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   BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R   

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BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R (https://dejure.org/2004,778)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R (https://dejure.org/2004,778)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 29/03 R (https://dejure.org/2004,778)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zusicherung einer Hinterbliebenenrente in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang bei einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft; Fehlen einer Klagebefugnis wegen rechtlicher Unmöglichkeit des Klagebegehrens; Anspruch auf Erteilung einer ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Hinterbliebenenrente auch für den überlebenden Lebenspartner?

  • Judicialis

    SGB VI § 46; ; GG Art 3 Abs 2; ; GG Art 3 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis zur Feststellung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 113
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Insbesondere steht noch nicht fest, ob der Lebenspartner den Kläger überleben wird und ob er bei dessen Tod noch sein eingetragener Lebenspartner sein wird (vgl entsprechend zu Ehegatten BVerfGE 97, 271, 284).

    Das BSG muss hingegen kraft bindender Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 97, 271, 284) zu Grunde legen, dass die Hinterbliebenenversicherung (nicht: Hinterbliebenenversorgung) dem Versicherten selbst nicht als Rechtsposition zugeordnet, sondern für ihn eine bloße Aussicht auf Leistung ist (dazu unter D.).

    Nur ausnahmsweise knüpfen, insbesondere bei Übergangsregelungen zu Änderungen des Hinterbliebenenrechts, spezielle Vorschriften schon zu Lebzeiten des Versicherten ein rechtliches Band zwischen den Rechtskreisen des Versicherten und des möglicherweise künftig Hinterbliebenenrentenberechtigten, wenn sie besondere gemeinsame Gestaltungsbefugnisse einräumen, wie zB in Art. 2 § 17a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes idF des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450), zu dem der Beschluss des BVerfG vom 18. Februar 1998 (BVerfGE 97, 271) ua ergangen ist.

    Auf der einfachgesetzlichen Grundlage des Rentenversicherungsrechts des SGB - ohne verfassungsgerichtliche Vorgaben (BVerfGE 97, 271, 284; dazu unter D.) - wäre die Feststellungsklage allerdings zulässig, soweit das Begehren nur darauf gerichtet ist festzustellen, dass dem Kläger selbst auf Grund verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung mit versicherten Ehegatten eine eigene Anwartschaft auf den Todesfall gegen die Beklagte mit dem Inhalt zusteht, bei seinem Tod werde ggf sein dann eingetragener Lebenspartner Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente nach den für Ehegatten geltenden Vorschriften werden.

    wobei der Tod im Gesetz stets ausdrücklich als Versicherungsfall der Hinterbliebenenversicherung benannt worden ist (stellv § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c SGB I; § 33 Abs. 1 SGB VI; Überschrift des SGB VI, Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel: "Renten wegen Todes"; Tatbestand ua des § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI; erwähnt auch in BVerfGE 97, 271, 275),.

    Das BSG ist nämlich an die Ausführungen des BVerfG im Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 (BVerfGE 97, 271, 284) iS von § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Die Befugnis des Arbeitgebers, der vom Versicherten gerade nicht die Zahlung eines bestimmten Betrages verlangen kann, ist auflösend bedingt, verzichtbar und durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abdingbar (stellv § 14 Abs. 2 SGB IV; BAG Urteil vom 27. April 2000 - 6 AZR 754/98; BSGE 86, 262, 268 bis 272, 275 bis 285).

    Nach der gesamten einfach-gesetzlichen Rechtsordnung (Sozialrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Strafrecht) ist der sog Arbeitgeberanteil kein Arbeitslohn des Beschäftigten und dessen Rechtskreis oder Vermögen nicht zugeordnet (dazu BSGE 86, 262, 285 ff; zuletzt BFH Urteil vom 6. Juni 2002 - VI R 178/97 in: BFHE 199, 524; vgl schon zutreffend BVerfGE 14, 312, 318).

    Nicht dies sind die rechtlich erheblichen "Eigenleistungen" (dazu BSGE 86, 262, 310 bis 315), sondern die vom Gesetz anderweitig ausgestalteten Vorleistungen.

    Die Unternehmen dürfen sich hälftig bei ihren Beschäftigten refinanzieren, müssen dies aber nicht; ob dies geschieht, ist für die Rechte der Beschäftigten gegen den Träger irrelevant (BSGE 86, 262, 267 bis 285).

