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   BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R   

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BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R (https://dejure.org/2003,2974)
BSG, Entscheidung vom 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R (https://dejure.org/2003,2974)
BSG, Entscheidung vom 23. September 2003 - B 4 RA 54/02 R (https://dejure.org/2003,2974)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines höheren Wertes seines Stammrechts auf Dienstbeschädigungsausgleich; Anpassungsentscheidungen eines Versorgungsträgers über die Höhe des Dienstbeschädigtenausgleichs ; Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrenten u.a. von im Dienst ...

  • Judicialis

    DBAG § 2 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Dienstbeschädigungsausgleichs, fingierte Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R
    Soweit das BVerfG (Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41) entschieden habe, dass die Kürzung der Grundrenten im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1999 verfassungswidrig sei, gelte dies nur für Berechtigte nach § 1 BVG sowie für die Beschädigtengrundrente nach dem Häftlingshilfegesetz und den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzen, nicht jedoch für andere Gesetze, die auf die Grundrente nach dem BVG verwiesen.

    Das BVerfG (Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 55 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) hat entschieden, dass dieses Anpassungskonzept und die Orientierung der Leistungshöhe an der Entwicklung der Standardrenten bis zum 31. Dezember 1998 nicht verfassungswidrig war.

    Zugleich hat das BVerfG im Urteil vom 14. März 2000 (aaO) entschieden, dass es mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist.

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R
    Der EinigVtr (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 1 iVm Buchst e) und das AAÜG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrenten ua von im Dienst "verunfallten" Offizieren, Unteroffizieren und Zeitsoldaten der NVA, die nach dem Sonderversorgungssystem der DDR bestanden, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung und auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (näher dazu BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1, 3, 4 mwN) und demgemäß auch nicht deren Wertbestimmung nach den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften angeordnet.
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R
    Im Übrigen habe das BVerfG (Beschluss vom 21. November 2001, BVerfGE 104, 126) zwar entschieden, dass der im AAÜG angeordnete Wegfall der DBTR verfassungswidrig sei, es jedoch dem Gesetzgeber überlassen, wie er den verfassungswidrigen Zustand beseitige.
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R
    Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu Urteile des Senats vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R) entscheidet der Versorgungsträger bei "Anpassungen" des DBA nicht über den Grad (Faktor) der Anpassung, sondern stellt jeweils zum 1. Juli eines Jahres den Höchstwert des Stammrechts auf DBA gemäß der jeweiligen Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden Grundrente nach § 31 BVG unter Aufhebung der bisherigen Höchstwertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X neu fest.
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 62/02 R

    Beitrittsgebiet - Invalidenrente - Sozialzuschlag - Dynamisierungsanspruch

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R
    Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu Urteile des Senats vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R) entscheidet der Versorgungsträger bei "Anpassungen" des DBA nicht über den Grad (Faktor) der Anpassung, sondern stellt jeweils zum 1. Juli eines Jahres den Höchstwert des Stammrechts auf DBA gemäß der jeweiligen Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden Grundrente nach § 31 BVG unter Aufhebung der bisherigen Höchstwertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X neu fest.
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Den Antrag des Klägers vom 21.2.2004, die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) für Bezugszeiten ab 1.1.2000 aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom 25.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2004).

    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Da diese Neufeststellungen die bisherige Höchstwertfestsetzung zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    c) Die alte Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF war direkt auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gerichtet, also auf die Maßgabe des EinigVtr Abschnitt III Nr. 1. Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 16 f, 22).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    d) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung weiter meint, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien, verkennt sie, dass allein daraus, dass die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, mit der die Anwendung und Auslegung einer Norm (hier: § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG) geklärt wird, die aber von der Verwaltung und einigen Instanzgerichten nicht akzeptiert wird, keine unklare und verworrene Rechtslage herbeiführt (hierzu auch Vorlagebeschlüsse des 13. Senats vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R, RdNr 80 ff, B 13 RJ 8/05 R, RdNr 81 ff und B 13 R 7/06 R, RdNr 83 ff in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 8. Senats vom 21.6.2005, BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4; SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 und des 5. Senats vom 5.10.2005, B 5 RJ 57/03 R).

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 21/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Dies habe der erkennende Senat mit seinen Urteilen vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (ua B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) geklärt.

    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Da diese Neufeststellungen die bisherige Höchstwertfestsetzung zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    c) Die alte Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF war direkt auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gerichtet, also auf die Maßgabe des EinigVtr Abschnitt III Nr. 1. Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregelung des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 16 f, 22).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    d) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung weiter meint, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien, verkennt sie, dass allein daraus, dass die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, mit der die Anwendung und Auslegung einer Norm (hier: § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG) geklärt wird, die aber von der Verwaltung und einigen Instanzgerichten nicht akzeptiert wird, keine unklare und verworrene Rechtslage herbeiführt (hierzu auch Vorlagebeschlüsse des 13. Senats vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R, RdNr 80 ff, B 13 RJ 8/05 R, RdNr 81 ff und B 13 R 7/06 R, RdNr 83 ff in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 8. Senats vom 21.6.2005, BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4; SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 und des 5. Senats vom 5.10.2005, B 5 RJ 57/03 R).

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 22/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Den Antrag des Klägers vom 14.2.2004, die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) für Bezugszeiten ab 1.1.2000 aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom 2.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2004).

