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   BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R   

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BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R (https://dejure.org/2001,1945)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R (https://dejure.org/2001,1945)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 38/01 R (https://dejure.org/2001,1945)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Entstehen, Fälligkeit und Berechnung des Nachversicherungsbeitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers

  • Wolters Kluwer

    Nachversicherungsbeitrag - Versicherungsfreie Beschäftigung - Versicherungspflichtige Beschäftigung - Anwartschaft auf Versorgung - Wertstellung

  • Judicialis

    SGB VI § 184 Abs 1; ; SGB VI § 8 Abs 2 Satz 1; ; SGB VI § 181 Abs 1; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachversicherungsbeitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95

    Aufschub einer Nachversicherung

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R
    Die letztgenannte negative Voraussetzung liegt offenkundig nicht vor; ein Aufschubgrund iS des § 184 Abs. 2 SGB VI wird von der Klägerin nicht geltend gemacht; insbesondere hat sie dem Beigeladenen keine Aufschubbescheinigung erteilt (zu deren Bedeutung siehe BSG SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 10 ff).

    Solche "Aufschubgründe" betreffen aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt dazu der Senat in SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 8 ff mwN) - entgegen dem insoweit mißverständlichen Gesetzestext - nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalls.

    Dies ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch im Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 ausgeführt worden (4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr. 4).

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R
    Entfällt die Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und damit die Anwartschaft auf Leistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig sind, gebietet der Sachgrund der Nachversicherung, nämlich das durch den Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis, die während der versicherungsfreien Beschäftigung entstandene Sicherungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen (vgl hierzu schon: Urteil des Senats vom 1. September 1988, SozR 2400 § 124 Nr. 6).

    Zu diesem Zeitpunkt ist die Nachversicherung sofort durchzuführen (Urteil des Senats vom 1. September 1988, SozR 2400 § 124 Nr. 6), dh der Rentenversicherungsträger als Gläubiger kann sofort Erfüllung verlangen und der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner (§§ 181 Abs. 5 Satz 1, 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist zur sofortigen Erfüllung verpflichtet.

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R
    Die Voraussetzungen für die Anwendung des richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nicht gegeben (vgl zu den Voraussetzungen zusammenfassend: Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, 4 RA 64/93, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R

    Nachversicherung - Nachversicherungsbeitrag - Fälligkeit - Aufschubgründe -

    Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1).
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21

    Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung

    Scheidet ein Beschäftigter rechtswirksam unversorgt aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus, so tritt mit Beginn des Folgetags der Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein (BSG 20. Dezember 2001 - B 4 RA 38/01 R - zu 1 b der Gründe) .

    Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die - (im Normalfall) sofort fällig werdenden (§ 40 Abs. 1, § 41 SGB I)  - Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, § 181 Abs. 5, § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (BSG 20. Dezember 2001 - B 4 RA 38/01 R - aaO; 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - aaO) .

    Eine etwaige unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung steht dem nicht entgegen (BSG 20. Dezember 2001 - B 4 RA 38/01 R - zu 1 a der Gründe) .

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis - Feststellung

    Auch die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen zur Nachversicherung seit 1995 stehe der bisherigen Rechtsauffassung nicht entgegen, weil es in diesen entweder auf die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung nicht angekommen sei (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5) oder es sich um obiter dicta gehandelt habe (BSG SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 und 6; BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 und BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1); in keinem dieser Verfahren habe es sich um die Anrechnung von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung gehandelt (Hinweis auf Liebich, RVaktuell 3/2006, 108 ff).

    Weder im Urteil vom 29.7.1997 noch in allen dort zitierten Entscheidungen noch in den späteren Urteilen vom 23.3.1999 (B 4 RA 50/98 R - SozR 3-2940 § 9 Nr. 1), vom 9.11.1999 (B 4 RA 58/98 R - SozR 3-2600 § 8 Nr. 6) und vom 20.12.2001 (B 4 RA 38/01 R - SozR 3-2600 § 181 Nr. 1) ist das BSG jedoch entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die nachzuversichernden Zeiten auch ohne Beitragszahlung (bzw ohne Verurteilung des Trägers zur Einziehung der Nachversicherungsbeiträge) wie Pflichtbeitragszeiten zu bewerten oder vorzumerken seien.

