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   BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R   

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BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R (https://dejure.org/1998,2479)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R (https://dejure.org/1998,2479)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1998 - B 4 RA 34/98 R (https://dejure.org/1998,2479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR aufgrund des DDRUdSSRSozwVtr - Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet - konstitutive Rechtsgewährung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Monatlicher Wert eines Rechts auf Regelaltersrente - Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der UdSSR - Rentenhöhe - Fremdrentengesetz - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - Vertrag zwischen der ...

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 4/98 R

    Weitergeltung des DDRUdSSRSozwVtr im Bereich der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R
    Auch ist sie nicht (unmittelbar) aus dem von der DDR mit der UdSSR geschlossenen Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 verpflichtet, da sie weder Vertragspartner dieses Vertrags war noch Rechtsnachfolgerin der DDR und damit auch auf diese Weise nicht Trägerin der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten der DDR geworden ist; eine derartige Bindung läßt sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen über Staatennachfolge oder aus allgemeinen Regeln des Völkerrechts herleiten (hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93, SozR 3-4100 § 249c Nr. 5).
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R
    Diese Wendung knüpft nämlich im wesentlichen nur an eine Umschreibung des "gewöhnlichen Aufenthalts" an, wie sie auch in der ständigen Rechtsprechung des Senats (stellvertretend: SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) ihren Niederschlag gefunden hat und wäre demgemäß im Zusammenhang der hier einschlägigen Alternative a) eine bloße Wiederholung der dort bereits ausdrücklich angesprochenen Voraussetzung eines am 2. Oktober 1990 schon bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts.
  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 107/93

    Beschäftigungszeit - UdSSR - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R
    Auch ist sie nicht (unmittelbar) aus dem von der DDR mit der UdSSR geschlossenen Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 verpflichtet, da sie weder Vertragspartner dieses Vertrags war noch Rechtsnachfolgerin der DDR und damit auch auf diese Weise nicht Trägerin der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten der DDR geworden ist; eine derartige Bindung läßt sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen über Staatennachfolge oder aus allgemeinen Regeln des Völkerrechts herleiten (hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93, SozR 3-4100 § 249c Nr. 5).
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 49/92

    Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R
    Diese Wendung knüpft nämlich im wesentlichen nur an eine Umschreibung des "gewöhnlichen Aufenthalts" an, wie sie auch in der ständigen Rechtsprechung des Senats (stellvertretend: SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) ihren Niederschlag gefunden hat und wäre demgemäß im Zusammenhang der hier einschlägigen Alternative a) eine bloße Wiederholung der dort bereits ausdrücklich angesprochenen Voraussetzung eines am 2. Oktober 1990 schon bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts.
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R

    Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet - Rentenanspruch für ungarische

    cc) Ebenso resultiert schließlich aus der Verpflichtung der Bundesrepublik zur Durchführung von Verhandlungen für eine Zeit zwischen dem Untergang der DDR und dem erforderlichen Neuabschluß eines Abkommens hinsichtlich der bisherigen VertragsIage kein wie immer gearteter völkerrechtlicher "Schwebezustand" (Urteil vom 29. September 1998, aaO).

    Unter diesen Umständen ist hier nicht näher darauf einzugehen, daß dasselbe auch daraus folgt, daß wegen des lnkrafttretens des SGB VI zum 1. Januar 1992 die rentenrechtliche Anwendbarkeit des SozAbk zwischen der DDR und Ungarn, das ein besonderes Rentenrecht des Beitrittsgebiets voraussetzt, ohnehin bereits mit dem 31. Dezember 1991 entfallen war (Urteil des Senats vom 29. September 1998, aaO).

    Weder hatte die Klägerin nämlich spätestens am 31. Dezember 1992 aufgrund der VO iVm den in Art. 1 genannten Verträgen einen Anspruch gegen einen bundesdeutschen Versicherungsträger (vgl Art. 7 Abs. 3 Abk-AnwendungsVO idF der Anwendungs-ÄndVO), noch hatte sie bis längstens 2. Oktober 1990 (wieder) einen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet oder (erstmals) in Bulgarien genommen (Art. 7 Abs. 4 und 5 Satz 1 Abk-AnwendungsVO idF der Anwendungs-ÄndVO; vgl hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 34/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 34/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ZAP-Ost EN-Nr. 221/98 = D-spezial 1998 Nr. 51/52, 16 = SGb 1999, S 23 = ZfS 1999, S 19) handelt es sich bei der aufgrund von Art. 3 EinigVtrG ergangenen Abk-AnwendungsVO um einen (allein) der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnenden Akt der Rechtsetzung, durch den Personen, welche unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO fallen, ggf über die Vorschriften der sog Rentenüberleitung hinaus konstitutiv begünstigt werden, indem bei ihnen - bestandsschützend - unter den in den einzelnen Abkommen umschriebenen Voraussetzungen auch außerhalb der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten ("weiterhin") rentensteigernd angerechnet werden.