    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Da diese Neufeststellungen die bisherige Höchstwertfestsetzung zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    c) Die alte Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF war direkt auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gerichtet, also auf die Maßgabe des EinigVtr Abschnitt III Nr. 1. Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 16 f, 22).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    d) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung weiter meint, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien, verkennt sie, dass allein daraus, dass die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, mit der die Anwendung und Auslegung einer Norm (hier: § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG) geklärt wird, die aber von der Verwaltung und einigen Instanzgerichten nicht akzeptiert wird, keine unklare und verworrene Rechtslage herbeiführt (hierzu auch Vorlagebeschlüsse des 13. Senats vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R, RdNr 80 ff, B 13 RJ 8/05 R, RdNr 81 ff und B 13 R 7/06 R, RdNr 83 ff in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 8. Senats vom 21.6.2005, BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4; SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 und des 5. Senats vom 5.10.2005, B 5 RJ 57/03 R).

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Den Antrag des Klägers vom 1.3.2004, die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) für Bezugszeiten ab 1.1.2000 aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2004).

    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Da diese Neufeststellungen die bisherigen Höchstwertfestsetzungen zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den der Beklagte seine Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 16 f, 22).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    d) Dem kann nicht entgegengehalten werden, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien.

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Mit Urteil vom 23. September 2003 (- B 4 RA 54/02 R -, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) gab der 4. Senat des Bundessozialgerichts dem Begehren eines Klägers statt, der für Zeiten ab dem 1. Januar 1999 einen nicht nach § 84a BVG abgesenkten Dienstbeschädigungsausgleich beantragt hatte.
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 8/12 R

    Elterngeld - Zwillinge - beide Eltern in Elternzeit - Anspruch auf 14

    Anders als es im Ausspruch des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt, hätte das LSG allerdings über diesen Bescheid auf Klage, nicht auf Berufung entscheiden müssen (BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 11; Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 37/04 R - Juris RdNr 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 7) .
  • BSG, 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Mit Schreiben vom 21.2.2004 beantragte der Berechtigte, die Festsetzungen der Höhe seines DbA im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) zurückzunehmen und ihm für Bezugszeiten ab 1.1.2000 einen höheren DbA zu gewähren.

    Dagegen ist § 2 Abs. 1 S 1 DbAG aF entgegen der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 30 und vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 14) keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Vorschrift auf die Grundrente in § 31 BVG in der jeweiligen Höhe verweist, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten Kriegsopfer iS des § 1 BVG maßgeblich ist.

    Soldaten erhalten als Ausgleich für eine erlittene Wehrdienstbeschädigung aber ebenfalls eine Versorgungsleistung in Höhe der Grundrente (vgl auch BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 23 ff) .

    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des früheren 4. Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) ab.

  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 7/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

    Dies habe der ehemalige 4. Senat des BSG mit seinen Urteilen vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (ua B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) geklärt.

    Mit Wirkung ab 1.7.2007 ist er durch den Bescheid vom 2.9.2008 ersetzt worden (vgl BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12) .

    Dagegen ist § 2 Abs. 1 S 1 DbAG aF entgegen der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 30 und vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 14) keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Vorschrift auf die Grundrente in § 31 BVG in der jeweiligen Höhe verweist, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten Kriegsopfer iS des § 1 BVG maßgeblich ist.

    Soldaten erhalten als Ausgleich für eine erlittene Wehrdienstbeschädigung aber ebenfalls eine Versorgungsleistung in Höhe der Grundrente (vgl auch BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 23 ff) .

    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des früheren 4. Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) ab.

  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 8/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

    Mit Schreiben vom 14.2.2004 beantragte der Kläger, die Festsetzungen der Höhe seines DbA im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) zurückzunehmen und ihm für Bezugszeiten ab 1.1.2000 einen höheren DbA zu gewähren.

    Dagegen ist § 2 Abs. 1 S 1 DbAG aF entgegen der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 30 und vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 14) keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Vorschrift auf die Grundrente in § 31 BVG in der jeweiligen Höhe verweist, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten Kriegsopfer iS des § 1 BVG maßgeblich ist.

    Soldaten erhalten als Ausgleich für eine erlittene Wehrdienstbeschädigung aber ebenfalls eine Versorgungsleistung in Höhe der Grundrente (vgl auch BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 23 ff) .

    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des früheren 4. Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) ab.

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Mit der vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung anderer Senate des Bundessozialgerichts (BSG) zum Rentenversicherungsrecht (SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 und 3), zum Recht des Dienstbeschädigtenausgleichs (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und zur Arbeitslosenhilfe (SozR 4-4220 § 11 Nr. 2) brauchte sich diese Entscheidung nicht auseinander zu setzen, weil dadurch keine Zweifel an Inhalt und Wirkung der in § 1 Abs. 1 OEG ausgesprochenen Verweisung auf das BVG aufgeworfen werden.

    Auch die Rechtsauffassung des 4. Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DBAG), wonach Dienstbeschädigtenausgleich in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG geleistet wird (vgl SozR 4-8855 § 2 Nr. 1), wirkt sich nicht auf die Rechtsprechung des Senats zum OEG aus.

    Eine bloße Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) reicht jedenfalls nicht aus.

  • BSG - B 5 RS 25/12 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 58/04 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 11/05 R

    Wert des Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich, Rechtsfolgenverweisung bei

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 61/04 R

    Wert des Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich, Rechtsfolgenverweisung bei

  • SG Dresden, 16.12.2004 - S 22 RA 955/04

    Höhe der Grundrente eines nach Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz Berechtigten

  • SG Berlin, 19.10.2004 - S 7 RA 4235/04

    Dienstbeschädigtenausgleich (DBA) in Höhe der Grundrente "West"; Prägung der

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 94/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung von Ehegatteneinkommen -

  • SG Dresden, 19.01.2005 - S 8 RA 1158/04

    Feststellung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs unter Beachtung einer

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 10/05 R

    Widersprüchliche und bedingte Revisionszulassung durch das LSG

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2007 - L 4 R 111/06

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

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