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   BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R   

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https://dejure.org/2000,3104
BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R (https://dejure.org/2000,3104)
BSG, Entscheidung vom 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R (https://dejure.org/2000,3104)
BSG, Entscheidung vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R (https://dejure.org/2000,3104)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zusatzversorgungssystem - Entgeltbescheid - Heimleiterin - DDR - Zusatzversorgung - Feststellungsverpflichtung

  • Judicialis

    AAÜG § 6 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2, § 5, § 6 Abs. 1 S. 1
    Arbeitsentgelt iS. der §§ 6 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    Mit den Vorschriften des AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den (hierdurch modifizierten) Vorgaben in EV Nr. 9 - "Überführung der Ansprüche und Anwartschaften" in eine SGB VI-Rente - das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen worden waren, ab dem 1. Januar 1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 S 6 mwN).

    Dabei kommt es entsprechend der bundesrechtlichen Zielsetzung, alle Zeiten der Zugehörigkeit zu erfassen (BT-Drucks 12/826), weder darauf an, ob das Versorgungssystem bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls einen Verlust von Anwartschaften vorsah (so ausdrücklich § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG; vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 S 6) noch ist von Bedeutung, ob das Versorgungssystem bereits bestanden hat (§ 5 Abs. 2 AAÜG).

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    a) Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-8570 § 8 Nr. 3), daß Arbeitsentgelt iS von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen ursprünglichen Auffassung der Beklagten unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR (SozR 3-8570 § 5 Nr. 2) und entgegen der Auffassung der Klägerin ebenso unabhängig auch von der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem (SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 19 mwN) - nur solches iS von § 14 Abs. 1 SGB IV ist.

    Bei einer derartigen Sachlage kann es ersichtlich nicht darum gehen, bei der Ermittlung des festzustellenden Entgelts für Arbeitsausfalltage ggf fiktiv ermitteltes Entgelt unberücksichtigt zu lassen (so der zugrundeliegende Sachverhalt der Entscheidung in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3); vielmehr steht abschließend und von vornherein fest, daß im gesamten Kalenderjahr bundesrechtlich berücksichtigungsfähiges Entgelt überhaupt nicht erzielt wurde; eine Feststellung "hypothetischen" Entgelts, das in Wirklichkeit nicht zugeflossen ist, kennt das Gesetz nicht.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    Bundesrechtlich relevant ist vielmehr allein, ob in der DDR eine (nach Art. 19 EinigVtr weiterhin zu beachtende) Versorgungszusage erteilt worden war oder im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Andererseits können die damit unabhängig von der Existenz des Systems als solchem bzw der fortbestehenden individuellen Zugehörigkeit hierzu zu berücksichtigenden Zeiten von vornherein nur insofern Bedeutung erlangen, als sie nach den hierfür in der DDR maßgeblichen Bestimmungen, an die das maßgebliche Bundesrecht tatbestandlich anknüpft (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S 9, 10), ihrer Art nach geeignet waren, Grund und/oder Höhe zu überführender Ansprüche und Anwartschaften zu beeinflussen.

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 7/96

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i.S. des § 5 AAÜG

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    a) Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-8570 § 8 Nr. 3), daß Arbeitsentgelt iS von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen ursprünglichen Auffassung der Beklagten unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR (SozR 3-8570 § 5 Nr. 2) und entgegen der Auffassung der Klägerin ebenso unabhängig auch von der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem (SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 19 mwN) - nur solches iS von § 14 Abs. 1 SGB IV ist.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    Das Recht der Klägerin auf eine Zusatzaltersrente aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB ist in Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b EinigVtr (EV Nr. 9) bundesrechtlich anerkannt und dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts in Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt worden (vgl BVerfGE 100, 1 = SozR 8570 § 10 Nr. 3).
  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    a) Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-8570 § 8 Nr. 3), daß Arbeitsentgelt iS von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen ursprünglichen Auffassung der Beklagten unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR (SozR 3-8570 § 5 Nr. 2) und entgegen der Auffassung der Klägerin ebenso unabhängig auch von der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem (SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 19 mwN) - nur solches iS von § 14 Abs. 1 SGB IV ist.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R
    Sie ist insofern für die Entscheidung über die zur Festsetzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen Vorfragen (Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG; vgl entsprechend § 149 Abs. 5 SGB VI) zuständig (§ 1 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) während die spätere Bestimmung des Rentenwertes selbst allein dem Träger der Rentenversicherung übertragen ist (vgl zur Unterscheidung der Aufgabenbereiche insbesondere Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 f).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.6.1998, SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 4.5.1999, SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 2.8.2000, B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29.1.2004, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff iS des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts iS von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 2.8.2000, B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht (dazu sogleich) unterlag, wie nunmehr auch die Beklagte einräumt.

  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 1/20 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung

    Das hat der vormals für die Rentenüberleitung zuständige 4. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 18 = juris RdNr 20; Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S 16 = juris RdNr 17; Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R - juris RdNr 18; Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1 RdNr 11; Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 RdNr 18 ff, 24).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 3 R 209/16

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Sie hat sich u. a. auf die Entscheidungen des BSG vom 02. August 2000 (B 4 RA 41/99 R) und vom 29. Januar 2004 (B 4 RA 24/03 R) berufen.

    So sind vom BSG alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als Arbeitsentgelt bezeichnet worden, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (vgl. Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R -, in juris).

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