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   BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R   

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https://dejure.org/2004,1063
BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R (https://dejure.org/2004,1063)
BSG, Entscheidung vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R (https://dejure.org/2004,1063)
BSG, Entscheidung vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R (https://dejure.org/2004,1063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - Ingenieur mit Zusatzausbildung zum Ingenieurpädagogen beim VEB Robotron Vertrieb im Bereich der Berufsausbildung und Schulung - Neueinbeziehungsverbot - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Anwartschaftsübertragungsgesetzes; Zuerkennung von Versorgungsanwartschaften; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verletzung der Amtsermittlungspflicht

  • Judicialis

    GG Art 103; ; SGG § 62; ; AAÜG § 8 Abs 2; ; AAÜG § 8 Abs 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz, Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbotes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R
    In der bloßen Anwendung der Vorschriften in dem angefochtenen Bescheid sowie im Teilanerkenntnis liegt jedoch nicht die bindende Feststellung, zum 1. August 1991 habe der Kläger eine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt (vgl hierzu BSGE 90, 102, 105 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 ff).

    d) Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom erkennenden Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32 f, Nr. 6 S 39 f, Nr. 8 S 72 ff).

    Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" gehabt hätten (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 11 f).

    Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 ( GBl S 844) iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von den folgenden Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSGE SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74), nämlich von.

    Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 16).

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R

    Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R
    In der bloßen Anwendung der Vorschriften in dem angefochtenen Bescheid sowie im Teilanerkenntnis liegt jedoch nicht die bindende Feststellung, zum 1. August 1991 habe der Kläger eine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt (vgl hierzu BSGE 90, 102, 105 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 ff).
  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Es fehle aber an der sachlichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R).
  • BSG, 20.03.2013 - B 5 RS 3/12 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteile vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - Juris RdNr 19 und vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.
  • LSG Sachsen, 27.02.2007 - L 4 R 898/05

    Zugehörigkeit eines Ingenieurs zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen

    Allerdings ist der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R) und damit auch mit den Ausführungen des Sozialgerichts davon ausgegangen, dass eine der Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit im Sinne der AVItech nur dann ausgeübt worden ist, wenn es sich um eine ingenieurtechnische Tätigkeit gehandelt hat, die aktiven und unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt hat (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.04.2005 - L 4 RA 116/04 - vgl. auch Entscheidung vom 01.08.2006 - L 4 R 418/05 -).

    Diese vom erkennenden Senat gewonnene Auslegung stützte sich auf die Entscheidung des BSG vom 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R).

    Dabei hat sich der erkennende Senat nunmehr grundlegend und insoweit relativierend zu seiner bisherigen Rechtsprechung von folgenden Überlegungen leiten lassen: Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2006 verallgemeinernd insoweit allerdings nicht in eindeutiger Abgrenzung zur Entscheidung vom 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R) - ausgeführt, dass "auch für diese Berufsgruppe (gemeint ist: Ingenieurökonom) der vom Senat entwickelte Grundsatz gilt, dass ein zur Titelführung berechtigter "Ingenieurökonom" am 30. Juni 1990 eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt haben muss." Eine Beschränkung auf bestimmte Beschäftigungen, die von den erfassten Personen in den erfassten Betrieb ausgeübt werden, könne aus der AVItech nicht hergeleitet werden, es sei denn, die erfassten Personen seien berufsfremd, also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt worden.

    Bei einem solchen Verständnis der sachlichen Voraussetzung bei einem zur Titelführung eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonoms Berechtigten ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, die der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung, der die einschränkenden Kriterien "ingenieurtechnische Tätigkeit" und "unmittelbarer Produktionsbezug" zugrunde lag, vermeiden wollte: Wie bereits oben ausgeführt, lag der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Überlegung zugrunde, dass auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 31.03.2004 (B 4 RA 31/03 R) ein Ingenieur nur dann von der Versorgungsordnung der AVItech erfasst war, wenn er die sachliche Voraussetzung in Form einer ingenieurtechnischen Tätigkeit mit aktiver Förderung des Produktionsprozesses erfüllt hat und diese Überlegung auch auf den Ingenieurökonom auszudehnen war mit der Folge, dass der Ingenieurökonom, der zwar ökonomisch verwaltende Tätigkeiten ausgeübt hat, die seinem Berufsbild und Ausbildung entsprachen, aber gerade nicht ingenieurtechnisch im vorgenannten Sinne tätig war, nicht von der Versorgungsordnung erfasst wurde.

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