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   BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R   

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BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R (https://dejure.org/2000,1155)
BSG, Entscheidung vom 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R (https://dejure.org/2000,1155)
BSG, Entscheidung vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R (https://dejure.org/2000,1155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Altersrente - Anerkannter Vertriebener - Wert des Vollrechts - Kürzung - Anwartschaftsrecht - Fremdrente

  • Judicialis

    FRG § 22 Abs 4; ; FANG Art 6 § 4c; ; GG Art 14; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 116; ; SGG § 160 Abs 1; ; SGG § 162; ; SGG § 164; ; SGG § 166; ; SGG § 143

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (51)

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R; B 4 RA 49/99 R) keinen Antrag gestellt.

    Zwar vermitteln Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und außerdem der eigentumsgrundrechtliche Schutz des Anwartschaftsrechts auf Altersrente unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG dem Anwartschaftsrechtsinhaber bereits einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit die Statthaftigkeit und - im allgemeinen - die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Mindestwertes dieses Anwartschaftsrechts, also der kalenderjährlich erworbenen Rangstelle im Verhältnis zu den anderen zeitgleich Versicherten, verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der EP (vgl Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 9 des Umdrucks; B 4 RA 49/98 R - S 9 f des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Sie muß als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des "Rentenbescheides" statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Für das rechnerische Ergebnis ist dies aber nicht erheblich (vgl hierzu auch Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 21 des Umdrucks).

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Darüber hinaus sahen sich weder die beklagte BfA noch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) auf Anfrage des Senats in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (aaO) führenden Verfahren in der Lage, die Selbstfinanzierungsquote des durch Beitragsentrichtung für das versicherte Arbeitsentgelt gekennzeichneten Kernsystems der Altersversicherung oder auch nur die statistischen Daten anzugeben, aus denen sich die Kosten berechnen lassen, die sich aus den gleichgestellten Systemen (wie zB dem FRG) ergeben, welche vom Gesetzgeber einer im Bundesgebiet beitragsrelevanten Versicherung gleichgestellt wurden (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 47 des Umdrucks).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 80 des Umdrucks mwN).

    Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 71 des Umdrucks).

    Sowohl die fehlende Einbeziehung von Personen in den persönlichen Geltungsbereich einer Norm, von der sie nach dem Gesetzgebungskonzept an sich betroffen sein müßten, wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogen verhältnismäßigen und einleuchtenden Grundes (vgl BVerfGE 42, 347, 388 u Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 85 des Umdrucks).

    Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und im Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich verwirklichten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 68-69 des Umdrucks).

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 94 des Umdrucks).

    Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung "Kürzungen" iS neuer (zukunftsgerichteter) Inhaltsbestimmungen im FRG auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu begründenden Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft vor Art. 14 GG grundsätzlich zulässig sind (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 71, 82 und 94 des Umdrucks).

    Das konkrete Ausmaß der individuellen Betroffenheit, die in dem Verlust der erlangten EP besteht, hängt jedoch in dieser Versichertengruppe vom "reinen Zufallsprinzip", dh von den Besonderheiten der jeweiligen Lebensläufe der Versicherten ab (vgl Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 82 des Umdrucks).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    Der Kläger hat zwar vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 8-10 des Umdrucks und BSG Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R; jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der stRspr des Senats (zB zuletzt Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Jedenfalls soweit dieser sich aus Beitragszeiten ergibt, ist er mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres in EP abschließend bestimmt und feststellbar (§§ 63, 70 SGB VI), im übrigen aber bei beitragsfreien Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls des Alters allerdings nur hypothetisch, dh durch Unterstellung eines vorverlagerten Versicherungsfalls oder unter der Annahme, daß bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder rechtlich noch tatsächlich eine Änderung eintritt (s hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 16 u 40 des Umdrucks).

    Denn die dem Grunde nach als Arbeitsleistung zu verstehende (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f) "Eigenleistung" ist nur Abgrenzungskriterium gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen; einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 50 des Umdrucks).

    Ferner kann er den hypothetischen Geldwert eines späteren Vollrechts auf Altersrente nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (allerdings notwendig unverbindlich) erfahren (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 18-19 u 41).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks mwN).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 80 des Umdrucks mwN).

    Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept des WFG dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen auch der Rentenversicherung zu verbessern (näher hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 44 des Umdrucks).

    Bei diesem Abwägungsgebot handelt es sich um eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Mai 1994, Art. 14 RdNr 306; Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 46 des Umdrucks mwN).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    (1) Uneingeschränkt gilt dieses "Beitragsprinzip" aber nur im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI, also bei den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern eines Rentenversicherungsträgers, die ihre Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlen (und tragen) müssen, also bei den freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI) und jenen Pflichtversicherten (dh den auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen nach § 4 Abs. 2 SGB VI und den zwangsversicherten Selbstständigen nach § 2 SGB VI), die sog Selbstzahler sind (§§ 169 Abs. 1 Nr. 1, 171, 173 Satz 1 SGB VI; siehe hierzu Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hat der Arbeitgeber, der allein dem Rentenversicherungsträger die Pflichtbeiträge schuldet (§ 28e Abs. 1 SGB IV iVm § 174 Abs. 1 SGB VI), und von dem dieser sie allein fordern darf und (rechtzeitig) fordern muß, die Beiträge nicht gezahlt, ist gleichwohl der Arbeitsverdienst rentenversichert, wenn das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war, oder wenn der Versicherte die Beschäftigung und Beitragszahlung oder den Abzug des sog Arbeitnehmeranteils glaubhaft macht (§§ 199, 203 SGB VI) oder wenn die Einzugsstelle (oder der Rentenversicherungsträger) rechtswidrig den Anspruch auf Pflichtbeiträge nicht (rechtzeitig) geltend macht (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).

    In derartigen Fällen bedarf es jedoch schon wegen der Intensivierung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der heute beitragsrelevant Zwangsversicherten als der Hauptgruppe der beitragstragenden Mitglieder der Rentenversicherungsträger und in das Eigentum der Arbeitgeber (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO) stets der für den Bundesrechtskreis rechtsbegründenden bundesgesetzlichen Bestimmung, welche (außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten) Sachverhalte den Erwerbstatbeständen für Beitragszeiten (§§ 1 bis 8 SGB VI) gleichgestellt werden, welche Arbeitsverdienste als versichert gelten und in welchem Ausmaß die Versicherten auch am sozialen Ausgleich unter den beitragsrelevant Versicherten des Kernsystems (zB durch beitragsfreie Zeiten) teilhaben sollen.

    Ferner muß ein besonderer Rechtsgrund diese Gleichstellung zu Lasten der beitragsrelevant Versicherten rechtfertigen, da diese etwa vier Fünftel der vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen für diese Gleichstellungen durch eigene Vermögensopfer ("Beiträge") finanzieren müssen, während nur etwa ein Fünftel der Kosten für die "beitragsfrei" gleichgestellten Mitglieder aus Steuermitteln (den Bundeszuschüssen) finanziert werden (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).

    Gleichgestellte Systeme liegen aber auch vor, soweit im Bundesgebiet zurückgelegte Sachverhalte, derentwegen keine (oder keine entsprechend hohen) Beitragszahlungen an einen Rentenversicherungsträger (durch Selbstzahler oder Drittzahler) geflossen sind, in der bundesgesetzlichen Rentenversicherung als oder wie Beitragszeiten mit als versichert geltenden Arbeitsverdiensten behandelt werden sollen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).

    Die im SGB VI ua als "Zusatzleistungen" (siehe §§ 106 ff, 269 ff, 315 ff SGB VI) bezeichneten Zusatzsysteme (Zuschuß zu Krankenversicherungsbeiträgen, Zuschuß zu Pflegeversicherungsbeiträgen, Abfindungen, Steigerungsbeträge , Kinderzuschuß, Auffüllbeträge etc) vermitteln keine Rechte auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI (insbesondere keine Rangstelle, keine Beitragszeiten, keine als versichert geltende Arbeitsverdienste, keine "EP", keine Anwendung der "Rentenformel"), sondern einigen Rentenberechtigten Rechte auf zusätzliche Geldzahlungen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).

    Infolgedessen räumt die Rechtsordnung dem Versicherten in diesen Fällen nach Vollendung des 65. Lebensjahres und ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Anspruch auf (anteilige) Beitragserstattung ein (§ 210 SGB VI; siehe dazu eingehend Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).

