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   BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R   

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BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R (https://dejure.org/1998,1988)
BSG, Entscheidung vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R (https://dejure.org/1998,1988)
BSG, Entscheidung vom 10. November 1998 - B 4 RA 39/98 R (https://dejure.org/1998,1988)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vormerkung der Kindererziehung im Ausland

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung - Jahresarbeitsverdienstgrenze - Vormerkung von Kindererziehungszeittatbeständen bei Auslandsaufenthalt - Kindeserziehung im Ausland - Auslandsaufenthalt

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 399
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    a) Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 7 mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13).

    In verfassungskonformer Ausdehnung hat das Bundessozialgericht (BSG) § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber dahin ausgelegt, daß eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland auch dann vorgemerkt bzw bei der Entstehung oder beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden kann, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb (vgl BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16).

    Diese Erwägung trifft zunächst auf diejenigen Erziehenden zu, die sich während der Erziehung mit ihrem Kind gewöhnlich in Deutschland aufhalten, denn alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, haben freien Zugang zu einer - im Blick auf die Breitenwirkung der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig versicherungspflichtigen - Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S 25).

    Dennoch soll es ihm im Vergleich zu einem im Inland Erziehenden mit Blick auf die Schutzpflichten des Staates für Ehe und Familie (vgl Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verläßt und damit den Erziehungsort ins Ausland verlegt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten und dem Kind als Familie zusammenzuleben (zu diesem Gesichtspunkt stellvertretend: BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    Die durch sie bedingte, im voraus nur zeitlich begrenzte Verlagerung des Familienwohnsitzes und damit des Erziehungsortes ins Ausland ist nach der Rechtsprechung des BSG in solchen Fällen kein hinreichender Grund, dem erziehenden Elternteil Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehungszeiten zu versagen, zumal seine Erziehungsleistung hier ihre bestandsichernde Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung behält (vgl BSGE 71, 227, 233 mit Hinweisen auf BVerfGE 87, 1 f).

    Ein solches, die - nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa mit Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) - zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wiederauflebt (vgl BSGE 71, 227, 231 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16 f; Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 3/93

    Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung - Ehagtte - Ausland - Wohnsitz

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Diese Erwägung trifft zunächst auf diejenigen Erziehenden zu, die sich während der Erziehung mit ihrem Kind gewöhnlich in Deutschland aufhalten, denn alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, haben freien Zugang zu einer - im Blick auf die Breitenwirkung der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig versicherungspflichtigen - Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S 25).

    Folgt ein selbst nicht erwerbstätiger Elternteil seinem im Ausland beschäftigten oder tätigen Ehegatten nach, treffen die genannten Erwägungen (Entgehen von Rentenanwartschaften wegen Kindererziehung) nicht ohne weiteres zu (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S 27; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 8 S 40).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn der erziehende Elternteil seinem im Ausland beschäftigten Ehegatten nachfolgt, so daß ergänzend auf die Person seines Ehegatten und mittelbar an dessen Status anzuknüpfen ist, wegen dessen die Kindererziehung nicht im Inland, sondern im Ausland erfolgt (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S 27).

  • BSG, 27.01.1994 - 5 RJ 16/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltserlaubnis - Berechtigung

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Maßgeblich ist dabei auf die Verhältnisse zu Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 S 6; ebenso der 5. Senat des BSG in SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 33).

    Maßgeblich sind vielmehr die Bewertung der gesamten Umstände im Zeitpunkt der Kindererziehung als dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 S 6; ebenso der 5. Senat des BSG, BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 33), die darüber Aufschluß geben können, ob die Verlegung des Erziehungsorts ins Ausland anfänglich (und während der Dauer dieser Zeit) als endgültige Lösung des Erziehenden vom inländischen Arbeits- und Sozialleben oder aber nur als deren vorübergehende Lockerung angelegt war.

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 24/91

    Ausländer - Kindeserziehung - Inland - Anrechnung von Kindeserziehungszeiten -

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Maßgeblich ist dabei auf die Verhältnisse zu Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 S 6; ebenso der 5. Senat des BSG in SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 33).

    Maßgeblich sind vielmehr die Bewertung der gesamten Umstände im Zeitpunkt der Kindererziehung als dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 S 6; ebenso der 5. Senat des BSG, BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 33), die darüber Aufschluß geben können, ob die Verlegung des Erziehungsorts ins Ausland anfänglich (und während der Dauer dieser Zeit) als endgültige Lösung des Erziehenden vom inländischen Arbeits- und Sozialleben oder aber nur als deren vorübergehende Lockerung angelegt war.

