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   BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R   

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BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R (https://dejure.org/2000,4379)
BSG, Entscheidung vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R (https://dejure.org/2000,4379)
BSG, Entscheidung vom 16. November 2000 - B 4 RA 68/99 R (https://dejure.org/2000,4379)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R
    Dieser Tatbestand ist jedoch nur erfüllt, wenn der Verwaltungsträger gegenüber einer Vielzahl von Normadressaten zur selben Zeit Verwaltungsakte erlassen muß, welche die Rechtsstellung der Betroffenen nach einer für sie alle identischen Rechtsänderungsformel schematisch und ohne Berücksichtigung weiterer individueller Tatsachen (als der jeweiligen Ausgangswerte) verändern (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 4).

    Sie ist nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens zulässig (§ 41 Abs. 2 SGB X), dh sie muß spätestens vor Erlaß des Widerspruchsbescheides erfolgt sein (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 S 8 f).

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R
    Der Ausdruck "Rente" bedeutet umgangs- und juristisch-fachsprachlich "Einkünfte", "Vorteile" oder "regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung", ist also rechtlich eine bloße Rechtsfolgenbezeichnung (näher dazu BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

    Auszug aus BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R
    Wird aber ein - wie hier - teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teiles durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine (zwangsweise) "Einbeziehung" dieses späteren Verwaltungsaktes nach § 96 Abs. 1 SGG (hier iVm § 153 Abs. 1 SGG) in das einen anderen Teil des ursprünglichen Verwaltungsaktes betreffende Klageverfahren kein Raum (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 17/04 R

    Abschmelzung des Auffüllbetrages - Berücksichtigung der Höherbewertung der

    Ein noch vorhandener Auffüllbetrag kann in der so genannten zweiten Abschmelzungsphase (§ 315a S 5 SGB 6) nur in der Höhe der jeweiligen Rentenanpassungsbeträge abgeschmolzen werden (Fortführung von BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R = SozR 3-2600 § 315a Nr. 3).

    Ergänzend hat es ausgeführt: Der Berufungssenat stütze sich für seine Entscheidung - wie schon das SG - auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. November 2000 (B 4 RA 68/99 R - BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 3).

    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 315a Satz 5 SGB VI war es der Beklagten damit verwehrt, auf den abzuschmelzenden Auffüllbetrag auch denjenigen Betrag anzurechnen, der sich allein aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergab (so bereits - außerhalb der tragenden Gründe - BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 3 S 14; im Anschluss hieran Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, § 315a RdNr 30a).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Es sei nicht verfassungsrechtlich geboten, Rangstellenwerterhöhungen aufgrund einer Neubewertung von Kindererziehungszeiten für die Betroffenen günstiger zu behandeln als z. B. Rangstellenwerterhöhungen infolge von Beitragszahlungen (BSG, Urteil vom 16.11.00, B 4 RA 68/99 R).

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des SG Berlin, das Bezug auf die einschlägigen Entscheidungen des BSG nimmt (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, beide in juris), im vollen Umfang an und nimmt zunächst darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Aus anderen Gründen erfolgte Rentenerhöhungen, wie im Streitfall die Rentenerhöhung durch eine Neubewertung der Kindererziehungszeiten (§ 307 d SGB VI), unterlagen nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Abschmelzung der Auffüllbeträge nach § 315 a Satz 5 SGB VI (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B13 RJ 17/04 R, beide in juris).

  • LSG Berlin, 17.04.2003 - L 16 RA 9/02

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Abschmelzungsentscheidung des in der

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG (Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 68/99 R -) handele es sich bei der Abschmelzung gemäß § 315 a Satz 4 SGB VI um die "erste Phase' des "Abschmelzungsprogramms'.

    Entgegen der vom SG und der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung war diese Anhörung aber nicht ordnungsgemäß, weil der Klägerin nicht in ausreichendem Umfang die entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt worden waren (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 68/99 R = SozR 3-2600 § 315 a Nr. 3).

    Denn der Entscheidung des BSG im Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 68/99 R - a.a.O. lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig entnehmen, dass der nach dem Ende der ersten Abschmelzungsphase verbliebene Auffüllbetrag bei den folgenden Rentenanpassungen, d.h. in der sogenannten zweiten Phase, nur im Umfang der Wertsteigerung des Rechts auf Rente aufgrund dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen, also nur um die dadurch bedingten Erhöhungen des Wertes des Rechts auf Rente gemindert werden darf.