    Auch der sog soziale Ausgleich im Leistungsrecht der Altersrentenversicherung beruht nicht etwa auf "staatlicher Fürsorge" (zu Lasten Dritter), sondern auf dem durch die solidarische Finanzierung der Zwangsversicherung der Arbeitnehmer ermöglichten Prinzip der auch leistungsrechtlichen Solidarität zwischen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern des Rentenversicherungsträgers im Kernsystem (dazu eingehend BSG Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ein gerade auf die Begründung von Eigentum zielender "Wille des Gesetzgebers" auch in Fällen ursprünglich "freier" Gewährung wird insbesondere darin deutlich, daß er die Betroffenen, gestützt auf die ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 (nicht: Nr. 7) GG zustehende Kompetenz (BVerfGE 87, 1, 34), einem System zuordnet, das aufgrund der Struktur seines Kernbereichs eine allein von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver Rechte typischerweise gerade nicht kennt (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO), ferner dadurch, daß er sie dort ausdrücklich und nachhaltig inländischen Versicherten gleichstellt, ohne dem ursprünglich anders gearteten Erwerbsgrund ihrer rentenrechtlichen Positionen überhaupt noch Relevanz beizumessen.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R; B 4 RA 49/99 R) keinen Antrag gestellt.

    Zwar vermitteln Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und außerdem der eigentumsgrundrechtliche Schutz des Anwartschaftsrechts auf Altersrente unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG dem Anwartschaftsrechtsinhaber bereits einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit die Statthaftigkeit und - im allgemeinen - die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Mindestwertes dieses Anwartschaftsrechts, also der kalenderjährlich erworbenen Rangstelle im Verhältnis zu den anderen zeitgleich Versicherten, verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der EP (vgl Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 9 des Umdrucks; B 4 RA 49/98 R - S 9 f des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Des weiteren wurde durch das RÜG eine Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP (bzw Werteinheiten) eingeführt (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des RÜG: Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 72-74 des Umdrucks).

    4.1.3.3 Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde ua § 22 FRG zum zweiten Mal grundlegend geändert (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des WFG: Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 74-78 des Umdrucks): .

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Demgemäß wurden sie auch ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten in das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VI eingestellt und partizipierten nicht anders als die aufgrund im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworbenen EP an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 42-43 des Umdrucks).

    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Allerdings sind solche "nicht beitragsgedeckten Leistungen" im Umlageverfahren in ihrer Gesamtheit jedenfalls derzeit nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit "FRG-Zeiten", jeweilige Höhe des "FRG"-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist.

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 94 des Umdrucks).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R; B 4 RA 49/99 R) keinen Antrag gestellt.

    Zwar vermitteln Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und außerdem der eigentumsgrundrechtliche Schutz des Anwartschaftsrechts auf Altersrente unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG dem Anwartschaftsrechtsinhaber bereits einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit die Statthaftigkeit und - im allgemeinen - die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Mindestwertes dieses Anwartschaftsrechts, also der kalenderjährlich erworbenen Rangstelle im Verhältnis zu den anderen zeitgleich Versicherten, verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der EP (vgl Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 9 des Umdrucks; B 4 RA 49/98 R - S 9 f des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Dem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der stRspr des Senats (zB zuletzt Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Darüber hinaus sahen sich weder die beklagte BfA noch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) auf Anfrage des Senats in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (aaO) führenden Verfahren in der Lage, die Selbstfinanzierungsquote des durch Beitragsentrichtung für das versicherte Arbeitsentgelt gekennzeichneten Kernsystems der Altersversicherung oder auch nur die statistischen Daten anzugeben, aus denen sich die Kosten berechnen lassen, die sich aus den gleichgestellten Systemen (wie zB dem FRG) ergeben, welche vom Gesetzgeber einer im Bundesgebiet beitragsrelevanten Versicherung gleichgestellt wurden (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 47 des Umdrucks).

    Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 71 des Umdrucks).

    Allerdings sind solche "nicht beitragsgedeckten Leistungen" im Umlageverfahren in ihrer Gesamtheit jedenfalls derzeit nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit "FRG-Zeiten", jeweilige Höhe des "FRG"-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist.

    Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und im Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich verwirklichten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 68-69 des Umdrucks).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109).

