Rechtsprechung
   BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. b, § 252 Abs. 4
    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist Anrechnungszeit wegen Schulausbildung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 60 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI; AO über das praktische Jahr der Studienbewerber an Universitäten und Hochschulen v. 17.10.1957
    Rentenrecht/Ausbildungs-Anrechnungszeit/unvermeidbare Zwischenzeit/Studium in der DDR

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 60 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI; AO über das praktische Jahr der Studienbewerber an Universitäten und Hochschulen v. 17.10.1957
    Rentenrecht/Ausbildungs-Anrechnungszeit/unvermeidbare Zwischenzeit/Studium in der DDR

Verfahrensgang

  • SG Dresden, 13.12.1996 - S 9 An 787/94
  • LSG Sachsen, 13.05.1998 - 5 RA 63/97
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2001, 268 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R  

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8. 1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8. 2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4. 2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14).

    2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80).

    2000 (B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f).

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R  

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80, 81).

    Dies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen wird und der danach sein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn des Studiums organisationsbedingt nicht möglich war, war er durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") an der (Weiter-)Ausbildung gehindert.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07  

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass eine Zwischenzeit von fünf und mehr Monaten noch als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und damit als "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angesehen werden könne (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01. Februar 1995, B 13 RJ 5/94, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 i. V. m. Urteil vom 06. Juli 1972, 11 RA 79/72, in SozR Nr. 47 § 1255 RVO; Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine über vier Monate hinausgehende Unterbrechung als unschädlich anzusehen, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl. zur Ableistung eines zwingend vorgeschriebenen praktischen Jahrs in der ehemaligen DDR bereits BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S. 80, 81).

    Dass auch eine längere Überbrückungszeit - etwa durch feststehende Anfangstermine - unvermeidbar sein kann, hat das BSG aber ausdrücklich für möglich gehalten und diese Rechtsprechung im bereits erwähnten Urteil vom 31. August 2000 (4 RA 7/99 R) auch fortgeführt.

mehr
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R  

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Kennzeichnend für diese Zwischenzeit ist ebenfalls, dass sie nicht nur kurz ist, sondern überdies häufig und in typischer Weise auftritt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f mwN).

    Wesentliches Kriterium für die Unschädlichkeit der durch den Wehr- oder Zivildienst verzögerten Ausbildung und damit für die Anerkennung der zwischen den Ausbildungsabschnitten und diesem Dienst liegenden Zwischenzeiten als Anrechnungszeiten ist nach der Rechtsprechung, dass es sich insoweit um einen staatlichen Eingriff ("von hoher Hand") in den Ausbildungsgang des Versicherten handelt, dem sich der Versicherte nicht entziehen kann (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 zum praktischen Jahr in der DDR in der Zeit von 1957 bis 1963).

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R  

    Ausbildungsanrechnungszeiten

    Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80, 81).

    Dies hat der erkennende Senat bereits in der og Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der (ua) zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen worden ist und der danach ein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn organisationsbedingt nicht möglich war, war er mithin durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") an der Ausbildung gehindert.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03  

    Rentenversicherung

    Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung und Literatur eine Begrenzung der Zwischenzeit gefordert (vergl. BSG Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 2/83 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG - Urteil vom 31.03.1992 Az.: 4 RA 3/91 ; BSG - Urteil vom 01.02.1995 Az.: 13 RJ 5/94; BSG - Urteil vom 31.08.2000 Az.: B 4 RA 7/99 R BSG, BSG - Urteil vom 22.02.1990, Az.: 4 RA 38/89 ; LSG NRW, Urteil vom 20.03.2002, Az.: L 8 RA 32/01), wobei - mit Hinweis auf die vorgenannte BSG Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte beruft - regelmäßig von drei bis maximal vier Monaten die Rede ist.

    Die Begrenzung des BSG auf maximal vier Monate beruht also auf der - wie der vorliegende Fall zeigt - im Einzelfall unrichtigen Annahme von Gesetzgeber und BSG, dieser Zeitraum werde in der unvermeidlichen Zwischenzeit zwischen Abitur und Studium nicht überschritten (BSG 31.03.1992 Az.: 4 RA 3/91 ; 01.02.1995 Az.: 13 RJ 5/94; 31.08.2000 Az.: B 4 RA 7/99 R- ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - L 14 R 54/05  

    Wartezeit auf "soziales Jahr" steigert Rente

    Da das FSJ nicht vorgeschrieben und damit nicht generell unvermeidbar ist, kann es auch weder einem vorgeschriebenen versicherungspflichtigen Ausbildungs-Praktikum (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95) noch dem sogenannten praktischen Jahr in der DDR (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 7/99 R) gleichgestellt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - L 18 RA 15/03  

    Rentenversicherung

    Auch in seiner Rechtsprechung nach Änderung und Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 BKGG hat es betont, dass längere Unterbrechungen (mehr als vier Monate) unschädlich sind, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche (z.B. gesetzliche) Anordnung ("von hoher Hand") an der Ausbildung gehindert worden ist (BSG vom 31.08.2000 B 4 RA 7/99R, SozR 3-2600 § 58 Nr. 14).
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