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   BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R   

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https://dejure.org/1998,521
BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R (https://dejure.org/1998,521)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R (https://dejure.org/1998,521)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R (https://dejure.org/1998,521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren Versorgungssystemen - spezielleres systemnäheres Versorgungssystem - Entgeltbescheid

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR - Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - Arbeitsentgelte - ...

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 253 (Ls.)
  • NJ 1999, 164
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R
    Daher kommt es für die Anwendung des AAÜG auch nicht notwendig darauf an, ob oder wann dem Berechtigten eine Urkunde über eine Versorgung ausgehändigt wurde (hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies sind die Daten über - die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, - die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl §§ 6 und 7 AAÜG), - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Summe der Arbeitsausfalltage sowie - die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens iS von §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (vgl Urteile des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - zur Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten vor "Erteilung einer Urkunde" über die Versorgungszusage, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/97 - zur Berücksichtigung von Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem, während deren in der Sozialpflichtversicherung keine Beitragspflicht bestand; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis zwischen Entgelt- und Rentenbewilligungsbescheid sowie zur zulässigen Klageart bezüglich der Feststellungen im Entgeltbescheid).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R
    Eine solche Berechtigung konnte sich nach der insoweit für das Bundessozialgericht (BSG) allein maßgeblichen bundesrechtlichen Sicht aus einem über den 3. Oktober 1990 hinaus gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) wirksam gebliebenen Verwaltungsakt (nämlich aus einer Rentenbewilligung oder einer Versorgungszusage) ergeben (hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

    Dies sind die Daten über - die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, - die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl §§ 6 und 7 AAÜG), - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Summe der Arbeitsausfalltage sowie - die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens iS von §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (vgl Urteile des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - zur Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten vor "Erteilung einer Urkunde" über die Versorgungszusage, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/97 - zur Berücksichtigung von Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem, während deren in der Sozialpflichtversicherung keine Beitragspflicht bestand; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis zwischen Entgelt- und Rentenbewilligungsbescheid sowie zur zulässigen Klageart bezüglich der Feststellungen im Entgeltbescheid).

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R
    Hauptziel der §§ 5 bis 8 AAÜG ist dabei, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen (BSGE 72, 50, 61).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 7/97

    Anwendung von § 4 MfSVersorgOAufhG für Bezugszeiten seit dem 1.7.1990

    Auszug aus BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R
    Dies sind die Daten über - die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, - die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl §§ 6 und 7 AAÜG), - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Summe der Arbeitsausfalltage sowie - die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens iS von §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (vgl Urteile des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - zur Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten vor "Erteilung einer Urkunde" über die Versorgungszusage, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/97 - zur Berücksichtigung von Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem, während deren in der Sozialpflichtversicherung keine Beitragspflicht bestand; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis zwischen Entgelt- und Rentenbewilligungsbescheid sowie zur zulässigen Klageart bezüglich der Feststellungen im Entgeltbescheid).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R
    Dies sind die Daten über - die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, - die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl §§ 6 und 7 AAÜG), - in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Summe der Arbeitsausfalltage sowie - die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens iS von §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (vgl Urteile des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - zur Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten vor "Erteilung einer Urkunde" über die Versorgungszusage, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/97 - zur Berücksichtigung von Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem, während deren in der Sozialpflichtversicherung keine Beitragspflicht bestand; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 zum Verhältnis zwischen Entgelt- und Rentenbewilligungsbescheid sowie zur zulässigen Klageart bezüglich der Feststellungen im Entgeltbescheid).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.6.1998, SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 4.5.1999, SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 2.8.2000, B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29.1.2004, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff iS des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts iS von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Einzig das Urteil vom 23. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R) enthalte eine verwertbare Aussage zu Fällen ohne erteilte Versorgungszusage; der dort geforderte Vertrauenstatbestand könne sich heute nicht rückschauend, sondern nur nach dem damals geltenden DDR-Versorgungsrecht bestimmen.

    Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Daneben ist eine "Versorgungsanwartschaft" nach den Regelungen des EinigVtr auch noch bei Positionen anzunehmen, aufgrund deren (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines "Versorgungsanspruchs" zum 1. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Für den dieser Fallgruppe zugehörenden Sonderfall, daß die versorgungsbegründende Beschäftigung unter Beitragserstattung aufgegeben wurde, enthält § 5 Abs. 3 AAÜG für die Wertermittlung nach dem SGB VI die Anweisung, jedenfalls den in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesenen Verdienst zugrunde zu legen (vgl im einzelnen Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Damit ergibt sich gleichzeitig, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätte überführt werden können, bestanden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Daneben ist eine "Versorgungsanwartschaft" nach den Regelungen des EinigVtr auch noch bei Positionen anzunehmen, aufgrund deren (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines "Versorgungsanspruchs" zum 1. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Für den dieser Fallgruppe zugehörenden Sonderfall, daß die versorgungsbegründende Beschäftigung unter Beitragserstattung aufgegeben wurde, enthält § 5 Abs. 3 AAÜG für die Wertermittlung nach dem SGB VI die Anweisung, jedenfalls den in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesenen Verdienst zugrunde zu legen (vgl im einzelnen Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Damit ergibt sich gleichzeitig, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätte überführt werden können, bestanden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl BSG in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4) .
  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    Der früher für das Überleitungsrecht zuständige 4. Senat des BSG, dem der erkennende Senat folgt, hat in stRspr entschieden, dass den Berechtigten durch das AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .

    Die Materialien bestätigen dieses Ergebnis (vgl die Nachweise bei BSG vom 23.6.1998, aaO) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 449/11

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Das BSG hatte im Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4) wegen der gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellenden Daten auf das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV abgestellt und ausgeführt: Bezüglich der durch Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR erlangten Pflichtbeitragszeiten und der Beachtlichkeit von Verdiensten hieraus treffen die §§ 5 bis 7 AAÜG besondere Regelungen, welche insoweit die sonst einschlägigen allgemeinen Vorschriften des SGB VI (z. B. unter anderem § 256 a SGB VI) ausschließen.

    Die vom Gesetz angeordnete Anknüpfung der maßgeblichen Einnahmen an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts und somit nach der Rechtsprechung des BSG an § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt zwangsläufig wegen des gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in Fällen der vorliegenden Art eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewirken (so schon BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Denn eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft kann - wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen für die Entstehung des Vollrechtes mit Ausnahme des Versorgungsfalles erfüllt sind, wenn er also "zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte" (so Senatsurteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R in: SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld

    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Das BSG hatte im Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4) wegen der gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellenden Daten auf das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV abgestellt und ausgeführt: Bezüglich der durch Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR erlangten Pflichtbeitragszeiten und der Beachtlichkeit von Verdiensten hieraus treffen die §§ 5 bis 7 AAÜG besondere Regelungen, welche insoweit die sonst einschlägigen allgemeinen Vorschriften des SGB VI (z. B. unter anderem § 256 a SGB VI) ausschließen.

    Die vom Gesetz angeordnete Anknüpfung der maßgeblichen Einnahmen an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts und somit nach der Rechtsprechung des BSG an § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt zwangsläufig wegen des gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in Fällen der vorliegenden Art eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewirken (so schon BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 357/12

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Das BSG hatte im Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4) wegen der gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellenden Daten auf das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV abgestellt und ausgeführt: Bezüglich der durch Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR erlangten Pflichtbeitragszeiten und der Beachtlichkeit von Verdiensten hieraus treffen die §§ 5 bis 7 AAÜG besondere Regelungen, welche insoweit die sonst einschlägigen allgemeinen Vorschriften des SGB VI (z. B. unter anderem § 256 a SGB VI) ausschließen.

    Die vom Gesetz angeordnete Anknüpfung der maßgeblichen Einnahmen an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts und somit nach der Rechtsprechung des BSG an § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt zwangsläufig wegen des gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in Fällen der vorliegenden Art eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewirken (so schon BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 381/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld

    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Das BSG hatte im Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4) wegen der gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellenden Daten auf das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV abgestellt und ausgeführt: Bezüglich der durch Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR erlangten Pflichtbeitragszeiten und der Beachtlichkeit von Verdiensten hieraus treffen die §§ 5 bis 7 AAÜG besondere Regelungen, welche insoweit die sonst einschlägigen allgemeinen Vorschriften des SGB VI (z. B. unter anderem § 256 a SGB VI) ausschließen.

    Die vom Gesetz angeordnete Anknüpfung der maßgeblichen Einnahmen an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts und somit nach der Rechtsprechung des BSG an § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt zwangsläufig wegen des gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in Fällen der vorliegenden Art eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewirken (so schon BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 1/20 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - L 2 R 224/13

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 3/20 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR -

  • BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R

    Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

  • SG Dresden, 12.09.2005 - S 14 RA 497/03

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz,

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 RS 9/14 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR -

  • SG Dresden, 12.09.2005 - S 14 RA 1137/02

    Anspruch einer Industrieökonomin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 65/02 R

    Beitrittsgebiet - Rentenhöchstwertfestsetzung - verfassungswidrige besondere

  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 8/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • LSG Hessen, 09.03.2018 - L 5 R 76/16

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 261/16

    Berücksichtigung des den ehemaligen Mitarbeitern der Zollverwaltung der DDR

  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 7/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - L 12 R 408/11

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 6/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • LSG Sachsen, 02.12.2013 - L 4 RS 757/12

    Sonderversorgung im Beitrittsgebiet; Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als

  • SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09

    Versorgungssystem im Beitrittsgebiet - Ermittlung und Feststellung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.09.2008 - L 30 R 492/07

    Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung

  • LSG Sachsen, 02.12.2013 - L 4 RS 204/11

    Verpflegungsgeld - Sonderversorgung im Beitrittsgebiet; Verpflegungsgeld als

  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 2179/09

    Anspruch auf Anerkennung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 - L 22 R 588/13

    Zusätzliche Belohnung in der Braunkohlenindustrie der DDR - Arbeitsentgelt

  • LSG Sachsen, 02.12.2013 - 4 RS 357/11

    Sonderversorgung im Beitrittsgebiet; Arbeitsentgelt; Berücksichtigung von

  • LSG Sachsen, 01.07.2013 - L 4 RS 197/12

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R

    Arbeitsentgelt iS. der §§ 6 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG

  • LSG Sachsen, 13.03.2017 - L 5 RS 155/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 264/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche aus Leistungen aus einem

  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 5/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 389/09

    Anerkennung von Verpflegungsgeld und eines Reinigungszuschusses als

  • LSG Sachsen, 02.10.2001 - L 4 RA 5/01

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem; Altersversorgung der technischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 - L 21 R 1692/08

    Neufeststellung der Bestandsrentner nach rückwirkender Einbeziehung in das

  • LSG Bayern, 17.11.2005 - L 14 R 4031/02

    Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten zur

  • BSG, 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R

    Zugehörigkeitszeiten zur AVI bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der

  • LSG Sachsen, 03.05.2011 - L 4 RS 357/11
  • LSG Sachsen, 15.09.2015 - L 5 RS 926/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; freiwillige zusätzliche

  • LSG Berlin, 27.10.2003 - L 16 RA 2/02

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

  • LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R

    Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Aushändigung einer Urkunde über Zusage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 22 R 731/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Geldwert kostenlose Verpflegung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 22 R 631/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Reinigungszuschuss - Zollverwaltung der DDR

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 R 277/17

    Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR -

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 10/99 R

    Überführung der Zusatzversorgung der früheren DDR-Parteien in die

  • SG Dresden, 30.11.2009 - S 24 R 628/08

    Anerkennung von Jahresend- und Bergmannsprämien als Arbeitsentgelt im Sinne von §

  • LSG Sachsen, 11.04.2001 - L 4 RA 22/00

    Anspruch gegen den Versorgungsträger eine Beitragszeit als Zeit der Zugehörigkeit

  • LSG Sachsen, 06.03.2001 - L 4 RA 155/00

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 22 R 81/13

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Reinigungszuschuss - Zollverwaltung der DDR

  • LSG Sachsen, 24.03.2004 - L 4 RA 278/03

    Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften gegen

  • LSG Sachsen, 09.05.2001 - L 4 RA 112/00

    Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeitszeit zur Altersversorgung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2010 - L 8 R 872/10

    Betriebliche Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 30/98 R

    Entgeltbescheid - Zulässigkeit und Zeitpunkt der Einlegung der Anfechtungsklage

  • LSG Berlin, 10.01.2005 - L 16 RA 133/03

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 1 RA 207/01

    Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen

  • LSG Brandenburg, 01.02.2001 - L 1 RA 69/00
  • LSG Berlin, 14.06.2004 - L 16 RA 124/03

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der

  • SG Dresden, 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09
  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 5/97 R

    Entgeltbegrenzung nach § 5 Abs. 3 AAÜG bei Beitragserstattung, Voraussetzungen

  • SG Gotha, 09.12.2011 - S 19 R 3744/09

    Ausschluss einer Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt bei der

  • BSG, 20.01.2011 - B 5 R 12/11 B
  • LSG Brandenburg, 15.04.2003 - L 2 RA 194/01

    Feststellung bestimmter Zeiten als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem

  • LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RA 182/00

    Feststellung der Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für

  • LSG Sachsen, 06.03.2001 - L 4 RA 10/00

    Überführungspflicht der für die Deutsche Akademie der

  • LSG Berlin, 15.11.2004 - L 16 RA 121/03
  • LSG Sachsen, 20.03.2001 - L 4 RA 44/99

    Zur Frage der Überführung und Anerkennung bei Zahlung von Beiträgen zur

  • LSG Sachsen, 06.03.2001 - L 4 RA 144/00

    Feststellungspflicht derjeniger Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum

  • SG Gießen, 11.03.2014 - S 17 R 939/11
  • SG Dresden, 18.01.2010 - S 24 R 1218/08

    Berücksichtigung einer Jahresendprämie nach dem Anspruchs- und

  • SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Feststellung von

  • SG Magdeburg, 15.05.2012 - S 46 R 90105/09

    Ausschluss der Berücksichtigung von Schichtzulage, Verpflegungsgeld und

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2012 - L 5 R 1394/09
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.06.2005 - L 1 RA 124/01
  • SG Frankfurt/Oder, 24.11.2016 - S 1 R 106/13

    Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Feststellung weiterer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.05.2004 - L 1 RA 42/01
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