    An der Einheitlichkeit des einfachgesetzlichen Anwartschaftsrechts anknüpfend muß auch der eigentumsrechtliche Schutz der Verfassung diesem subjektiven Recht des Klägers ungeteilt zugute kommen (vgl BVerfGE 58, 81, 109).

    Der Versicherte darf zwar im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erwarten und mithin nicht darauf vertrauen, daß zB bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über das Leistungsrecht zu Lasten der aktuell beitragsrelevant Versicherten bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen (vgl BVerfGE 58, 81, 123 f; 64, 87, 105).

    Infolgedessen ist der Vertrauensschutz, der für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 76, 220, 244 f; 58, 81, 120 f; 64, 87, 104), gerade bei rentenversicherungsrechtlichen Rechten (und Ansprüchen) besonders ausgeprägt und daher - zumindest bei den Inhabern von Anwartschaftsrechten - in aller Regel schutzwürdig.

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    Dieser ist es (als Ausdruck des rechtlich maßgebenden Durchschnittsverdienstes der aktuell erwerbstätigen Arbeitnehmer), der erstmals einen Geldbetrag in die "Rentenformel" einfügt; erst jetzt - mit dem sog Rentenbeginn (dazu näher BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) - kann der (monatliche) Wert des Rechts auf Altersrente in Geld bestimmt werden.

    Der Kläger hat zwar vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 8-10 des Umdrucks und BSG Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R; jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Anwartschaftsrecht kann bei bestimmten Gruppen von Versicherten (§§ 36 bis 40 SGB VI) verbunden sein mit einem Gestaltungsrecht (oder einem Anwartschaftsrecht hierauf), den Versicherungsfall des Alters selbst "gewillkürt" zu bestimmen und vorzuziehen (dazu zusammenfassend BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Faktisch annähernd ausnahmslos, rechtlich aber nicht notwendig, erfolgt die Ausübung des Gestaltungsrechts zugleich mit dem (hiervon zu unterscheidenden) "Rentenantrag" (dazu zusammenfassend BSG-Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    4.1.1 Nach § 64 SGB VI ergibt sich der monatliche Wert des Rechts auf Rente (sog "Monatsbetrag der Rente" oder "Rentenhöhe"), wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (sog Rentenformel; zur rechtlichen Bedeutung dieser verwaltungstechnischen Ausdrücke zusammenfassend BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Kläger hat zwar vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 8-10 des Umdrucks und BSG Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R; jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Faktisch annähernd ausnahmslos, rechtlich aber nicht notwendig, erfolgt die Ausübung des Gestaltungsrechts zugleich mit dem (hiervon zu unterscheidenden) "Rentenantrag" (dazu zusammenfassend BSG-Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie haben keine "Lohnersatzfunktion", sondern die Funktion, den aus Anlaß des Versicherungsfalls entstandenen Bedarf an Erwerbsersatzeinkommen gemäß der in der Rangstelle (EP) bemessenen Vorleistung (Leistungsprinzip) durch "Alterslohn" zu befriedigen (Alterslohnprinzip; dazu zusammenfassend BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Zwar hat hierin ursprünglich eine frei gewährte Begünstigung gelegen (BVerfGE 29, 22, 23; insofern bestätigt in BVerfGE 100, 1, 36), die durch Art. 14 GG in keiner Weise geboten war und ihren Ursprung in der grundsätzlich freien gesetzgeberischen Entscheidung darüber hatte, in welcher konkreten Weise dem Gebot des Art. 3 Abs. 3 GG, eine Diskriminierung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu vermeiden, Rechnung zu tragen war.

    Denn die dem Grunde nach als Arbeitsleistung zu verstehende (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f) "Eigenleistung" ist nur Abgrenzungskriterium gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen; einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 50 des Umdrucks).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
    An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 72, 141, 150; 87, 1, 36).

    Entsprechendes gilt für eine für alle Betroffenen gleiche Regelung, wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätte, daß ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht zu rechtfertigen wäre (BVerfGE 72, 141, 150).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 123/95

    Berechnung des monatlichen Werts für Altersruhegeld eines Verfolgten des

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 22/90

    Klagebefugnis niedergelassener Kassenärzte

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Für die Klägerin mit 50, 8650 EP bleibt damit - der nach Auffassung des Senats teilweise (nämlich so weit er rückwirkend auch Inhaber eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts erfasst) verfassungswidrige (vgl Vorlagebeschlüsse vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79 und vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 49/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = EzS 50/408 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8, B 4 RA 18/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr. 7, 8 = DStR 2001, 98) § 22 Abs. 4 FRG idF von Art. 3 Nr. 3 WFG von vornherein ohne Auswirkung.