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 43/93

    Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland - Zuordnung

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Auch sind ihr die Zeiten der Kindererziehung zuzurechnen, zumal sie sich selbst für eine derartige Zuordnung in Gestalt des von ihr gestellten Kontenklärungsantrages und ihr Ehemann zumindest sinngemäß in Gestalt seiner während des instanzlichen gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen für eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Klägerin ausgesprochen haben (zur Problematik der Zuordnung von Kindererziehungszeiten näher: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 10; zur Zuordnung, wenn zwar keine gemeinsame Erklärung der Erziehenden aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der "andere Elternteil" die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ganz oder teilweise für sich beansprucht, vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 8 S 39).

    Folgt ein selbst nicht erwerbstätiger Elternteil seinem im Ausland beschäftigten oder tätigen Ehegatten nach, treffen die genannten Erwägungen (Entgehen von Rentenanwartschaften wegen Kindererziehung) nicht ohne weiteres zu (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S 27; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 8 S 40).

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    a) Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 7 mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13).

    Auch sind ihr die Zeiten der Kindererziehung zuzurechnen, zumal sie sich selbst für eine derartige Zuordnung in Gestalt des von ihr gestellten Kontenklärungsantrages und ihr Ehemann zumindest sinngemäß in Gestalt seiner während des instanzlichen gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen für eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Klägerin ausgesprochen haben (zur Problematik der Zuordnung von Kindererziehungszeiten näher: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 10; zur Zuordnung, wenn zwar keine gemeinsame Erklärung der Erziehenden aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der "andere Elternteil" die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ganz oder teilweise für sich beansprucht, vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 8 S 39).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R

    Kindererziehungszeiten - Auslandserziehung - Rumpfarbeitsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Zwar ist die Beendigung einer Auslandsbeschäftigung bei Vereinbarung derartiger Klauseln von der Abgabe einer entsprechenden (Kündigungs-)Erklärung abhängig, wie dies für die Beendigung von auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge typisch ist, und gerade nicht von einem zeitlich fixierten Datum oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (vgl Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R).
  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 39/92

    Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland - Klageart

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Ein solches, die - nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa mit Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) - zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wiederauflebt (vgl BSGE 71, 227, 231 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16 f; Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Auch sind ihr die Zeiten der Kindererziehung zuzurechnen, zumal sie sich selbst für eine derartige Zuordnung in Gestalt des von ihr gestellten Kontenklärungsantrages und ihr Ehemann zumindest sinngemäß in Gestalt seiner während des instanzlichen gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen für eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Klägerin ausgesprochen haben (zur Problematik der Zuordnung von Kindererziehungszeiten näher: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 10; zur Zuordnung, wenn zwar keine gemeinsame Erklärung der Erziehenden aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der "andere Elternteil" die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ganz oder teilweise für sich beansprucht, vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 8 S 39).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
    Die durch sie bedingte, im voraus nur zeitlich begrenzte Verlagerung des Familienwohnsitzes und damit des Erziehungsortes ins Ausland ist nach der Rechtsprechung des BSG in solchen Fällen kein hinreichender Grund, dem erziehenden Elternteil Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehungszeiten zu versagen, zumal seine Erziehungsleistung hier ihre bestandsichernde Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung behält (vgl BSGE 71, 227, 233 mit Hinweisen auf BVerfGE 87, 1 f).
  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

    Auch darf sich der Erziehende - wie zB in Auswanderungsfällen - nicht dauerhaft bzw auf nicht absehbare Zeit von der inländischen Arbeits- und Erwerbswelt und damit auch von der deutschen Rentenversicherung gelöst haben (vgl BSG Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 = juris RdNr 22) .

    Die Annahme einer solchen (mittelbaren) Verbundenheit des nicht erwerbstätigen Erziehenden zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt und damit auch zur deutschen Rentenversicherung ist begründet, wenn der Familienwohnsitz - und damit der Erziehungsort - nur wegen der im Inland verankerten Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils vorübergehend ins Ausland verlegt werden musste (vgl BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 = juris RdNr 32; BSG Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 = juris RdNr 24).

    Auch wäre auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zu Beginn des Auslandsaufenthalts darstellen (vgl BSG Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 S 69 juris RdNr 23).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (stRspr, vgl Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 5; siehe auch SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 10; SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50; SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 S 67).
  • BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt -

    Diese Rechtsprechung hat der 4. Senat des BSG in der Folgezeit fortgeführt (vgl etwa BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92; BSG, Urteil vom 25.1.1994 - 4 RA 3/93 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 6; BSG, Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 13; BSG, Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 1, RdNr 8 ff).
  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Am abschließenden Charakter dieser verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung ist festzuhalten (vgl zum sog Rumpfarbeitsverhältnis: Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92, unveröffentlicht; Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R, SGb 1999, 23; Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13).

    Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm (a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen, (b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und (c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 S 70 mwN).

  • SG Hamburg, 04.06.2003 - S 10 RA 174/01

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei gemeinsamem

    In verfassungskonformer Auslegung ist § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch dahin anzuwenden, dass eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland auch dann vorgemerkt bzw. bei der Entstehung oder beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden muss, wenn nicht der erziehende, sondern wie hier der andere Elternteil Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und damit in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und somit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts, BSG, vom 10.11.1998, Az. B 4 RA 39/98 R, veröffentlicht in Juris).