  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 9/03 R

    Rentenversicherung - Nachversicherung - Beamter auf Zeit - Bürgermeister -

    Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass das LSG festgestellt hätte, welche Arbeitsverdienste der Nachversicherte in jedem Kalenderjahr des Nachversicherungszeitraums erzielt hat, welche Dynamisierungsfaktoren iS von § 181 Abs. 4 SGB VI es als maßgeblich erachtet hat und welchen Beitragssatz (§ 181 Abs. 1 SGB VI) es für maßgeblich hielt (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1).

    Schließlich bemisst sich die Höhe eines Anspruchs auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften und Verhältnissen, also nach den Rechnungsgrößen, die im Zeitpunkt seiner Fälligkeit (dazu BSG SozR 2600 § 8 Nr. 4) gelten bzw vorliegen (BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2006 - L 20 AS 89/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass ein Sozialleistungsträger im Rahmen seiner Beratungstätigkeit ausschließlich auf sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, nicht aber auf zivil- oder arbeitsrechtliche hinweisen darf (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 38/01 R).
  • BSG, 30.07.2008 - B 5a/5 R 30/07 R

    Rentenversicherung - Nachversicherung nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten -

    Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ist auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrer Funktion als Arbeitgeber durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl BSG SozR 3-2600 § 181 Nr. 1 S 2; BSGE 45, 296, 297 f = SozR 2200 § 381 Nr. 26 S 65; BSGE 75, 298, 299 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 6 S 24 f mwN).
  • LSG Hamburg, 23.07.2008 - L 6 R 64/06
    Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - L 5 R 736/11
    Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung innerhalb des Zweijahreszeitraums werde ein neuer Aufschubgrund erfüllt, es komme aber nicht zur endgültigen Befreiung von der Versicherungspflicht (BSG, Urt. v. 20.12.2001, - B 4 RA 38/01 R -).

    An dieser Rechtsprechung hat das BSG festgehalten und im Urteil vom 20.12.2001 (- B 4 RA 38/01 R -) klargestellt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt des Nachversicherungsfalls nicht unmittelbar aus § 184 Abs. 1 SGB VI folgen, sondern hierfür auf die allgemeine Regelung des § 8 SGB VI zurückzugreifen ist.

  • OVG Saarland, 15.07.2003 - 1 R 2/02

    Europarecht, Beamtenstatus, Versorgung, Übertragbarkeit, Verordnung, Hinkende,

    Ein ganz wesentliches Merkmal dieses - wie die originären Pflichtversicherungsverhältnisse - in seiner Entstehung nur von der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale abhängigen Nachversicherungsverhältnisses vgl. dazu aus der Rechtsprechung des BSG beispielsweise die Entscheidungen vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R -, SozR 3-2600, § 181 Nr. 1 , vom 9.11.1999 - B 4 RA 58/98 R -, SozR 3-2600, § 8 Nr. 6 , und vom 21.7.1992 - 4 RA 16/91 -, Die Beiträge 1993, 355 ff. ist daher das Entstehen einer solchen Versorgungslücke, das heißt der tatbestandlich in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausdrücklich hervorgehobene Verlust der Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aus der versicherungsfreien (früheren) Beschäftigung, etwa weil sich ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis hat entlassen lassen oder weil er aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst entfernt worden ist.
  • SG Düsseldorf, 31.05.2011 - S 52 R 319/09

    Rentenversicherung

    Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1).
  • LSG Hamburg, 23.07.2008 - L 6 R 65/06
  • LSG Hamburg, 23.07.2008 - L 6 R 63/06
  • LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 146/10
  • LSG Hamburg, 01.08.2007 - L 1 R 217/06

    Erhebung von Säumniszuschlägen in Zusammenhang mit der Nachversicherung eines

  • LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10
  • SG Düsseldorf, 08.07.2010 - S 27 (6) R 94/08

    Rentenversicherung

  • SG Hildesheim, 22.04.2005 - S 4/14 RA 103/02
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Rechtsprechung
   BSG, 15.04.2002 - B 4 RA 38/01 R   

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BSG, 15.04.2002 - B 4 RA 38/01 R (https://dejure.org/2002,31925)
BSG, Entscheidung vom 15.04.2002 - B 4 RA 38/01 R (https://dejure.org/2002,31925)
BSG, Entscheidung vom 15. April 2002 - B 4 RA 38/01 R (https://dejure.org/2002,31925)
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