    Es kann dem geltenden Fremdrentenrecht erst dann entnommen werden, wenn man das Gesetz entgegen seinem irreführenden Aufbau im Licht des neuen § 22b FRG versteht: Jedenfalls und spätestens mit seinem Inkrafttreten folgen nunmehr nämlich die vordergründig fortgeltenden gleichstellenden Zuordnungsregelungen zum Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr dem seit dem 1. Januar 1959 (Art. 7 § 3 Satz 1 FANG vom 25. Februar 1960, BGBl I S 93) geltenden und seither in wechselnden Ausgestaltungen (vgl zur Entwicklung im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 ff) konkretisierten Eingliederungsprinzip; im Gewande der gesetzlichen Rentenversicherung wird jetzt ausschließlich eine nach unten offene "Grundsicherung" eingeführt.

    Die vor dem 7. Mai 1996 zugezogenen Begünstigten wurden auf Grund ihrer Zuordnung zum gleichgestellten System des FRG (ungeachtet der ihrerseits bereits systemwidrigen schematischen Minderung ihres Rangstellenwertes um 40 vH bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996) zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler und Beitragstragenden vom rechnerischen Ansatz her immerhin im Ansatz noch so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das Kernsystem integriert (vgl hierzu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 13 ff, 17).

    Das gibt es im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtlich notwendig - nicht, ebenso wenig in einem der anderen ohne Bundesgebietsbeiträge gleichgestellten Systeme (vgl bereits Vorlagebeschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79).

    Dagegen war sie unmittelbar vor Inkrafttreten von § 22b FRG am 7. Mai 1996 ebenso wie bei dessen Verkündung im BGBl am 27. September 1996 weder Inhaberin eines derartigen Stammrechts noch zumindest eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts (vgl im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 26 ff) als Vorstufe hierzu.

    Dies folgt sich bereits aus der unterschiedlichen Ausgangslage: Stand im Beitrittsgebiet als Teilaspekt der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach dem Beitritt von vornherein die Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts unter bundesrechtlicher Berücksichtigung bisher innegehabter Ansprüche und Anwartschaften im Vordergrund (in diesem Sinne zutreffend etwa Bertuleit, Zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzungen im Fremdrentenrecht, DRV 1999, 345, 348), kann es im verbleibenden Anwendungsbereich des FRG unverändert gerade nicht darum gehen, früher im Ausland erworbene "Anwartschaften" zu übernehmen (vgl Beschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 mit Hinweis auf BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16 S 48).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet insbesondere Art. 116 Abs. 1 GG abgesehen von dem darin enthaltenen Regelungsvorbehalt lediglich einen Status als Deutscher; aus der Norm lässt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, (auf Kosten der Beitragszahler) Rechte gegen diese Träger zu schaffen (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 56, ebenso BSG in SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 und Urteile des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R und B 5 RJ 26/98 R).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    Denn eine Klage auf Feststellung einer bereits feststehenden Summe von EP (als Bezifferung des jeweils erreichten Teilhabewertes der erworbenen Rangstelle) muss als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des "Rentenbescheides" statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.

    Demgemäß wurden sie ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten auch in das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VI eingestellt; sie partizipierten nicht anders an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm als die EP, die auf Grund der im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworben waren (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    Deshalb war das FRG ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch das "Eigentum" geschaffen wurde (so zuletzt Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 36 f des Umdrucks).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R

    Altersrente für Frauen - verspätete Antragstellung - Rentenbeginn -

    Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber den Anwartschaftsrechtsinhabern auf Altersrente, deren Rechtsposition grundrechtliches Eigentum iS des Art. 14 Abs. 1 GG ist (stellv BVerfGE 53, 257, 289 ff; Vorlagebeschluss des BSG vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, jeweils mwN).
  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

    Hierbei sind nach dem Gesetz folgende "Stufen" auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts zu beachten (vgl hierzu: Urteil vom 29. April 1997, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 [S 21 f]; Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 29/03 R, BSGE 92, 113, 125 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, S 32 f, 35 f, 40 und 63 des Umdrucks sowie B 4 RA 11/99 R, S 19 f des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 26 bis 30 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 22 bis 24 des Umdrucks; Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 55/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen):.