  • BSG, 25.07.2001 - B 5 RJ 6/00 R

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR aufgrund des

    Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 29. September 1998 (B 4 RA 34/98 R) ausgeführt habe, seien nur diejenigen Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die bei einem Bürger der Sowjetunion, der ständig in der DDR gewohnt habe, gemäß dem Abkommen zwischen der UdSSR und der DDR bei der Ermittlung einer Rente nach DDR-Vorschriften hätten berücksichtigt werden müssen.

    Die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 29. September 1998 (B 4 RA 34/98 R) könne nicht überzeugen.

    Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind die an die Staatsbürgerschaft bzw ein geregeltes Sozialversicherungswesen gebundenen Sozialversicherungsabkommen (AbkSozSich) der DDR erloschen; ihre Fortgeltung als bundesdeutsches Recht ist im EinigVtr weder allgemein noch speziell hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vertrags vom 24. Mai 1960 (GBl 1, 453) festgelegt (BSG Urteile vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 und B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 ; vgl auch Urteile vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 und B 4 RA 29/98 R - nicht veröffentl - sowie vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 8/97 - BSGE 85, 256 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 5 sowie vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 62/99 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 6 und Senatsurteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4 ).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob sich diese Auffassung - wozu der Senat neigt - bereits den Ausführungen im Urteil des 4. Senats vom 29. September 1998 (B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1) entnehmen läßt.

    Wenn in Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO unterschieden wird zwischen einerseits Personen, die sich am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben, und andererseits Personen, die bis Ablauf des 2. Oktober 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, so hat diese Unterscheidung - wie auch das Erfordernis eines weiteren rechtmäßigen Aufenthalts deutlich macht - keine andere Bedeutung, als daß für die zweite Personengruppe mit der Einreise ebenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet sein muß (vgl BSG Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1, S 6); andernfalls wären auch bei Fortbestand der DDR die Abkommensregelungen nicht zum Tragen gekommen.

  • LSG Brandenburg, 30.11.1999 - L 2 RJ 216/99
    So hat schon das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 29. September 1998, B 4 RA 34/98 R -) entschieden, daß die Vorschriften des SGB VI zur sogenannten Rentenüberleitung (vergl u.a. §§ 254 b ff. i.V.m. § 63 ff. SGB VI) vorliegend dazu fuhren, daß zwar die in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten kraft konstitutiver gesetzlicher Gewährung Eingang in die Ermittlung des Werts der SGB VI-Rente finden, diese indessen keine Berücksichtigung von in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten vorsehen Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung solcher Zeiten ergibt sich auch nicht aus einem völkerrechtlichen Vertrag i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz (GG) Die Bundesrepublik selbst hat mit der UdSSR keinen völkerrechtlichen Vertrag über Regelungsgegenstände der vorliegenden Art (rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten) geschlossen.

    Mit der Anwendungs-Änderungsverordnung (BGBl. II 1992, S. 1231) wurde die Abkommens-Anwendungsverordnung geändert und bestimmt, daß diese mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft tritt (vgl Art. 7 Abs. 2 der Abkommens-Anwendungsverordnung), die Abkommens-Anwendungsverordnung nach ihrem Außerkrafttreten aber noch auf Ansprache anzuwenden ist, die am 31. Dezember 1992 aufgrund der Verordnung i.V.m. den in Art. 1 genannten Verträgen bestanden haben (vergl Art. 7 Abs. 3 Abkommens-Anwendungsverordnung), § 7 Abs. 4 Abkommens-Anwendungsverordnung bestimmt, daß Leistungen auch an Personen zu erbringen sind, die sich entweder am 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 02. Oktober 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufgehalten und der Anspruch vor dem 01. Januar 1996 entstanden ist (BSG, Urteil vom 29. September 1998, a.a.O.).

    Mit Art. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Anwendungs-Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 hat der im Einigungsvertrag hierzu ermächtigte Verordnungsgeber die Abkommens-Anwendungsverordnung vom 31. Dezember 1992 außer Kraft gesetzt (Art. 7 Abs. 2 Abkommens-Anwendungsverordnung) und damit die vorübergehende weitere Anwendung der Vertrage beendet Zugleich wurde eine "vertrauensschützende" Regelung zugunsten von Rentnern und Personen anwartschaftsberechtigter rentennaher Jahrgänge geschaffen, die ihren Rechtsgrund allerdings nicht im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes findet, sondern sich als staatliche Gewahrung darstellt Maßgeblicher Stichtag ist insofern der 02. Oktober 1990 (vgl zum Ganzen, BSG, Urteil vom 29. September 1998, a.a.O.).

