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   BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R   

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BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R (https://dejure.org/2002,157)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R (https://dejure.org/2002,157)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R (https://dejure.org/2002,157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsträger - Zusatzversorgungssystem - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - Altersversorgung - AVItech - Feststellungsverfahren - Zeit der Zugehörigkeit

  • Judicialis

    SGG § 162; ; SGG § 164 Abs. 2 Satz 3

  • gaius.legal

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zugehörigkeit der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (472)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 42/01 R

    Zusätzliche zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Diplomingenieur

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Zur Vermeidung ua eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie zu Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr ist § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform (Art. 3 Abs. 1 GG) ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 aaO besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

    Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Zur Vermeidung ua eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie zu Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr ist § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform (Art. 3 Abs. 1 GG) ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 aaO besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

    Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EinigVtr angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Auf die weitere versorgungsrechtliche Einschränkung, nämlich dass es sich um einen volkseigenen "Produktions-"Betrieb gehandelt haben muss (dazu Senatsurteile vom 9. und 10. April 2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), ist hier nicht weiter einzugehen.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Dagegen umschreibt "Anwartschaft" (gesetzlich undefiniert) entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis (vgl hierzu ua Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, Umbruch S 31 ff) eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Versorgungsfalls erfüllt sind.
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Die Anordnung, bis zum 31. Dezember 1991 "die leistungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden", bezog sich daher (grundsätzlich) nur auf Personen, die am Tag vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem konkret einbezogen waren (stRspr seit BSGE 72, 50, 61 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Im Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das dem Vormerkungsverfahren des § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Auf die weitere versorgungsrechtliche Einschränkung, nämlich dass es sich um einen volkseigenen "Produktions-"Betrieb gehandelt haben muss (dazu Senatsurteile vom 9. und 10. April 2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), ist hier nicht weiter einzugehen.
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 65) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Ansprüche und Anwartschaften sind auch dann aufgrund der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem erworben, wenn aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat (Fortführung der stRspr des 4. Senats; vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).

    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 65) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 65) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

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