    Die Anwartschaft ist daher kein vermögenswertes Recht und begründet noch kein vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasstes Renteneigentum (vgl hierzu näher: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks; offen gelassen in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 28. Oktober 2004, B 4 RA 42/02 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 50/03 R sowie im Vorlagebeschluss vom 23. August 2005, B 4 RA 28/03 R, weil selbst bei Annahme eines der nächsten Stufe zuzuordnenden Anwartschaftsrechts dieses nicht in seinem Vermögenswert beeinträchtigt ist, dazu sogleich unter Buchst c, cc).

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-) Altersrente umwandelt, auf die Vollendung des 54. Lebensjahres zu fixieren (vgl hierzu auch: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Mit dieser Formulierung ist ein Zahlungsanspruch auf eine Rente nach dem SGB VI gemeint, bei deren Feststellung FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind.Durch die Regelungen des FRG wird kein außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Rente nach dem SGB VI (vgl § 33 SGB VI) beruhender besonderer Anspruch auf eine "Fremdrente" bzw "FRG-Rente" begründet (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R - Juris RdNr 118; BSG vom 29.4.1997 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21) .
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition - kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente - nichts (vgl zur Kürzung von EP Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - und 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).

    Für diesen Personenkreis wird zwar in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass wegen des vorgerückten Alters eine Reaktion auf die veränderten Lebensumstände erschwert ist, ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - bzw vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - sowie andererseits - einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend - Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 S 36 f).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    c) Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage kann ferner nicht auf eine mögliche Verletzung des Anwartschaftsrechts gestützt werden, das dem Kläger bereits zum hier streitigen Zeitpunkt im Jahre 1998 als (vermögenswertes) Eigentum zustand (s hierzu im einzelnen Vorlagebeschluß des Senats vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - S 31 f des Umdrucks).
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 46/02 R

    Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheides im Kontenklärungsverfahren -

    Ausschlaggebend ist aber, dass das LSG wegen einer vermeintlichen Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu § 22 Abs. 4 FRG idF des WFG (vgl dazu ua Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R) die Revision auch zu dieser Frage zugelassen hat.
  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 40/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition - kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente - nichts (vgl zur Kürzung von EP BSG Urteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - und 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).

    Ein Lebensalter von 55 Jahren wird allgemein als Grenze dafür angenommen, von der an bei einem angespannten Arbeitsmarkt sich die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz im vorgerückten Alter zunehmend verschlechtern; zum Personenkreis der älteren Arbeitnehmer werden daher allgemein die 55- bis 65-jährigen Arbeitnehmer gerechnet (vgl BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 11 und BT-Drucks 7/2484 S 1 ff); sie machen die "rentennahen" Jahrgänge aus, für die in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Reaktion auf die veränderten Lebensumstände wegen des vorgerückten Alters erschwert ist, generell ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert wird (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - bzw vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - sowie andererseits - einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend - Urteil des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999 - BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 S 36 f).

  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 3/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 10/03 R

    Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R

    Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R

    Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern - Übergang vom

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2019 - L 8 LW 2/18

    Erfüllung der Wartezeit in der Alterssicherung der Landwirte

  • LSG Sachsen, 03.06.2002 - L 4 RA 61/99

    Wert des Rechts auf Altersrente bei einem Spätaussiedler; Begrenzung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08

    Rentenversicherung

  • SG Dresden, 21.10.2003 - S 14 RA 882/02

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1

  • SG Dresden, 26.07.2004 - S 14 RA 567/01

    Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1

  • SG Dresden, 19.07.2005 - S 14 RA 1272/02

    Besuch der Erweiterten Oberschule im Beitrittsgebiet, Anerkennung als

  • SG Dresden, 03.05.2004 - S 14 RJ 127/02

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Zeiten des

  • LSG Saarland, 24.06.2004 - L 4 KN 27/02

    Fremdrentenrecht - Hinterbliebenenrente - Entgeltpunktekürzung für in Polen

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