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   BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R   

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BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R (https://dejure.org/1999,1930)
BSG, Entscheidung vom 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R (https://dejure.org/1999,1930)
BSG, Entscheidung vom 03. August 1999 - B 4 RA 33/99 R (https://dejure.org/1999,1930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    MfS-Versorgung - Offizier im besonderen Einsatz - OibE - Anwendung des MfSVersorgOAufhG - Kürzung der bestehenden Versorgungen und der festgesetzten Renten - Selbstvollzug des Gesetzes - Beiladung des Rentenversicherungsträgers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Altersrente aus einer Sonderversorgung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versorgungsrechtsverhältnisses - Anforderungen an ein rentenversicherungsrechtliches Rechtsverhältnis

  • Judicialis

    AAÜG § 10 Abs 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stasi-Versorgungsaufhebungsgesetz gilt auch für Offiziere im besonderen Einsatz, notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 195
  • NZS 2000, 98 (Ls.)
  • NJ 1999, 668
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    - daß der Wert einer nach der Versorgungsordnung des MfS bestehenden Versorgungsberechtigung (und auch einer hiernach festgesetzten Alters- oder Invalidenrente) ab 1. Juli 1990 den Monatsbetrag von 990, 00 DM rechtlich nicht mehr überschreiten konnte, weil die Renten durch §§ 1, 2 AufhebG auf höchstens diesen Betrag begrenzt worden waren (BSGE 72, 50, 64, dort auch zur Begrenzung auf 1.500,00 DM durch § 23 Abs. 2 RAG; BSGE 80, 149, 150 f); .

    - daß EinigVtr Nr. 9 Buchst b iVm §§ 1, 2 AufhebG auf die durch eine Beschäftigung beim MfS erworbenen Rechte und Anwartschaften Anwendung findet, wenn der Versorgungsanspruch auch nur zum Teil durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen die Sonderversorgung zugesagt wurde (BSGE 80, 149, 152 mwN);.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Senats vom 25. März 1997 (BSGE 80, 149) durch Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1560/97) zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Kürzung von Versorgungsleistungen aus dem genannten Versorgungssystem nach dem als Bundesrecht fortgeltenden AufhebG für mit dem GG vereinbar erklärt.

    Nach Satz 2 aaO werden "die bestehenden Versorgungen entsprechend den nachfolgenden Festlegungen" in die Rentenversicherung (der DDR) überführt (zur bundesrechtlichen Bedeutung des AufhebG stellv. BSGE 80, 149, 151 ff).

    Das Gesetzgebungsverfahren der Volkskammer der DDR zum AufhebG (dazu BSGE 80, 149, 160 mwN) enthält keinen Hinweis darauf, die Volkskammer habe MfS-Offiziere, die als ua OibE getarnt in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft eingesetzt worden waren, hinsichtlich der Altersversorgung gegenüber anderen MfS-Offizieren bevorzugen wollen.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50, 64) gesagt, in seinem Vorlagebeschluß vom 30. März 1994 zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG zugrunde gelegt (B 4 RA 32/99 R = früher: 4 RA 33/92; dazu Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 ) und im Urteil vom 25. März 1997 bestätigt (4 RA 23/95 in BSGE 80, 149, 150); die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde vom BVerfG (1 BvR 1560/97) in dessen vorgenanntem Urteil zurückgewiesen.

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    - daß der Wert einer nach der Versorgungsordnung des MfS bestehenden Versorgungsberechtigung (und auch einer hiernach festgesetzten Alters- oder Invalidenrente) ab 1. Juli 1990 den Monatsbetrag von 990, 00 DM rechtlich nicht mehr überschreiten konnte, weil die Renten durch §§ 1, 2 AufhebG auf höchstens diesen Betrag begrenzt worden waren (BSGE 72, 50, 64, dort auch zur Begrenzung auf 1.500,00 DM durch § 23 Abs. 2 RAG; BSGE 80, 149, 150 f); .

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50, 64) gesagt, in seinem Vorlagebeschluß vom 30. März 1994 zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG zugrunde gelegt (B 4 RA 32/99 R = früher: 4 RA 33/92; dazu Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 ) und im Urteil vom 25. März 1997 bestätigt (4 RA 23/95 in BSGE 80, 149, 150); die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde vom BVerfG (1 BvR 1560/97) in dessen vorgenanntem Urteil zurückgewiesen.

    Es lag eine historisch einmalige Umbruchsituation von der Diktatur zur Demokratie vor, die Rechtslage und die Verwaltungspraxis im Versorgungs- und Versicherungsrecht der vordemokratischen DDR waren schwer durchschaubar, die vorgefundenen Unterlagen nach den "Aktenvernichtungs- und Aktenreinigungsmaßnahmen" waren gefälscht oder sonst unzuverlässig, rasches Handeln war jedoch geboten (so BSGE 72, 50, 63).

  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95

    Aufhebung nicht in die Rentenversicherung überführter Versorgungsleistungen gemäß

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    - daß eine Versorgungsberechtigung eines MfS-OibE aus dieser Beschäftigung gegen eine andere Stelle in der DDR als das MfS zwar formal durch die verdeckende Beschäftigung ausgelöst war, inhaltlich aber auf der verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des MfS/AfNS beruhte (BSGE 77, 253, 264).