    Ein solches Verständnis der Vorschrift ist jedoch mit der Rechtsnatur des § 7 Abs. 4 Abkommens-Anwendungsverordnung als vertrauensschützende Übergangsregelung nicht vereinbar (so wohl auch BSG, Urteil vom 29. September 1998, a.a.O., S. 7 des Urteilsumdrucks) Nach Art. 7 Abs. 4 Abkommens-Anwendungsverordnung wurden die Vertrage aus Gründen des Vertrauensschutzes noch auf bestimmte Leistungsansprüche angewandt, die erst nach dem Außerkrafttreten der Verordnung eintreten.

    Wenn der Verordnungsgeber eine Anspruchsentstehung bis längstens 31. Dezember 1995 vorgesehen hat, so ist dies im Hinblick darauf, daß es sich bei der genannten Vertrauensschutzregelung nicht um eine solche, die ihren Rechtsgrund im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes, sondern um eine solche, die sich als staatliche Gewahrung darstellt, handelt (BSG, Urteil vom 29. September 1998, a.a.O.), nicht zu beanstanden.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 62/99 R

    Geltung der Verträge zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen

    Der Senat hat bereits anläßlich von Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik entschieden, daß diese (Regierungs-)Abkommen kein Bundesrecht geworden, sondern als sog geschlossene Abkommen mit Ablauf des 2. Oktober 1990 erloschen sind (Urteile vom 29. September 1998, BSGE 83, 19 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 , vom 29. September 1998, SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 und vom 27. Januar 1999, BSGE 83, 224 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 ).

    Die Vereinbarkeit der Verordnungslage mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 3 EinigVtrG hat der Senat bereits aufgezeigt (Urteile vom 29. September 1998, SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 und BSGE 83, 19, 26 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 S 11 f mwN).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 4/98 R

    Polen - Rentner - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Die Regelung schützt diejenigen, die bis zum 2. Oktober 1990 aufgrund ihres Aufenthaltes in der DDR - möglicherweise - noch (berechtigterweise) auf einen Fortbestand der Vergünstigungen aus Verträgen der DDR vertrauen konnten (vgl hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom selben Tage in dem Verfahren B 4 RA 34/98 R).
  • LSG Sachsen, 16.09.1999 - L 4 RA 56/98

    Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit;

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  • LSG Sachsen, 05.12.2001 - L 4 RA 123/01

    Anerkennung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR als Beitragszeiten nach

    Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.09.1998 (B 4 RA 34/98 R).

    Wenn in Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO unterschieden wird zwischen einerseits Personen, die sich am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben, und andererseits Personen, die bis Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, so hat diese Unterscheidung - wie auch das Erfordernis eines weiteren rechtmäßigen Aufenthalts deutlich macht - keine andere Bedeutung, als dass für die zweite Personengruppe mit der Einreise ebenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet sein muss (vgl. BSG SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1); andernfalls wären auch bei Fortbestand der DDR die Abkommensregelungen nicht zum Tragen gekommen.

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 65/01 R

    Vormerkung von Beschäftigungszeiten einer DDR-Bürgerin in der CSSR - Beitragszeit

    Der Senat hat bereits anlässlich von Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik entschieden, dass diese (Regierungs-)Abkommen kein Bundesrecht geworden, sondern als so genannte geschlossene Abkommen mit Ablauf des 2. Oktober 1990 erloschen sind (Urteile vom 29. September 1998, BSGE 83, 19 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 , vom 29. September 1998, SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 , vom 27. Januar 1999, BSGE 83, 224 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 62/99 R ).
  • BSG, 07.08.2014 - B 13 R 427/12 B

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in anderen Ostblockstaaten aufgrund

    Hiernach sind über den Personenkreis des Abs. 3 hinaus Leistungen nach der DDRVtrV iVm den in deren Art. 1 genannten völkerrechtlichen Verträgen der DDR "auch" den Personen zu erbringen, die am 31.12.1992 noch keine Bestandsrentner waren, jedoch von vornherein nur solchen, deren Rentenzahlungsanspruch (im BSG-Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 62/99 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 6 S 84 als "Vollrecht auf Rente" bezeichnet) "vor dem 1. Januar 1996 entsteht" (zu dieser Grundvoraussetzung bereits BSG vom 29.9.1998 - B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 S 6) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - L 22 R 360/11

    Sozialversicherungsabkommen - Kindererziehungszeiten

    Die Vereinbarkeit der Verordnungslage mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 3 EinigVtrG hat der Senat bereits aufgezeigt (Urteile vom 29. September 1998, SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 und BSGE 83, 19, 26 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 S 11 f mwN).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 29/98 R

    Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten - Anwendbarkeit des DDRTschSozPAbk nach

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2006 - L 4 RA 51/03

    Voraussetzungen der Anerkennung in der UdSSR zurückgelegter Beitragszeiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.08.2006 - L 4 RA 25/00

    Rentenrecht - Rentenhöhe der (Regel-)Altersrente - rentensteigernde

  • BSG, 11.11.2010 - B 5 R 16/10 BH
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2005 - L 1 RA 184/03
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