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Welche Haupttatsachen für eine den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X genügende Anhörung mitzuteilen sind, beurteilt sich - auf Grund der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der Behörde - nach der Entscheidungserheblichkeit anhand der Ermächtigungsgrundlage für den jeweiligen Eingriff (vgl BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 3 S 12 f; BSGE 69, 247, 252 = BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 S 9 f).
  • LSG Sachsen, 16.06.2015 - L 5 R 779/12

    Rentenversicherung; Rücknahme und Neufeststellung eines gewährten Auffüllbetrages

    Zwar lässt es das BSG in den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteile vom 16. November 2000 - B 4 RA 68/99 R - juris Rn. 34 und vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R - juris Rn. 19) dahinstehen, ob die jeweiligen, die Abschmelzung des Auffüllbetrages zum Gegenstand habenden, Rentenanpassungsmitteilungen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X sind.

    Das Bundessozialgericht hat in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 16. November 2000 (B 4 RA 68/99 R) den dort angefochtenen Verwaltungsakt, soweit durch ihn der Wert des Rechts auf den Auffüllbetrag gemindert wurde, als rechtswidrige erachtet, weil die Klägerin vor der Aufhebung der bisherigen Wertfestsetzung unter Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X nicht unter angemessener Frist zur Stellungnahme nach § 24 SGB X gehört wurde (BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 68/99 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 20.01.2011 - B 5 R 12/11 B
    Die Klägerin weist vielmehr selbst darauf hin, dass das BSG mit Urteilen vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R - und 20.7.2005 - B 13 RJ 17/04 R - entschieden habe, dass der Auffüllbetrag nur durch Rentenanpassungen (§§ 65, 254c SGB VI) nach Maßgabe des § 315a Satz 4 und 5 SGB VI abgeschmolzen werden könne.

    17 Ebenso wenig ist eine Divergenz zu den Entscheidungen des BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R - und 20.7.2005 - B 13 RJ 17/04 R - dargetan.

  • LSG Sachsen, 25.09.2001 - L 5 RJ 142/01

    Abschmelzung des gewährten Rentenzuschlags ; Erforderlichkeit einer Anhörung

    Im Übrigen seien die auf Seite 10 des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 (B 4 RA 68/99 R) aufgelisteten Mindestanforderungen an die Mitteilung der entscheidungserheblichen Haupttatsachen im Bescheid vom 26. Mai 1998 erfüllt.

    Die Abschmelzung nach § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 219a Satz 2 und 3 SGB VI ist jedoch keine schematische Rechtsänderung, sondern erfordert zumindest vier individuelle Tatsachenfeststellungen (BSG Urteil vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R - amtl. Umdruck S. 7).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.07.2007 - L 1 RA 248/03
    Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich auf eine Äußerungsmöglichkeit im Rahmen einer Anhörung hinweist (vgl. BSG, Urt. v. 14.7.1994 - 7 RAr 104/93 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, S. 72 ff.; Urt. v. 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R - SozR 3 - 2600 § 315 a Nr. 3 S. 12; sowie Urt. v. 23.8.2005 - B 4 RA 29/04 R - SozR 4 - 2600 § 313 Nr. 4 Rd. 20; vgl. zum Ganzen auch Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 41 SGB X Rz. 15 m. w. N.).
  • LSG Sachsen, 23.08.2001 - L 6 KN 22/00

    Zur Wiedergewährung von Halbwaisenrente nach Ableistung des Wehrdienstes und zwar

    Die Praxis der Beklagten, die Ermittlung des abgeschmolzenen Auffüllbetrages ohne Berücksichtigung des jeweiligen Beitragsanteiles zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berechnen, lässt § 315 Satz 4 2. Hs. SGB VI unberücksichtigt: Dort ist festgelegt, dass der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden darf, der Begriff des Zahlbetrages beinhaltet bereits die vorgenommenen Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung, also hätte mit dem Bescheid vom 29.08.1994 der bisherige Zahlbetrag von 412, 67 DM nicht auf 410, 00 DM reduziert werden dürfen (vgl. dazu: Urteil des BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R -).
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