998,127)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R (https://dejure.org/1998,127)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R (https://dejure.org/1998,127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vormerkung - Zusatzversorgung - Zusatzversorgungssystem - Anwartschaft - Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Vergütung - Zugehörigkeit - Altersversorgung

  • Judicialis

    AAÜG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAÜG § 5 Abs. 1
    Zugehörigkeitszeiten iS. des § 5 AAÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 531 (Ls.)
  • NJ 1998, 559
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R
    Die BfA hat vorliegend mit sog Entgeltbescheid Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte und auch die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem festgestellt (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis des sog Entgeltbescheides nach § 8 Abs. 1 AAÜG zum Rentenbescheid).

    Liegt für den streitigen Zeitraum keine Versorgungszusage vor, die nach Art. 19 EV auch nach dem Beitritt der ehemaligen DDR nach Maßgabe des EV wirksam geblieben ist (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1), kann die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist (oder - gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG - bei Bestehen eines Versorgungssystems zurückgelegt worden wäre), nur anhand derjenigen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden, an die das AAÜG maßgeblich angeknüpft hat.

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R
    Die BfA hat vorliegend mit sog Entgeltbescheid Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte und auch die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem festgestellt (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis des sog Entgeltbescheides nach § 8 Abs. 1 AAÜG zum Rentenbescheid).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 7/96

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i.S. des § 5 AAÜG

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R
    Die BfA hat vorliegend mit sog Entgeltbescheid Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte und auch die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem festgestellt (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis des sog Entgeltbescheides nach § 8 Abs. 1 AAÜG zum Rentenbescheid).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R
    § 8 Abs. 1 AAÜG konkretisiert einen Teil des Überführungsprogramms des Einigungsvertrages (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 585), der in seiner Anlage II Kapitel VIII H III Ziff 9 (im folgenden: EV Nr. 9) als Rechtsverordnungsermächtigung festgelegt hatte, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen (zur sog Systementscheidung grundlegend BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1, Urteil des Senats vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R
    § 8 Abs. 1 AAÜG konkretisiert einen Teil des Überführungsprogramms des Einigungsvertrages (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 585), der in seiner Anlage II Kapitel VIII H III Ziff 9 (im folgenden: EV Nr. 9) als Rechtsverordnungsermächtigung festgelegt hatte, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen (zur sog Systementscheidung grundlegend BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1, Urteil des Senats vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs. 2, 3, 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 Satz 10).

    Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Die auf umfassende "Sichtung und Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind.

    Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4).

    Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs. 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären"; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs. 2, 3, 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S 10).

    Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Die auf umfassende "Sichtung und Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind.

    Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4).

    Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs. 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären"; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Dies gilt einmal für die ausdrücklich von den Beschwerdeführern in den Verfahren 1 BvR 1921/04 und 1 BvR 2156/04 angeführten Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und 30. Juni 1998 (Az. B 4 RA 11/98 R und B 4 RA 94/97 R).
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