    Diese Erwägung trifft zunächst auf diejenigen Erziehenden zu, die sich während der Erziehung mit ihren Kindern gewöhnlich in Deutschland aufhalten, denn alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, haben freien Zugang zu einer im Blick auf die Breitenwirkung der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 10.11.1998, a. a. O.).

    Der Auslandsaufenthalt des erziehenden Elternteils muss allerdings mit der typisierenden und pauschalierenden Grundwertung des Gesetzes im Einklang bleiben, nämlich das während der Zeit des Auslandsaufenthaltes deutsche Rentenanwartschaften gerade wegen der Kindererziehung entgangen sind, nicht aber wegen einer Integration in eine ausländische Arbeitswelt oder weil sich der Erziehende dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit von der inländischen Arbeits- und Erwerbstätigkeit und damit auch von der deutschen Rentenversicherung gelöst hat (vgl. Urteil des BSG vom 10.11.1998, a. a. O.).

    Für den Lebensgefährten bestand ein so genanntes Rumpfarbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fort (vgl. zu den Bedingungen eines Rumpfarbeitsverhältnisses, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.1998, a. a. O.).

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

    Insoweit kann als Vergleichsmaßstab auf die Rechtsprechung in Fällen der sog Quasi-Entsendung (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 ; Urteil vom 16. August 1990, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) und des sog Rumpfarbeitsverhältnisses (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, aaO ; Urteil vom 10. November 1998, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13) abgestellt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 8 R 110/09

    Rentenversicherung

    Über den Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hinaus findet im Wege verfassungskonformer Auslegung eine Gleichstellung mit der Inlandserziehung jedoch auch dann statt, wenn der Auslandsaufenthalt des Ehegatten auf einer Entsendung beruhte oder während des Auslandsaufenthaltes des Ehegatten dieser in einem sog. inländischen Rumpfarbeitsverhältnis stand (grundlegend BSG, Urteil v. 17.11.1992, 4 RA 15/91, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; aus der Folgezeit: BSG, Urteil v. 16.11.1993, 4 RA 39/92; Urteil v. 25.1.1994, 4 RA 48/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 274; Urteil v. 16.6.1994, 13 RJ 31/93, Die Beiträge 1995, 242; Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 43/93, SozR 3-2600 § 56 Nr. 8; Urteil v. 29.9.1998, B 4 RA 9/98 R, juris; Urteil v. 10.11.1998, B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13; Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).

    Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des BSG v. 10.11.1998 (B 4 RA 39/98 R, a.a.O.) nicht entgegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2013 - L 4 R 4921/11
    Am abschließenden Charakter dieser verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung ist festzuhalten (vgl zum sog Rumpfarbeitsverhältnis: Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92, unveröffentlicht; Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R, SGb 1999, 23; Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13).

    Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm (a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen, (b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und (c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 S 70 mwN)".

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - L 3 RA 61/03

    Rentenversicherung

    Am abschließenden Charakter dieser Auslegung hat das BSG festgehalten (vgl. zum sog. Rumpfarbeitsverhältnis: Urteile vom 16.11.1993, - 4 RA 39/92 -, vom 29.09.1998, - B 4 RA 9/98 R - = SGB 1999, 23; vom 10.11.1998, - B 4 RA 39/98 R - = SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 sowie Urteil vom 23.10.1003, - B 4 RA 15/03 R -).

    Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm (a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen (b) die Auslandsbeschäftigung von vorneherein zeitlich durch Vertrag oder ihre Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und (c) rechtlich von vorneherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13, S. 30 m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 11.07.2019 - 2 U 3/18

    Anwaltliche Pflichtverletzung bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich

    Während des langjährigen Aufenthalts der Beklagten in Amerika bis zu ihrem Umzug im Jahr 2009 nach Deutschland stand die Klägerin auch in keinerlei hinreichend enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1989, B 4 RA 39/98 R - Juris; BSGE 91, 245 ff.).
  • LSG Bayern, 10.12.2003 - L 13 RA 94/02

    Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehung im

  • LSG Bayern, 05.06.2023 - L 13 R 485/22

    Rentenversicherung: Voraussetzung für Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei

  • SG Würzburg, 29.10.2010 - S 2 R 85/09

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2019 - L 13 R 741/19
  • LSG Bayern, 28.10.2008 - L 6 R 825/06
  • SG Frankfurt/Main, 10.11.2005 - S 13 RA 2014/03

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - L 1 RA 109/03

    Rentenversicherung; Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im

  • BSG, 16.02.2012 - B 5 R 14/11 R
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 130/01

    Anerkennung einer Kindererziehungszeit; Vormerkung der Tatbestände von

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 2635/17
  • SG Lüneburg, 30.06.2010 - S 1 R 411/05

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2002 - L 13 RA 1250/01
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