    Der Senat hat bereits in seinem "OibE-Urteil" vom 30. Januar 1996 (4 RA 16/95 in BSGE 77, 253, 258 ff mwN) näher dargelegt, daß nach Bundesverfassungsrecht ein die Organe der vollziehenden Gewalt von der Wahrnehmung der Kernbereichskompetenz zur verbindlichen Einzelfallentscheidung ausschließender Selbstvollzug ("belastender") verwaltungsrechtlicher Gesetze, falls er ausnahmsweise gesetzlich vorgesehen ist, grundsätzlich unzulässig und nur in seltenen Ausnahmefällen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt ist; ein solcher Selbstvollzug lag bei der erstmaligen Abschaffung von nicht in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführten Leistungen aus seit 1992 insoweit weitergeführten Versorgungsordnungen für einen Teil der MfS-Offiziere (OibE ua) in § 13 Abs. 1 Nr. 4 AAÜG nicht vor.

  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    Allerdings verlangt das Rechtsstaatsprinzip, das für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet, vom Sozialleistungsträger auch die Prüfung, ob im Einzelfall schutzwürdige Belange des Bürgers die durch das Gesetz ausgestalteten materialen Gerechtigkeitserwägungen überwiegen (dazu Senatsurteil vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 - in: SozR 3-8570 § 11 Nr. 3); dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Regelung Vertrauensschutzaspekte nicht näher ausgestaltet hat oder sogar deren Beachtlichkeit für den Regelfall ausschließt.
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    - Die Beigeladene hat in ihrem rentenversicherungsrechtlichen Verhältnis zum Kläger für Bezugszeiten einer SGB VI-Rente ab Januar 1992 einen durch die Zahlbetragsgarantie des EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 4 eigentumsrechtlich geschützten Betrag von 950, 00 DM zugrunde zu legen (dazu näher Senatsurteil vom 3. August 1999, B 4 RA 24/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50, 64) gesagt, in seinem Vorlagebeschluß vom 30. März 1994 zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG zugrunde gelegt (B 4 RA 32/99 R = früher: 4 RA 33/92; dazu Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 ) und im Urteil vom 25. März 1997 bestätigt (4 RA 23/95 in BSGE 80, 149, 150); die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde vom BVerfG (1 BvR 1560/97) in dessen vorgenanntem Urteil zurückgewiesen.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R
    Das BVerfG hat auf Vorlage des erkennenden Senats in dem genannten Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94) entschieden, daß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606, 1607) mit Art. 14 GG unvereinbar und nichtig ist.
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 9/19 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz

    Dies muss sich für den Betroffenen unzweifelhaft erschließen (vgl entsprechend BSGE 84, 195 = SozR 3-8585 § 1 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 39 Nr. 7 S 13 f) .
  • BSG, 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R

    Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes bei Rechtsänderung

    Daß es für die Notwendigkeit eines Aufhebungsbescheides von Bedeutung ist, ob ein Status vom Gesetz bloß modifiziert oder ob er völlig beseitigt wird, klingt auch in den Äußerungen des 4. Senats des BSG zur Problematik des Selbstvollzugs des Gesetzes an, wenn es heißt (Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 33/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), ein solcher Selbstvollzug liege nur vor, "wenn das, was im Einzelfall zwischen dem Verwaltungsträger und dem Bürger konkret verbindlich gelten solle, sich jedenfalls für den Betroffenen unzweifelhaft und ohne das Erfordernis, weitere individuelle Tatsachen feststellen zu müssen, von denen der Eintritt der Rechtsänderung abhängen könnte, aus dem Gesetzestext ergibt, wenn also kein die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles prüfender Erkenntnisprozeß und keine individuelle Entscheidung (Feststellung) des Verwaltungsträgers notwendig ist".
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 8/19 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung

    Dies muss sich für den Betroffenen unzweifelhaft erschließen (vgl entsprechend BSGE 84, 195 = SozR 3-8585 § 1 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 39 Nr. 7 S 13 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.09.2008 - L 30 R 492/07

    Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung

    Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 33/99 R - in juris).

    Dass im Übrigen der hier streitige Zeitraum dem Sonderversorgungssystem gemäß Anlage 2 Nr. 4 AAÜG zuzuordnen ist und damit der Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 bei seiner Bekanntgabe von Beginn an, d.h. bei seinem Erlass, rechtswidrig war, erschließt sich aufgrund der den Beteiligten ausweislich ihrer Schriftsätze bekannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 33/99 R in juris), die zur Anwendung des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 (MfSVersorgOAufhG) für verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (hier: OibE), soweit ihnen aufgrund des MfS-Versorgungsrechts infolge ihres Tarnberufs bei ihrem Schein-Arbeitgeber Ansprüche oder Anwartschaften auf Renten aus anderen Versicherungs- oder Versorgungssystemen der DDR zuerkannt wurden, ergangen ist.

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente eines Bestandsunfallrentners mit Rente aus

    Denn der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckte sich nicht rückwirkend auf Tatbestände, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände von Unfallrenten ausgestaltet worden sind (vgl ua hierzu entsprechend BSGE 80, 149, 155 f = SozR 3-8585 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 14/05 R

    Waisenrente - Auffüllbetrag - umgewandelte DDR-Rente - freiwilliges soziales Jahr

    Ein pauschaler Rückgriff auf das Recht der DDR verbietet sich insbesondere deshalb, weil dies in vielen Bereichen, insbesondere bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, keine verlässliche Rechtsgrundlage zur Prüfung der fortdauernden Rentenberechtigung darstellt (BSGE 80, 149, 153 = SozR 3-8585 § 2 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2007 - L 3 RJ 76/04

    Anrechnung einer Tätigkeit als Agenturkraft in Polen als Versicherungszeit

    Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsakts nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl. BSG SozR 3-8585 § 2 Nr. 2;BSG vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 113/00 R).
  • LSG Berlin, 27.03.2000 - L 16 RA 2/99

    Rechtmäßigkeit einer Überprüfungsentscheidung über die Begrenzung einer

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