  • BAG, 27.04.2000 - 6 AZR 754/98

    Nachteilsausgleich als Nettobetrag

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Die Befugnis des Arbeitgebers, der vom Versicherten gerade nicht die Zahlung eines bestimmten Betrages verlangen kann, ist auflösend bedingt, verzichtbar und durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abdingbar (stellv § 14 Abs. 2 SGB IV; BAG Urteil vom 27. April 2000 - 6 AZR 754/98; BSGE 86, 262, 268 bis 272, 275 bis 285).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Der individualgrundrechtliche Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG wird aber - wie jedenfalls seit dem Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78 in: BVerfGE 58, 300 ff) in ständiger Rechtsprechung mit Bindung für das BSG geklärt ist - allein durch die jeweils einschlägigen bereichsspezifischen Gesetze bestimmt, die Inhalt und Schranken des vermögenswerten subjektiven Rechts ausgestalten, hier also durch das SGB.
  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Nach der gesamten einfach-gesetzlichen Rechtsordnung (Sozialrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Strafrecht) ist der sog Arbeitgeberanteil kein Arbeitslohn des Beschäftigten und dessen Rechtskreis oder Vermögen nicht zugeordnet (dazu BSGE 86, 262, 285 ff; zuletzt BFH Urteil vom 6. Juni 2002 - VI R 178/97 in: BFHE 199, 524; vgl schon zutreffend BVerfGE 14, 312, 318).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    a) Auch wenn die letztinstanzliche Auslegung "einfachen Rechts" Sache der dazu vom Grundgesetz vorgesehenen obersten Gerichtshöfe des Bundes (hier: das BSG) ist (stellv BVerfGE 40, 88, 94, anders wohl Jaeger/Broß, EuGRZ 2004, 1, 9 Nr. 21), hat das BVerfG die Letztentscheidungskompetenz, verbindlich zu bestimmen, welche Grenzen für die Anwendung einfachen Rechts sich aus dem Verfassungsrecht ergeben.
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Nach der gesamten einfach-gesetzlichen Rechtsordnung (Sozialrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Strafrecht) ist der sog Arbeitgeberanteil kein Arbeitslohn des Beschäftigten und dessen Rechtskreis oder Vermögen nicht zugeordnet (dazu BSGE 86, 262, 285 ff; zuletzt BFH Urteil vom 6. Juni 2002 - VI R 178/97 in: BFHE 199, 524; vgl schon zutreffend BVerfGE 14, 312, 318).
  • BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98

    Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Hierbei handelt es sich um die tragende Begründung (vgl dazu BVerwGE 108, 355, 359 ff ), die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ergebnis ("kein Eigentum") entfiele.
  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 28/98 R

    Beitragsnachentrichtung - Verfolgter - Zusicherung eines früheren Rentenbeginns -

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Die Ablehnung, eine beantragte Zusicherung zu geben, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden könne, verlautbart in der Regel und so auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt (vgl stellv BSG SozR 3-6485 Art. 12 Nr. 6; Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 28/98 R).
  • BSG, 12.04.1984 - 1 RA 27/83

    Beitragsnachentrichtung - Erteilung einer Zusicherung - Selbständige

    Auszug aus BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R
    Der Antragsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung; vielmehr hat die Behörde auf der Ermächtigungsgrundlage für den späteren Verwaltungsakt, hier also gemäß §§ 117, 46 SGB VI, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie eine Zusicherung gibt (vgl BSG Urteil vom 12. April 1984, BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13).
  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 12/93

    Rückwirkung - Verzögerung - Zahlung - Verschulden

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Die Verwaltungsentscheidung beinhaltet regelmäßig und auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt (BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113, 114 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1 S 3 mwN).

    Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht (BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113 ff = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; vgl auch BVerwG Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346 ff).

  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Dieses durch Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich und § 31 SGB I einfachrechtlich vorgegebene Erfordernis wirkt zu Gunsten und zu Lasten desjenigen, der Leistungen begehrt (vgl BSG vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1 RdNr 30 = juris RdNr 37; Aubel in Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des BVerfG, Band 2, 2011, S 273 [287 f]; Gärditz in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 20 [6. Teil] RdNr 164, Stand Januar 2011) .

    Eine - hier von der Klägerin angestrebte - Erstreckung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolgen auf Sachverhalte, deren Vorliegen der Gesetzgeber gerade nicht zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht hat, oder die Bejahung von Rechtsfolgen ohne Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen würde aber den Vorbehalt des Gesetzes unterlaufen (vgl BSG vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1 RdNr 30 = juris RdNr 37; vgl auch BVerfG [K] vom 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris RdNr 10, 13) .

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

    c) Die in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehegatte" oder "Ehe" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wendet sich dagegen ausschließlich an Personen, die miteinander gerade keine Ehe eingehen können (vgl. BVerfGE 105, 313, 347; BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110, 277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748).

    Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner verschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft aber nur zwischen Personen möglich ist, die nicht die Ehe miteinander schließen können (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621).

    Nach wie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.).

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